Mit der Rechtsschutzversicherung gegen Geldbussen vorgehen?

Mit der Rechtsschutzversicherung gegen Geldbussen vorgehen?

Nicht alle Erfahrungen mit der Polizei, dem angeblichen Freund und Helfer, sind positiv, wie die Erzählungen von Autofahrern zeigen. Hier werden Bussgelder verhängt, weil jemand angeblich nicht angeschnallt war, dort werden Regelverstösse geahndet, die nach Aussage des Täters so nicht vorlagen. Nun stellt sich die Frage, ob und wann es sich lohnt, gegen Geldbussen vorzugehen.

Bei einfachen Verstössen lohnt sich der Einspruch nicht

Theoretisch besteht immer die Möglichkeit, gegen einen Vorwurf Einspruch zu erheben und diesem zu widersprechen. Doch Juristen sind der Meinung, dass sich dies bei einfachen Regelverstössen im Verkehr nicht lohnen würde. Meist handele es sich um Verstösse, die von der Polizei gesehen wurden (zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle). Experten erklären, dass Polizisten als „Personen höheren Vertrauens“ gelten würden und dass auch ein Gericht davon ausginge, dass die Aussagen der Polizei wahr wären. Die Beamten sind per Gesetz zur Objektivität verpflichtet und müssen wahre Aussagen machen.

Dies stellte sogar schon ein Bundesgericht fest, dass die Feststellung der Beamten vor Ort als „starke Beweise“ bezeichnete. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass eine Falschaussage von einem Polizisten strafbar sei. Sie könnten ihren Job verlieren, wenn sie sich durch eine falsche Aussage etwas zuschulden kommen liessen. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass Polizisten eine umfassende Ausbildung absolviert hätten, in deren Rahmen sie gelernt hätten, Abstände richtig einzuschätzen und sich mit geübtem Blick einen Überblick über eine aktuelle Lage verschaffen könnten. Im Umkehrschluss ging das Gericht davon aus, dass sich ein Beschuldigter aus nachvollziehbaren Gründen selbst verteidigen wolle und die Aussagen der Beamten infrage stellen würde. Sie würden nur entlastende Aussagen tätigen, was zwar nachvollziehbar, aber eben nicht beweisbar sei. Den Aussagen der Polizisten würde einfach mehr Gewicht beigemessen werden.

Damit ist klar, dass ein Gericht immer den Aussagen der Polizisten Glauben schenken wird, es sei denn, es gäbe aufgrund von Zeugen einen Grund, daran zu zweifeln. Für die Frage, ob sich ein Einspruch gegen eine verhängte Geldbusse lohnt oder nicht, bedeutet das, dass solch ein Einspruch besser nicht weiter verfolgt wird. Sind keine weiteren Zeugen zu benennen oder ist der Tatbestand nicht schwerwiegend, liegen die Kosten für den Einspruch und das notfalls gerichtliche Verfolgen dieser Einwendungen deutlich höher als die Geldbusse. Denn es ist mindestens mit 400 bis 500 Franken als Kostenaufwand für ein Einspruchsverfahren zu rechnen!

Einspruch kann sich bei Strafbefehl lohnen

Wird ein Strafbefehl verhängt, weil beispielsweise eine Vorfahrt missachtet oder das zulässige Tempo deutlich überschritten wurde, kann sich ein Einspruch aber lohnen. Meist wird hier mit einem Ausweisentzug gedroht, zudem sind die Kosten, die mit dem Strafbefehl zusammenhängen, meist sehr hoch. Eine Überprüfung durch ein Strafgericht kann sinnvoll sein, denn: Die Feststellungen im Strafbefehl sind für das Strassenverkehrsamt bindend, es muss die erforderliche Strafe ansonsten verhängen. Entschieden wird hier allein aufgrund der polizeilichen Ermittlungen, der Beschuldigte wird vor dem Verhängen des Strafbefehls nicht angehört.

