Mietkaution bezahlt: Doch die Rückzahlung bleibt aus

Wer eine Wohnung gemietet hat und diese kündigt, erwartet meist eine möglichst schnelle Freigabe der einst zurückgelegten Kaution. Was aber, wenn der Vermieter diese nicht freigeben will?

Mietkaution als Sicherheit für den Vermieter

Warum der Vermieter eine Kaution verlangt, wenn eine Wohnung oder ein Haus vermietet wird, ist klar: Die Mietkaution wird dafür verwendet, wenn der Mieter Schäden an der Mietsache hinterlässt und diese nicht beheben will. Der Vermieter darf das Geld aus der Kaution dann für die Behebung dieser Schäden aufwenden. Wenn der Mieter auszieht und es sind keine Schäden zu verzeichnen, muss der Vermieter die Kaution aber umgehend herausgeben. Die übliche Frist für die Herausgabe der Kaution beläuft sich auf 30 Tage.

Der Vermieter zahlt die Kaution nicht aus

Üblicherweise ist die Kaution auf einem Bankkonto hinterlegt, so will es das Gesetz. Dieses Konto ist ein sogenanntes Sperrkonto, von welchem das Geld an den Mieter überwiesen wird, wenn die Auflösungsverträge unterschrieben von Vermieter und Mieter vorliegen. Der Vermieter muss somit praktisch die einwandfreie Übernahme bescheinigen, danach kann das Geld ausgezahlt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter ein Einschreiben an den Vermieter senden und die Aufforderung zur Freigabe des Kontos übermitteln. Konto und Betrag der Kaution sollten im Einschreiben nochmals erwähnt werden. Zudem sollte die Frist für die Freigabe genannt sein. Wenn sich der Vermieter weigert, das Konto freizugeben, ist der nächste Ansprechpartner die Schlichtungsbehörde.

Nun kann es aber sein, dass der Vermieter das Geld zu Recht einbehält. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter Schäden hinterlassen hat, die erst repariert werden müssen. Der Vermieter hat das Recht, die Rechnungen der Handwerker abzuwarten und kann diese von der Kaution bezahlen. Danach bekommt der Mieter eine Schlussabrechnung. Die Frist für den Vermieter liegt hier bei drei Monaten, der Mieter darf auf Verlangen aber Einsicht in die Rechnungen bekommen. Wenn die Schlussabrechnung beanstandet werden soll, ist der Widerspruch schriftlich an den Vermieter zu übermitteln.

Ist die Schlussrechnung nachvollziehbar und wurde der Auflösungsvertrag rechtmässig unterschrieben, zahlt mancher Vermieter die Kaution immer noch nicht aus. Nun ist die Rechtsabteilung der kontoführenden Bank der richtige Ansprechpartner, wobei die Bank frühestens nach Ablauf eines Jahres das Depot freigeben kann, wenn der Vermieter keine Zustimmung erteilt hat.

Fazit: Mietkaution muss ausgezahlt werden

Die Mietkaution muss auf einem Sperrkonto hinterlegt worden sein, dessen Freigabe nach Vorliegen der nötigen Unterlagen unverzüglich einzuleiten ist. Der Vermieter hat das Recht, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, wenn der Mieter Schäden an der Mietsache verursacht hat, die erst behoben werden müssen. Nach Zustellung der Schlussabrechnung muss das Konto freigegeben werden. Geschieht das nicht, ist die Rechtsabteilung der Bank der nächste Ansprechpartner für den ehemaligen Mieter, binnen eines Jahres muss das Geld ausgezahlt werden.

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