Onlinetraining als Alternative?
Viele Fitnesscenter versuchen, ihre Kunden bei Laune zu halten und bieten diesen die Möglichkeit, wenigstens online zu schwitzen. Es werden Videoangebote gemacht, die vielfach auch genutzt werden. Die Leute stehen zu Hause vor dem Bildschirm und bemühen sich, den Anweisungen zu folgen, erhalten dabei aber keine Rückmeldung, ob sie die Übungen richtig ausführen, was schliesslich auch gar nicht in ausreichendem Masse möglich wäre. Unterdessen läuft das Fitnessabo weiter, es kostet Geld, ohne in Anspruch genommen werden zu können. Die Schweizer Stiftung für Konsumentenschutz sieht genau das als Problem an, denn der Anspruch auf Kostenrückerstattung wird von den meisten Fitnesscentern gar nicht erwähnt oder berücksichtigt. Die Kunden werden bewusst im Unklaren gelassen.
Keine Aussagen zu möglichen Rückerstattungen
Lange haben die Kunden der Fitnesscenter die aktuelle Situation toleriert und hingenommen, dass sie keinen finanziellen Ausgleich für die Zeit des Lockdowns bekommen. Es wird davon ausgegangen, dass es den Fitnesscentern selbst nicht gut geht. Doch so langsam ist die Geduld der Menschen erschöpft und auch sie sehen das Geld, das für sie ungenutzt in das Fitnessabo fliesst. Die Zeit des Mitgefühls für die Fitnesscenter scheint vorbei zu sein. Dabei sieht das Gesetz eigentlich vor, dass die Kunden des Center einen Teil der Abo-Kosten erstattet bekommen müssten. Hier gilt der allgemeine Grundsatz von Leistung und Gegenleistung: Wird keine Leistung erbracht, muss diese auch nicht bezahlt werden. Wer nun die im Vertrag versprochene Leistung nicht bekommt, muss eigentlich sein Geld zurück bekommen. Häufig sind diesbezüglich Hinweise im Kleingedruckten der Verträge zu finden, doch derartige Regelungen sind nicht rechtens. Sie können das geltende Recht nicht einfach aushebeln und andere Festlegungen treffen, die zum Nachteil der Kunden werden.
Derzeit halten sich die meisten Fitnesscenter noch bedeckt und bieten vor allem Gutschriften an. Angeblich könne die verlorene Zeit nach der Öffnung der Center nachgeholt werden. Dass es einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung gibt, wurde bislang wohlweislich verschwiegen. Die Anträge, die seitens der Kunden an die Fitnesscenter gestellt wurden, sind bisher einfach abgelehnt worden. Dabei fallen einige Anbieter besonders negativ auf. Sie haben ihre Geschäftsbedingungen geändert und das nicht offiziell, sondern still und heimlich im Kleingedruckten der Verträge. Das betrifft keine alten Verträge, doch wer zwischen den beiden Lockdowns einen Vertrag geschlossen hat, sieht sich mit den neuen Regelungen konfrontiert. Es gelten immer die Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Änderung nach Vertragsabschluss muss durch den Kunden nicht akzeptiert werden. Sollte ein Fitnesscenter seinen Kunden gar kündigen, können diese ihr Recht auf eine zumindest teilweise Erstattung ihrer Auslagen geltend machen.
Fazit: Fitnesscenter kämpfen ums Überleben – mit teilweise unfairen Mitteln
Dass die Fitnesscenter angesichts anhaltender Schliessungen ums Überleben kämpfen, ist verständlich. Dass sie diesen Kampf allerdings auf dem Rücken der Kunden austragen, erschliesst sich nicht. Dabei haben die Kunden ein Recht auf Rückerstattung ihrer Kosten, wenn sie ihr Fitnessabo nicht nutzen können, doch das ist den meisten nicht bewusst. Auch, dass sie nachträgliche Änderungen in den AGB nicht hinnehmen müssen und ein Ausschluss der Rückerstattungen im Kleingedruckten nicht rechtsgültig ist, ist häufig unbekannt. Hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen und das eigene Recht zu kennen. Notfalls über einen Anwalt, der ein entsprechendes Schreiben an das Fitnesscenter aufsetzen wird.