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Bei Leistungen für Mutterschaft sind in der obliga- torischen Grundversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt, noch die 15 Franken pro Spitaltag geschuldet.
Tipp: Nicht immer merken die Krankenkassen allein aufgrund der eingegangenen Rechnung, dass es sich um eine Behandlung im Zusammenhang mit Mutterschaft handelt. Bitten Sie deshalb den Arzt und das Spital ausdrücklich, auf den jeweiligen Rechnungen den Vermerk «Mutterschaft» anzubringen.
Bei Schwangerschaftskomplikationen ist die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung seit März 2014 ebenfalls nicht mehr geschuldet. Bis zu diesem Zeitpunkt galten Komplikationen als Krankheit, und die Frau musste sich mit der üblichen Franchise sowie dem Selbstbehalt an diesen Kosten beteiligen.
Das galt zum Beispiel für Kompressionsstrümpfe, Hospitalisation zur Vermeidung einer Frühgeburt, Physiotherapie infolge Rückenbeschwerden, Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes, Medikamente zur Behandlung einer Infektion, weitere Operationen oder Psychotherapie wegen Depression nach der Geburt.
Jetzt gilt bei medizinischen Komplikationen: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt müssen sich Frauen grundsätzlich nicht mehr an den Kosten bei Mutterschaft beteiligen. Das gilt selbst dann, wenn die schwangere Frau eine Grippe hat.
Frauen dürfen aber nicht vergessen: Falls sie in der Spital-Zusatzversicherung halbprivat oder privat eine freiwillige Franchise abgemacht haben, müssen sie diese auch bei Mutterschaft zahlen!
Neben den bereits genannten Kosten übernehmen Krankenversicherungen ebenfalls alle notwendigen finanziellen Mittel für nachfolgende medizinischen Leistungen:
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