Ein Einspruch ist nur sinnvoll, wenn zum einen eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, über die ein gewisser Anteil der Kosten für das Verfahren gedeckt werden kann. Zum anderen sollten entsprechende Beweise vorliegen, die die Unschuld des Beschuldigten darstellen können. Denn: Entscheidet das Gericht später, dass die Verurteilung entsprechend dem Strafbefehl rechtens ist, kann das Verfahren 1000 Franken oder mehr kosten. Wer sich unsicher ist, ob ein Einspruch lohnt oder nicht, kann mithilfe des Rechtsanwalts von dem Recht auf zehntägige Akteneinsicht Gebrauch machen. Die Kosten dafür sind über die Rechtsschutzversicherung abdeckt.

Fazit: Einspruch wegen Verkehrsverstössen gut überlegen

Die meisten Autofahrer sind der Meinung, sie hätten alles richtig gemacht. Dennoch kann es passieren, dass sie einen Strafbefehl bekommen oder zur Zahlung eines Bussgelds aufgefordert werden. Im Einzelfall sollten immer die anfallenden Kosten für den Einspruch berücksichtigt werden. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, kann der Sachverhalt zumindest erst einmal durch einen Anwalt geprüft werden, ehe die Entscheidung für oder gegen einen Einspruch getroffen wird.

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Grillen auf dem Balkon: Erlaubt oder Rechtsstreit vorprogrammiert?

Grillen auf dem Balkon: Erlaubt oder Rechtsstreit vorprogrammiert?

Bald ist wieder Frühlingszeit und damit die Zeit zum Angrillen. Aber ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt oder steht die Polizei vor der Tür, um die gestressten Nachbarn vor Lärm und Gerüchen zu schützen?

Mietvertrag beachten!

Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt, die Hausverwaltung darf dies nicht verbieten. Es kann aber sein, dass die Art des Grills beschränkt wird: Ein Holzkohlegrill darf verboten werden, stattdessen sind dann nur Gas- oder Elektrogrills erlaubt. Für ein solches Verbot muss aber eine gewisse Sachlichkeit vorliegen, das heisst, es darf nicht ohne Gründe erlassen werden. Ein Verbot muss immer verhältnismässig sein! Das Privatleben der Mieter ist in jedem Fall zu schützen. Wichtig ist überdies, dass der Mietvertrag auf die geltende Hausordnung verweist. Mieter sollten unbedingt ihrer Rücksichtspflicht nachkommen und eine zu starke Rauchentwicklung oder das Grillen, wenn alle anderen schlafen, vermeiden. Ansonsten darf die Verwaltung des Hauses eine Mahnung aussprechen. Wenn sich der Mieter nicht daran hält und wiederholt gegen ein Verbot oder Gebot verstösst, kann eine ausserordentliche Kündigung drohen. Vor dem Grillen sollte daher unbedingt ein Blick auf die Hausordnung und in den Mietvertrag geworfen werden. Wer trotz Verbot eines Holzkohlegrills mit diesem grillen möchte, sollte die Zustimmung der übrigen Mieter einholen. Tipp: Auch bei einer geplanten Grillparty, die mit etwas mehr Lärm einhergehen kann, sollten die anderen Mieter informiert werden.

Wichtige Tipps zum Grillen auf dem Balkon

Der Holzkohlegrill mag zwar besonders beliebt sein, doch er entwickelt starken und teilweise beissenden Rauch, der andere Menschen stört. Er ist daher für das Grillen auf dem Balkon eine schlechte Wahl. Eine Alternative ist der Gasgrill, auch der Lotusgrill ist eine gute Wahl. Durch eine Lüftung, die per Batterie betrieben wird, heizt sich die Grillkohle sehr schnell auf und es werden sämtliche Emissionen vermieden.
Die zu starke Rauchbildung lässt sich zudem durch einige weitere Massnahmen verhindern. Grillanzünder sollte nur sparsam verwendet werden, ausserdem sollte nur so viel Holzkohle aufgelegt werden, wie auch wirklich benötigt wird. Der Grill ist sonst unnötig lange in Betrieb, die Kohle muss erst ausbrennen, was für eine teils sehr lange und vor allem unnötige Rauchentwicklung sorgt. Feuchte Kohle hat auf dem Grill nichts zu suchen, hierbei ist der Rauch besonders stark und die Kohle brennt nicht richtig. Auch behandeltes Holz ist keine gute Wahl, es kann sogar giftige Dämpfe erzeugen.
Schnell entwickelt sich der unangenehme Rauch überdies durch herabtropfendes Fett oder Marinade. Eine Auffangschale unter dem Grillgut hilft!
Ansonsten gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Wer auf dem Balkon grillen möchte, sollte alles daran setzen, die Nachbarn nicht unnötig zu stören und die Grillparty am Abend nicht noch von lauter Musik begleiten zu lassen. Eine sinnvolle Methode, Ärger zu vermeiden, besteht auch darin, die Nachbarn einfach mit einzuladen.

