Einsatz im Notfall: Wer zahlt den Rettungshubschrauber?

Alois H. wurde im Januar 2020 in seinem Garten ohnmächtig. Der Anruf im Kantonsspital führte dazu, dass ein Hubschrauber geschickt wurde, um Herrn H. ins Spital zu bringen. Nun muss er den Einsatz selbst bezahlen. Zu Recht?

Sturz mit Folgen

Bei seinem Sturz im Garten verletzte sich Alois H. im Januar letzten Jahres schwer. Das angerufene Spital Schaffhausen war überlastet und schickte den Rettungshubschrauber, der Alois H. nach Zürich flog. Den Notruf setzte die Lebenspartnerin von Alois H. ab, denn sie wähnte ihren Partner in höchster Gefahr. Erst im Jahr davon hatte dieser einen Schlaganfall erlitten, nun waren die Befürchtungen gross, dass es sich wieder um eine solche Katastrophe handelte.
Für Alois H. geht der Flug mit dem Rettungshubschrauber direkt nach Zürich ins Spital, nachdem er vor Ort lediglich stabilisiert werden konnte. Die Air Alpine Ambulance war rasch zur Stelle und flog das Unispital in Zürich an. Einen Tag später durfte Herr H. wieder nach Hause. Doch trotz aller Erleichterung kam die Ernüchterung bald: Drei Rechnungen trafen in Folge ein, Herr H. sollte nun den Rettungsdienst und den Notarzt bezahlen. Die Kosten beliefen sich auf 2´000 Franken, rund 1´100 Franken sollte er selbst bezahlen. Dazu kam die Rechnung für den Helikopter, der 5´000 Franken kosten sollte. Der Anteil des Alois H. lag bei 3´000 Franken. In Summe sind dies also 4´100 Franken, die Alois H. nun bezahlen soll. Leider weiss dieser nicht, wie er die Kosten tragen soll, und ist der Meinung, dass ihn seine eigene Rettung ruiniert habe.

Das sagt das Gesetz

Der geschilderte Fall wurde schon vielen Menschen zum Verhängnis. Sie wurden wegen eines Notfalls ins Spital gebracht und mussten danach tief in die Tasche greifen. Je nach Region kann schon allein der Transport mit dem Rettungswagen bis zu 2´000 Franken kosten, die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die Hälfte davon. Die Rettung mit dem Hubschrauber wird um einiges teurer.
Organisiert die Rega die Rettung selbst, können die Kosten für den Rettungseinsatz reduziert werden oder entfallen ganz. Kommt aber die Alpine Air Ambulance (AAA), werden die Kosten dafür an den Patienten weitergereicht, selbst wenn eine Rega-Gönnerschaft vorliegt. Diese übernimmt nur die Kosten für Einsätze der Air Glacier und der Air Zermatt. Damit sind die vorliegenden Rechnungen für Alois H. zwar eine finanzielle Katastrophe, dennoch sind sie berechtigt ausgestellt worden. Umgehen lassen sich solche Belastung nur durch eine Zusatzversicherung, die durch die Krankenversicherungen angeboten werden. Dort sind unter Umständen die ganzen Transportkosten gedeckt.

Geht es aber um eine Verlegung in ein anderes Spital, welche durch das behandelnde Spital angeordnet wurde, werden die Kosten wiederum durch die Grundversicherung übernommen. Im Fall Alois H. bedeutet das, dass die Kosten nicht angefallen wären, wenn die Notärzte Herrn H. zuerst in das Kantonsspital Schaffhausen gebracht hätten und erst dann die Verlegung mit dem Helikopter aufgrund der Überlastung angefallen wäre. Dann wären nur die Rettungskosten für den Notarzt und den Rettungswagen fällig geworden, nicht aber für den Flug mit der AAA. Doch das Spital Schaffhausen deklariert den Flug nicht als Verlegung wegen Überlastung und so bleibt Alois H. auf seinen Kosten sitzen. Als Grund dafür wird angegeben, dass bei Herrn H. neurologische Auffälligkeiten vorgelegen hätten, die einen Transport in die Uniklinik auch aufgrund seiner Vorgeschichte notwendig gemacht hätten.
Inzwischen hat Alois H. die Rettungs- und Notarztkosten bezahlt und damit begonnen, die Kosten für den Hubschrauber abzustottern. Leider ist inzwischen ein Inkassounternehmen eingeschaltet worden, welches seinerseits Verzugsschäden und Zinsen geltend machen möchte.

Fazit: Zusatzversicherung als sinnvolle Ergänzung für die Grundversicherung abschliessen

Eine der wichtigsten Zusatzversicherungen zur Grundversicherung schliesst die Transportkosten im Notfall mit ein. Diese können ansonsten den finanziellen Ruin bedeuten und es gibt keine rechtliche Handhabe, um sich vor den berechtigten Forderungen im Falle einer Hubschrauberrettung zu schützen.

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