Muss ich eine Unfallversicherung abschliessen? Wichtige Details im Überblick!

Eine Unfallversicherung am Arbeitsplatz ist in der Schweiz eine Pflichtversicherung. Diese Police unterliegt in der Schweiz bestimmten Regeln. Beispielsweise muss der Bereich der Unfallversicherung in zwei Teile unterschieden werden. Einerseits wird der Bereich der UVG berücksichtigt, der die berufliche Beschäftigung direkt deckt. Andererseits ist der Bereich der NBU wichtig, der den Freizeitbereich betrifft. 

Unfallversicherung abschliessen?

Diese Kategorie ist übrigens auch für alle Arbeitnehmer obligatorisch, die wöchentlich über acht Stunden bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Gut zu wissen: In der Schweiz endet die Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem Arbeitnehmer zuletzt einen Anspruch auf den halben Lohn geltend machen konnten.

Wer ist durch die Police versichert?

Darauf basierend, sind in der Schweiz alle beschäftigten Arbeitnehmer versichert. Ausserdem erweitert sich dieser Versicherungsschutz auf Lehrlinge, Heimarbeiter, Praktikanten, Volontäre, Hausangestellte, Reinigungspersonal in privaten Haushalten sowie alle Personen, die in Invaliden- und Lehrwerkstätten beschäftigt sind. Als nicht versichert gelten nachfolgende Personengruppen:

    • Selbstständige
    • nicht erwerbstätige Personen, darunter Hausfrauen, Hausmänner, Kinder, Rentner, Rentnerinnen, Studenten, Studentinnen

Diese Betroffenen sollten sich über die obligatorische Krankenversicherung privat gegen Unfälle absichern. Schliesslich ist eine Unfallversicherung eine Police, die weit über die Serviceleistungen der Grundversicherung von Schweizer Krankenkassen hinausgeht.

Was ist ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne?

Mit Beginn der Arbeitsaufnahme sind Arbeitnehmer automatisch vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über die Unfallpolice gesichert. Als Unfall wird generell eine unbeabsichtigte, plötzliche und schädigende Aussenwirkung auf den Körper bezeichnet. 

Eine wichtige Bedingung für die Definition eines Unfalls sind damit verbundene physische und/oder psychische Schäden, die Betroffenen als Folge des Unfalls entstehen. Das bedeutet für die UVG – die Unfallversicherung am Arbeitsplatz – wiederum, dass hierbei ein Versicherungsfall eintritt, wenn die mit dem Unfall verbundene Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers hin erfolgt ist. 

Dieser UVG-Schutz bezieht sich in der Schweiz ebenfalls auf Unfälle, die sich in Pausen oder dem Betriebsgelände ereignen. Zusätzlich zum Arbeitsunfall definiert die Unfallversicherung jedoch auch Berufskrankheiten als Versicherungsfall. Diesbezüglich ist es jedoch unvermeidbar, dass die Berufskrankheit mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Eine mögliche Ursache sind schädigende Stoffe, die die Berufskrankheit auslösen.

Details zum Beitrag zur Unfallversicherung in der Schweiz

Die UVG wird in der Schweiz durch Beitragszahlungen der Unternehmen gespeist. Sind Versicherte jedoch weniger als durchschnittlich acht Stunden pro Woche für ein Unternehmen tätig, übernehmen die Unternehmen zwar ebenfalls die Bezahlung der damit verbundenen Prämie. 

Allerdings ist in diesem Fall der Arbeitnehmer für die Bezahlung der Mittel von diesem Teil der Unfallversicherung zuständig. Die Höhe dieser Prämie orientiert sich unter anderem am Verdienst.

Spezielle Regelungen für Personen mit geringen Beschäftigungsstunden

Dieser Personenkreis sollte sich ebenfalls vor Augen führen, über die betriebseigene Unfallversicherung nur gegen Berufskrankheiten sowie Berufsunfälle abgesichert zu sein. Das bedeutet wiederum, dass für diese Arbeitnehmer kein automatischer Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht.

Der Leistungsumfang der Unfallversicherung im Überblick

Die Unfallversicherung deckt in der Schweiz bei Berufs- und Nichtberufsunfällen die Heilungskosten ab. Darüber hinaus sichern die Versicherungsgesellschaften Leistungen wie Renten oder Krankentaggelder zu. Als Maximum ist allerdings ein Verdienst von 148.200 CHF versichert.

Unfallversicherungen sind deshalb in der Schweiz verpflichtet, eine im Betrag sowie der Dauer unbegrenzte angemessene Behandlung zu ermöglichen. Im Einzelnen schliesst die Police deshalb Behandlungen durch einen Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker sowie in Krankenhäusern ein. Das Leistungsspektrum bezieht sich ausserdem auf folgende Leistungen: 

    • zahnmedizinische Behandlungen
    • ambulante und stationäre Behandlungen
    • Analysen
    • Arzneimittel
    • Kuren
    • Heil- und Hilfsmittel.

Ziel all dieser Leistungen ist es, durch den Unfall ausgefallene Körperfunktionen wieder herzustellen. Je nach Sachlage ist es möglich, die Hilfsmittel versicherten Personen auch als Leihgabe zur Verfügung zu stellen. Über diese Leistungen hinaus ermöglichen Versicherungsgesellschaften eine finanzielle Unterstützung für Transport- und Rettungskosten sowie Rücktransport- und Bestattungskosten tödlich verletzter Personen. 

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