Fazit: Grillen erlaubt, aber mit Einschränkungen

In einem Mehrfamilienhaus wollen alle gut miteinander auskommen, daher ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von besonderer Bedeutung. Wer auf dem Balkon grillen möchte, darf das grundsätzlich, doch ein wenig Rücksicht auf die anderen Mieter ist wichtig. So gilt, dass kein übermässiger Rauch, kein Geruch und Lärm entstehen darf. Teilweise können Holzkohlegrills sogar verboten werden, dann ist der Elektrogrill sicherlich eine gute Wahl.

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Die Reklamationskultur in der Schweiz

Die Reklamationskultur in der Schweiz

Im Jahr 2012 wurde die Reklamationszentrale Schweiz in Zürich gegründet, sie berät bei allen Fragen rund um Reklamationen. Mittlerweile wurden die auf der Internetseite bereitgestellten Vorlagen für eine Reklamation mehr als 130´000 Mal heruntergeladen.

Unabhängige Beschwerdestelle: Die Motz-Zentrale in Zürich

Umgangssprachlich wird eine Beschwerde gern als „Motzerei“ bezeichnet, daher verwundert es nicht, dass die Reklamationszentrale mit Sitz in Zürich auch als Motz-Zentrale betitelt wird. Dabei ist diese eigentlich als Hilfeleistung für Verbraucher gedachte Anlaufstelle mit Vorsicht zu sehen, denn sie bietet eine gute Angriffsfläche für Unternehmen, die von eher zweifelhaftem Ruf geprägt sind. Ende März 2018 reichte die Top AG Ltd. bereits Strafanzeige wegen Ehrverletzung ein, weil das Unternehmen im Reklamationsbarometer 2018 auf den ersten Platz vorgerückt war.
Einst bestand der Service der Reklamationszentrale aus einer telefonischen Beratung, es wurden Beschwerdeschreiben verfasst und es konnte das Reklamationsbarometer im Internet veröffentlicht werden. Heute gibt es mehrere dieser Beschwerdestellen, aber immer noch die eine Motz-Zentrale, die aus der vergangenen Arbeit zahlreiche Erkenntnisse gewonnen hat.

Eine dieser Erkenntnisse besteht darin, dass eine weitergeleitete Reklamation und die Veröffentlichung von Berichten von Betroffenen nicht in jedem Fall ausreichend sein können. Erfolg gibt es dabei nämlich nur, wenn die betroffene Firma, auf die sich die Reklamation bezieht, ohnehin seriös arbeitet. Diese möchte, dass ihre Kunden zufrieden sind, und investiert ihrerseits ihr Geld in ein professionelles Management von Reklamationen. Die wirklich schwierigen Fälle bestehen aber in den Unternehmen, die Reklamationen gern ignorieren und sich vor ihren Pflichten drücken wollen. Sie nutzen rechtliche Schlupflöcher und zocken die Kunden ab, indem sie mit der Verzögerungstaktik agieren. Ohne juristischen Beistand sind hier kaum Erfolge zu erzielen.

