Was Sie als im Ausland wohnhafter Schweizer über Ihre Krankenversicherung wissen müssen.

Sollten Sie einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, aber innerhalb der Europäischen Union wählen, haben Sie jedoch weiterhin die Pflicht und Möglichkeit bei den Krankenkassen in der Schweiz versichert zu bleiben.

Sie wollen als Schweizer im Ausland leben und Ihren Aufenthaltsort auf Dauer in ein anderes Land verlegen? Selbstverständlich gilt dann einer Ihrer ersten Gedanken des Versicherungsschutzes bei Krankheiten und für entsprechende Behandlungen im Ausland, denn nichts ist so wichtig wie eine zuverlässige Krankenversicherung, wenn Sie nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sind. 

Bevor Sie Ihre Auswanderung planen, sollten Sie deswegen rechtzeitig Vorsorge treffen und sich über alle Gegebenheiten detailliert informieren. Wir klären Sie in diesem Blog darüber auf, welche Regelungen der Krankenversicherung für Sie als im Ausland wohnhafter Schweizer gelten.

Ausserhalb der EFTA-Staaten unterstehen Sie nicht dem Schutz der obligatorischen Krankenversicherung.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, die EU ganz und gar zu verlassen, scheiden Sie aus dem Versicherungseinzugsgebiet der Schweiz und der EFTA-Staaten aus. Ausserhalb dieses Gebietes müssen Sie sich also generell um eine Alternative kümmern und sich ggf. auf die Suche nach einer Krankenversicherung machen, die Sie im besten Fall weltweit versichert.

Sollten Sie einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, aber innerhalb der Europäischen Union wählen, haben Sie jedoch weiterhin die Pflicht und Möglichkeit bei den Krankenkassen in der Schweiz versichert zu bleiben.

Als Grenzgänger profitieren Sie von der europäischen Freihandelsassoziation.

Das Versicherungssystem ist bei vielen Schweizern angesehen und diese Assoziation macht es Ihnen möglich innerhalb der EU weiter über die Schweiz krankenversichert zu sein. Das sogenannte Freizügigkeitsabkommen mit EU und das EFTA-Übereinkommen haben sich auf das Erwerbsortsprinzip geeignet und so können Sie in deren Mitgliedstaaten sowohl sich als auch Ihre Familie weiterhin bei den Schweizer-Krankenkassen versichern.

Zu den EFTA-Mitgliedsstaaten zählen:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Die entsprechende Versicherungspflicht besteht für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Besitz eines Ausweises G ab Anfang der Arbeitsaufnahme. Dementsprechend findet es seine Beendigung mit der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses.

Achtung!

Denken Sie daran, dass Sie sich ab dem Tag des Auslandsaufenthaltes innerhalb von spätestens 3 Monaten bei der Krankenkasse in der Schweiz versichern müssen.

In den 4 direkt angrenzenden Länder der Schweiz haben dort lebende Schweizer ein Anrecht auf das Optionsrecht.

Die Schweiz hat mit Frankreich, Österreich, Deutschland und Italien spezielle Sondervereinbarungen getroffen. Diese vereinen sich im deklarierten Optionsrecht, welches Ihnen die Möglichkeit gibt, sich auch in diesen Ländern zu versichern, wenn Sie dort als Schweizer wohnhaft geworden sind. 

Wenn Sie sich also nicht weiterhin in der Schweiz versichern möchten, können Sie einen mit einer Frist von 3 Monaten ab Antritt des neuen Jobs beim ausländischen Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung der Versicherungsfrist in der Schweiz stellen. 

Für Grenzgänger, die in Frankreich versichert sind, gibt es zum Beispiel das „Choix du système d’assurance-Maladie -Formular“. Dieses müssen Sie ausfüllen und von der Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM) begutachten lassen.

Anschliessend wird es der zuständigen Behörde Ihres Arbeitskantons in der Schweiz zurückgesendet. Für den Fall, dass Sie sich als Auswanderer in Frankreich versichern wollen, müssen eine Kopie des Formulares an Ihre alte Krankenkasse senden, damit das Versicherungsverhältnis ordnungsgemäss beendet wird.

Regelungen rund um das Thema Pflegeleistung

Wer in einem EU-Staat krankenversichert ist, muss sich im Regelfall auch im Wohnland behandeln lassen. Sind Betroffene allerdings in der Schweiz oder einem anderen EU-Staat als dem Wohnland versichert, haben diese in ihrem Wohnland auch das gleiche Anrecht auf dieselben Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen, falls diese bei der Sozialversicherung im eigenen Land versichert wären. 

In der Schweiz versicherte sowie in einem EU-Staat wohnhafte Personen dürfen auf das sogenannte Behandlungswahlrecht bestehen. Demzufolge können sich diese Personengruppen entweder im Wohnland oder der Schweiz medizinischen Behandlungen unterziehen. Die Regelungen für die volle Kostenbeteiligung weicht hierbei nicht voneinander ab

Fazit

Die Krankenversicherungen der Schweiz bieten für alle in den EFTA-Ländern wohnhaften Schweizer eine sichere Möglichkeit, wenn sie mit der Krankenversicherung in der Schweiz zufrieden waren und sich sicher fühlen. Und auch hier können Sie die verschiedenen Angebote der Versicherungen nutzen.

Ein Krankenkassenvergleich lohnt sich deswegen in jedem Fall für Sie.

Teilen

Krankenkassen vergleichen

Vergleichen Sie schnell und kostenlos alle Krankenkassen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: