Dennoch kann ein Versicherer seine Leistungen nicht gänzlich verweigern, nur weil der Versicherte die Schadensmeldung zu spät vorgenommen hat. Er muss sie immer noch anteilig gewähren. Wer zuerst einen Anwalt befragt und erst dann die Rechtsschutzversicherung informiert, kann Pech haben und muss die Kosten für die anwaltliche Beratung selbst tragen. Umgekehrt zahlen einige Versicherer die Erstberatung beim Anwalt dennoch, wenn der Schadensfall danach als erledigt betrachtet werden kann und keine weiteren Kosten auf die Versicherung zukommen. Diese Möglichkeit sollte im Einzelfall bereits bei Abschluss der Versicherung geklärt werden.
Nach Eingang der Schadensmeldung und Information des Rechtsschutzversicherers teilt dieser die weitere Vorgehensweise mit. Er wird darüber informieren, welche Schritte nun eingehalten werden müssen und wird den Versicherten über eventuelle Kostendeckelungen aufklären. Ausserdem wird ein Anwalt genannt, an den sich der Versicherte unter Vorlage seiner Versichertennummer wenden muss, sofern bei diesem Versicherer eine Pflicht zur Beauftragung ausgewählter Anwälte besteht. In den übrigen Fällen wird der Versicherer eine Bestätigung der Kostenübernahme ausstellen, auf deren Basis der Anwalt mit seiner Arbeit beginnen wird. Nun ist es nur noch die Aufgabe des Versicherten, eventuelle Unterlagen und Dokumente an den Anwalt zu überstellen, damit dieser den Streitfall prüfen und klären kann.
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