Probleme für die Reklamationszentrale

Die Reklamationszentrale Schweiz konnte in der Vergangenheit bereits mehrfach erfahren, wie einschüchternd manche Firmen agieren. Doch dank der Dextra Rechtsschutz AG konnte sich die Motz-Zentrale erfolgreich gegen die Einschüchterungsversuche wehren und hat daher gelernt, dass der grösste Erfolg auch für die Kunden nur durch einen rechtlichen Beistand und Schreiben eines Anwalts bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei möglich ist. Daher ist die Reklamationszentrale eine Kooperation mit der WILD Rechtsanwalt AG eingegangen und kann die Kunden somit deutlich besser unterstützen. Sie erhalten nun ein Reklamationsschreiben sowie erste anwaltliche Abklärungen zum rechtlichen Sachverhalt des jeweiligen Falles. Geht es um eine höhere Schadenssumme oder wurden bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft, so kann der Rechtsbeistand eine Beschwerde einlegen und damit die Ansprüche geltend machen. Häufig sind hier zum Beispiel Forderungen aufgrund von Flugverspätungen und Annullierungen von Flügen zu bearbeiten.

Anfang 2017 gab es Ärger für die Reklamationszentrale Schweiz, die durch zwei Anwaltskanzleien aus Zürich unter Druck gesetzt wurde, weil Blogbeiträge und Informationen über das Geschäftsgebaren der Top AG Ltd. gelöscht werden sollte. Diese erstattete dann in 2018 Strafanzeige. Dennoch: Allen Einschüchterungsversuchen zum Trotz veröffentlicht die Reklamationszentrale jährlich ihre Recherchen zu dem Unternehmen und stellt auch das Geschäftsmodell der Top AG Ltd. dar.

Durch Internetangebote werden immer mehr Kunden getäuscht und lassen sich von angeblich tollen Angeboten blenden, die gar nicht so toll sind. Dieser Trend zeigt sich schon seit 2017 und hält Jahr für Jahr an. Einige Unternehmen werden dabei als häufige Verursacher von Reklamationen auffällig, diese werden im Reklamationsbarometer ganz oben dargestellt. Es gilt nun, betroffenen Kunden zu helfen und andere Konsumenten über das Geschäftsgebaren der Unternehmen aufzuklären, eine Aufgabe, der sich die Reklamationszentrale Schweiz voll und ganz verschrieben hat.

Fazit: Reklamationszentrale Schweiz als Retter in der Not

Die Reklamationszentrale Schweiz erweist sich immer wieder als Retter in der Not und sorgt mit der Verfassung von Beschwerden sowie mit juristischer Unterstützung dafür, dass Kunden zu ihrem Recht kommen. Einige Unternehmen erweisen sich hierbei als unseriös bzw. nutzen jeden rechtlichen Schlupfwinkel, um sich vor Reklamationen zu schützen. Diese Firmen werden im jährlichen Reklamationsbarometer dargestellt, womit andere Kunden gewarnt werden sollen. Trotz der Einschüchterungsversuche, denen die Motz-Zentrale schon ausgesetzt war, setzt sie ihre Arbeit aber fort und ist damit eine wertvolle Unterstützung für Verbraucher.

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Gerichte müssen Beschwerden wegen Geheimdienstüberwachung prüfen

Gerichte müssen Beschwerden wegen Geheimdienstüberwachung prüfen

Gegen Ende des Jahres 2020 ging es durch die Medien: Das Bundesgericht der Schweiz hiess eine Beschwerde, die wegen der Kabelaufklärung geführt wurde, für gut. Nun geht die Sache zum Bundesverwaltungsgericht, das klären muss, ob die Grundrechte des Klägers tatsächlich verletzt worden waren. 

Kabelaufklärung als Teil der Massenüberwachung

Die Schweizer Behörden können ohne Anlass und Verdacht eine sogenannte Kabelüberwachung durchführen, mit der eine Massenüberwachung möglich ist. Damit wird der Datenverkehr, der zwischen der Schweiz und dem Rest der Welt hin- und hergeht, lückenlos überwacht. Das neue Nachrichtendienstgesetz von 2017 ermöglichte diese Massnahme, die die Schweizer Bevölkerung in einer Abstimmung bewilligt hatte.
Die Digitale Gesellschaft Schweiz hatte nun eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, genau aus dem Grund, dass es sich um eine anlasslose und von jedem Verdacht unabhängige Überwachung handele. Das Gericht aber sprach den Beschwerdeführern das Beschwerderecht ab. Der Grund für diese Entscheidung: Mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht würde die Möglichkeit bestehen, bei Vorliegen von Grundrechtsverletzungen eine Rüge gegen den Geheimdienst zu führen. Eine rechtmässige Überprüfung könnte damit vor Gericht durchgesetzt werden.

