Die Verlängerung beläuft sich auf ein Versicherungsjahr. Die Kündigung muss allerdings auch innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht werden, die in der Regel drei Monate zum Ablauf des Vertrags beträgt. Massgeblich ist dabei das Datum des Eingangs der Kündigung beim Versicherer, nicht das Datum des Poststempels!
Der Versicherungsnehmer kann ebenfalls von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn ein Schadensfall vorlag. Dabei muss es sich um einen gedeckten Schaden handeln. Spätestens 14 Tage, nachdem der Versicherungsnehmer von der Leistung durch die Versicherung erfahren hat, muss die Kündigung erfolgen. Ansonsten ist dieses Kündigungsrecht verwirkt und es tritt wieder die zuerst genannte Kündigungsmöglichkeit ein.
Eine dritte Möglichkeit der Kündigung besteht nach Schweizer Recht durch einen Wegzug ins Ausland. Die Versicherer gehen davon aus, dass die versicherten Risiken mit dem Wegzug erlöschen, daher gewähren sie die Kündigungsmöglichkeit. Sie fordern jedoch eine Abmeldebestätigung durch die Schweizer Wohngemeinde, in der der Versicherte bislang gemeldet war.
Prinzipiell ist es auch möglich, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag kündigt, was zum Beispiel nach einem Schadensfall denkbar wäre. Diesen Weg gehen die meisten Versicherer aber nur, wenn sich die gemeldeten Schadensfälle häufen. Sie schützen sich vor zu hohen Forderungen, ähnlich wie dies bei Kfz-Versicherern der Fall ist. Wer bereits absehen kann, dass diese Möglichkeit droht, sollte seinerseits die Kündigung anstreben. Dies lässt eine Neuversicherung bei einem anderen Anbieter leichter werden, da einer Kündigung seitens des Versicherers stets mit grosser Skepsis begegnet wird.
Tipp: Jetzt Rechtsschutzversicherung finden und die Angebote vergleichen!