Viele Studios als schwarze Schafe
Schon lange haben Verbraucherschützer die Schweizer Fitnessstudios genauer unter die Lupe genommen und wissen, dass nicht alle AGB wirklich rechtens oder gut sind. Nur allzu häufig hagelt es Beschwerden wegen unfairer oder kundenunfreundlicher Geschäftsbedingungen, wie auch die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) weiss.
Allerdings sind es in der letzten Zeit deutlich weniger solcher Fitnessstudios geworden, die meisten haben ihre Vertragsbedingungen doch nachgebessert. Doch egal, ob kleine oder grosse Studios, ob solche mit bekannten Namen oder neu auf dem Markt erschienene: Viele sehen ihren eigenen Vorteil zuerst und belasten Budget und Nerven der Kunden. Auf die folgenden Dinge sollte daher bei der Auswahl eines Fitnessstudios geachtet werden:
- Vertrag verlängert sich automatisch
Abo-Verträge verlängern sich meist automatisch zum Ende eines Vertragsjahres. Das ist zwar üblich, dennoch laut SKS nicht gerechtfertigt, wenn sich der diesbezügliche Hinweis nur im Kleingedruckten der AGB befindet. Es sollte explizit auf diese Form der Verlängerung hingewiesen werden. Gute Studios erinnern ihre Kunden wenigstens an eine anstehende Verlängerung, sodass die Sportbegeisterten noch die Chance haben, ihr Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.
- Keine Auflösung des Vertrags bei Abwesenheit
Wer einen Unfall erleidet, kann aus dem Vertrag ausgeschlossen werden. Es gibt tatsächlich Studios, die genau das nicht ermöglichen und trotz längerer Abwesenheit des Kunden das Abo aufrechterhalten. Wer jedoch aus gutem Grund nicht trainieren kann, sollte die Möglichkeit haben, den Vertrag aufzulösen. Das Fitnesscenter Well Come Fit ist hier ein negatives Beispiele, denn dort ist es laut SKS nicht möglich, den Vertrag bei Absenz aufzulösen. Die Sprecherin des Fitnessstudios sagte aber, dass genau das möglich sei. Anscheinend sind dann nur die AGB missverständlich formuliert oder es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.
- Regelung der Haftung missverständlich
Kundenfreundliche Fitnessstudios sollten ihre Haftungsbedingungen nennen und klar darstellen, wer für Schäden im Studio aufkommt. Fitnesscenter müssen die Haftung für Schäden übernehmen und können diese nicht pauschal von sich weisen. Ein Studio, welches die Haftung generell in seinen AGB ausschliesst, sollte daher nicht als Sportpartner ausgewählt werden. Es handelt sich dabei um ein sehr kundenunfreundliches Verhalten. Selbst für rechtswidriges oder grob fahrlässiges Verhalten sollte die Haftung übernommen werden.
- Übertragung des Abos nicht möglich
Es ist eine sinnvolle Regelung: Das eigene Fitnessabo kann an andere Personen übertragen werden, was aber nicht bei allen Studios möglich ist. Manche Fitnessstudios wie Aura Fitness schreiben in den AGB, dass eine Übertragung des Abos nicht möglich sei, antworteten auf Anfrage von SKS aber, dass es doch ging. Auch hier gilt, dass es scheinbar Einzelfallentscheidungen sind und keine generellen Regelungen. Nicht empfehlenswert!
Fazit: Bei der Auswahl des Fitnessstudios auf die AGB achten
Es gilt also generell: Wer ein Fitnessstudio sucht, sollte unbedingt auf die AGB achten. Nicht einfach etwas von einem Trainer erzählen lassen, auch der begeisterte Blick in das Studio beim ersten Besuch dort zählt nicht. Die AGB sind das Mass der Dinge und regeln die Trainingsmöglichkeiten sowie alle rechtlichen Angelegenheiten.
Das Fitnessstudio sollte keine Haftung ausschliessen, ausserdem sollten sowohl die Übertragung des Abos sowie eine Auflösung des Vertrags bei längerer Absenz möglich sein. Generell ist es wichtig, dass die AGB kundenfreundlich und nicht in erster Linie auf den Vorteil des Fitnesscenters ausgelegt sind. Hierfür ist aber eine eigehende Überprüfung vorab nötig.