Auskunftsrecht war nicht ausreichend

Das Auskunftsrecht war beschränkt und wurde bisher für untauglich befunden, denn es galt lediglich für die Daten, die in einem Informationssystem des Geheimdienstes nachträglich abgespeichert worden waren und die einer Person zugeordnet werden konnten. Die Massenüberwachung setzt aber automatisch bei den Datenströmen an und erfasst alle Personen, die ihr Recht auf Auskunftserteilung gar nicht in genügendem Masse in Anspruch nehmen können. Genau in diesem automatischen Scannen besteht das erklärte Ziel der Kabelaufklärung: Sie soll möglichst viele Personen überwachen, die Kommunikation mit geheimen Suchbegriffen auswerten.

Von den Massnahmen könnten alle betroffen sein

Das Bundesgericht erliess am 1. Dezember 2020 das Urteil, in dem die Beschwerde der Digitalen Gesellschaft Schweiz gutgeheissen wurde und mit dem das vorige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde. Der Grund: Die Massnahmen, die mit der Kabelaufklärung in Verbindung stehen, seien geheim und würden auch Betroffenen nicht nachträglich bekannt gegeben. Es gäbe demzufolge auch keinen Schutz gegen die Massnahmen.
Das Bundesgericht erkannte an, dass jede Person von der Massenüberwachung betroffen sein könne und dass bei der anlasslosen Massenüberwachung auch die Kommunikation innerhalb der Schweiz überwacht würde. Das Gericht war der Ansicht, dass das elektronische Scannen der Daten das Fernmeldegeheimnis beeinträchtige und dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung mit den Massenüberwachungen verletzt würde. Dieses ist aber wiederum durch die Bundesverfassung geschützt und ebenso durch die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführer könnten nun keine einzelnen Massnahmen anprangern, sondern müssten in Ermangelung näherer Auskünfte das gesamte System der Kabelaufklärung anfechten. Betroffene, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, können sich nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg wenden.

Fazit: Nationale Gerichte müssen die Einhaltung der Grundrechte prüfen

Beschwerden über nicht eingehaltene Grundrechte dürfen nicht einfach abgeschmettert werden, wie nun das Urteil des Bundesgerichts beweist. Es gilt zum Beispiel, Daten zu schützen und jedem Bürger das Recht auf informelle Selbstbestimmung zuzugestehen. Das wiederum ist mit einem massenhaften Scannen der Kommunikation unter geheimdienstlichen Aspekten nicht möglich, zumal die Bürger noch nicht einmal Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten erhalten können. Es ist jedoch mit den derzeitigen technischen Mitteln nicht möglich, einzelne Personen von der Überwachung auszunehmen, denn nur die flächendeckende Überwachung der Kommunikation kann im Sinne der Geheimdienste gewinnbringend sein. Ist dies aber tatsächlich nicht möglich und muss immer jedwede Kommunikation überwacht werden, lässt sich das nicht mit dem Grundrecht vereinbaren und die Einstellung der Kabelaufklärung könnte das einzig probate Mittel sein, um die Grundrechte zu wahren.

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Überarbeitung juristischer Möglichkeiten: Bedrohen Sammelklagen das Schweizer Rechtssystem?

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Das Thema Sammelklagen beschäftigt die Schweizer, die auf irgendeine Art und Weise mit der Rechtssprechung zu tun haben, schon seit Längerem. Jetzt sehen Experten das Schweizer Rechtssystem durch Sammelklagen bedroht. Zu Recht?

