Unfallversicherung in der Schweiz: Welche Leistungen sind abgedeckt?

Ein Unfall ist ein Ereignis, das sich nicht vorhersehen lässt. Umso wichtiger ist es, im Schadensfall gut versichert zu sein. Unfallversicherungen in der Schweiz decken deshalb ein grosses Portfolio an Serviceleistungen ab, die medizinisch und finanziell besonders wichtig sind. 

Deshalb umfasst der Leistungskatalog Schweizer Unfallversicherungen die nötige Unterstützung für die Heilbehandlung, erforderliche Heil- bzw. Hilfsmittel, Schadenersatz, Rettungs- bzw. Transportkosten, Taggelder sowie Renten bzw. finanzielle Entschädigungen.

Unfallversicherung

Kostenübernahme von Pflegeleistungen

Um durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall verursachte physische bzw. psychische Schäden zu minimieren, bedarf es stets einer zielorientierten und umfassenden Behandlung mit Unterstützung von Krankenkassen. 

Eine wichtige Grundlage für die Berufsunfallversicherung ist deshalb Artikel 10 UVG (Bundesgesetz für die Unfallversicherung), demzufolge der Anspruch auf eine angemessene Behandlung in puncto Kosten oder Dauer unbegrenzt ist. Dieser Service schliesst im Bedarfsfall Behandlungen durch Mediziner, Chiropraktiker sowie Aufenthalte im Krankenhaus ein. 

Ausserdem haben Betroffene in der Schweiz dank der Serviceleistungen der Krankenkassen die Wahl, welche Mediziner und Heileinrichtungen sie für die Behandlung auswählen. Das Leistungsspektrum umfasst folgende Services:

    1. ambulante bzw. stationäre Behandlungen
    2. zahnmedizinische Therapien
    3. Medikamente
    4. Analysen
    5. Kuren
    6. Heil- und Hilfsmittel (u. a. Prothesen, Hörgeräte)

Ergänzend kommen die Unfallversicherungen bis zu einer festgelegten Grenze für etwaig notwendige Transport- und Rettungskosten sowie den Transportaufwand für tödlich verunglückte Versicherungsnehmer sowie deren Bestattung auf. 

Kostenübernahme von Geldleistungen

Als Ergänzung zu den Sachleistungen trägt die Schweizerische Unfallversicherung Geldleistungen wie Taggelder, Entschädigungszahlungen oder Invaliden- sowie Hinterbliebenenrenten. In der Schweiz hat sich das Taggeld als Lohnersatzleistung bewährt, die in Kraft tritt, falls keine Rentenansprüche bestehen oder Versicherte nicht wieder voll arbeitsfähig sind. 

Als Bezugsgrösse gilt der zuletzt erreichte Arbeitslohn, von dem Versicherungsnehmer insgesamt 80 Prozent des letzten Gehalts oder Teilbeträge als Taggeld erhalten. Dieser Anspruch steht Betroffenen im Regelfall ab dem dritten Tag nach der Berufsunfähigkeit oder dem Unfall zu. Folgendes Beispiel veranschaulicht die Ansprüche auf auszuzahlendes Tagesgeld:

    • Arbeitslohn vor Berufsunfall: 2.670 CHF
    • davon volles Tagesgeld (80 Prozent) bzw. davon ausgezahlt (voll arbeitsunfähig): 2.136 CHF
    • davon ausgezahlt (70 Prozent arbeitsunfähig): 1.495,20 CHF

Details zur Invaliden- und Hinterbliebenenrente

Berufskrankheiten sowie Arbeitsunfälle sind jedoch auch regelmässig der Grund dafür, dass Versicherte nicht mehr komplett erwerbsfähig sind oder keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Deshalb sichert die Unfallversicherung Rentenleistungen zu, um den Lohnausfall zu kompensieren. 

Um diese Ansprüche geltend zu machen, sind Versicherte zum Nachweis einer MdE – einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – verpflichtet. Die Höhe der Invalidenrente orientiert sich am Lohn der letzten zwölf Monate. Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit besteht ein Rentenanspruch von maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Finanzielle Unterstützung für Hinterbliebene

Doch nicht nur Versicherungsnehmer profitieren im Schadensfall vom Rentenanspruch der Schweizer Unfallversicherung. Führt der Arbeitsunfall oder die Berufsunfähigkeit sogar zum Tod des Versicherungsnehmers, dürfen laut Gesetz ebenfalls Ehegatten sowie hinterbliebene Kinder einen Anspruch gegen die Unfallversicherung erheben. 

Zum Erhalt einer Witwen- bzw. Witwerrente müssen die überlebenden Ehegatten bestimmte Bedingungen erfüllen. So besteht ein Anspruch auf eine lebenslange Rente beispielsweise dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Verwitwung rentenberechtigte Kinder haben oder rentenberechtigte Kinder im Haushalt der verwitweten Ehegatten wohnhaft sind. 

Ergänzend haben hinterbliebene Kinder der Versicherten nach Schweizer Recht einen Anspruch auf Voll- bzw. Halbwaisenrente. Die Rentenhöhen splitten sich in folgende Sätze auf:

    1. Witwen- bzw. Witwerrente: 40 Prozent
    2. Vollwaisenrente: 25 Prozent
    3. Halbwaisenrente: 15 Prozent

Allerdings darf die Gesamtsumme aller Rentenansprüche nicht das Maximum von über 70 Prozent des gesamten Verdienstes der Verstorbenen übersteigen. Durch geschiedene Ehegatten entstehende Ansprüche werden mit 20 Prozent des Verdienstes berechnet und steigern das Maximum auf bis zu 90 Prozent. Hierfür gilt jedoch als Voraussetzung, dass der Versicherte während des Versicherungsfalls unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Wer ist automatisch in der Unfallversicherung versichert?

Bei einer Unfallversicherung in der Schweiz sind alle Arbeitnehmer generell versichert. Diese Regelung trifft ebenfalls auf Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen, Reinigungspersonal sowie Hausangestellte zu. Im Gegensatz dazu sind Selbständige oder nicht erwerbstätige Menschen wie Rentner, Hausfrauen, Studenten und Kinder nicht mitversichert. 

Deshalb sind diese Personengruppen gut beraten, sich über eine obligatorische Krankenversicherung gegen Unfälle abzusichern. Beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber auf weniger als acht Stunden, sind diese Arbeitnehmer nur gegen Berufskrankheiten und Berufsunfälle abgesichert. Vom Versicherungsschutz sind in diesem Fall Nichtsberufsunfälle ausgeschlossen. 

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