Sammelklagen schädigen das „Erfolgsmodell Schweiz“

Anfang 2020 hatte der Bundesrat die Instrumente zum sogenannten kollektiven Rechtsschutz aus der geplanten Revision der Zivilprozessordnung herausgelöst. Es ging dabei um die vielfach geforderten Sammelklagen, die für Verbraucher zweifellos wirkliche Vorteile hätten. Doch auch Nachteile, denn das Schweizer Rechtssystem wird nicht umsonst als Erfolgsmodell bezeichnet. Nun soll bis Ende 2021 ein separater Gesetzesentwurf zu den Sammelklagen vorgestellt werden.

Anfang Dezember 2020 hatte die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen zu einer Diskussion rund um das Thema Sammelklagen eingeladen. Es ging um deren Bedeutung und um die Sinnhaftigkeit bzw. ob eine solche überhaupt vorhanden sei. Ausserdem sollte in dem Zuge geklärt werden, ob eine schweizweite Regelung dazu geschaffen werden sollte. Die Wirtschaft sieht dieser Sache wenig positiv entgegen und hat entsprechende Vorschläge in der Vergangenheit regelmässig bekämpft. Sie zeigte sich erfreut darüber, dass der kollektive Rechtsschutz aus der Revision der Zivilprozessordnung herausgenommen worden war.
Nun allerdings steht fest, dass der Bundesrat bis zum Ende diesen Jahres eine separate Vorlage erstellen soll, in der es um das Thema Sammelklagen geht. Die Wirtschaft lehnt die Einführung solcher Instrumente aber immer noch ab und wird sich aller Voraussicht nach vehement dagegen wehren.

Wohlstand nur ohne Sammelklagen?

Kritiker der Sammelklagen sind der Meinung dass es die Schweiz nur zum Erfolgsmodell gebracht hätte, weil es eben keinen kollektiven Rechtsschutz gäbe. Der Wohlstand des Landes sei einer funktionierenden Wirtschaft zu verdanken, ohne die es keine Arbeitsplätze, keine Infrastruktur und keinen sozialen Auffang gäbe. Somit wird gefordert, nichts an dem bisherigen Erfolgsmodell zu verändern, um genau dieses erhalten zu können. Eine ausgewogene Gesetzgebung, die sich auch auf das Prozessrecht bezieht, gehört für Kritiker dazu. Es ist gar die Rede von „Feindbildern“ und „Verzerrungen“, wenn es um das Thema Sammelklagen geht. Somit sei es falsch, die Gesetze zu verändern, nur weil ein paar wenige Schweizer Unternehmen eine unkorrekte Verhaltensweise zeigen. Eine strafrechtliche Handhabe gegen diese schwarzen Schafe der Wirtschaft sei bereits vorhanden und es gäbe keinen Grund, diese zu verändern. Denn: In der Schweiz gibt es auch das Unternehmensstrafrecht, was in anderen Ländern nicht üblich ist. Ausserdem muss das Aufsichtsrecht berücksichtigt werden, das Missstände bereits vorbeugend verhindern soll. Des Weiteren ist das Ombudssystem zu erwähnen, mit welchem viele Streitigkeiten professionell, kostengünstig und vor allem schnell beigelegt werden können. Nun fragen die Verantwortlichen aus der Wirtschaft: Soll das wirklich alles aufgegeben werden, weil ein kollektiver Rechtsschutz integriert werden soll?

Die Konsumenten haben das Sagen

Doch nicht die Wirtschaft entscheidet allein über das geltende Recht, meist sitzen die Konsumenten am längeren Hebel. Dabei haben diese oft ohnehin schon weitaus mehr Rechte, als ihnen überhaupt bewusst ist. Unternehmen benötigen eine gute Reputation, damit sie weiterhin Erfolg haben oder damit dieser ihnen überhaupt erst ermöglicht wird. Die Reputation bekommen die Firmen durch die Konsumenten – verwehren diese einen guten Ruf, ist es um das Unternehmen in Zukunft schlecht bestellt. Einige Branchen sind zudem gut organisiert, was die Selbstregulierung angeht. Die Konsumenten setzen einen enormen Wirkungshebel an und können das Fehlverhalten von Unternehmen öffentlich machen. Ein Beispiel dafür sind diverse Internetplattformen, auf denen eine Unternehmensbewertung möglich ist. Teilweise sind hier sogar schon eher die Unternehmen als die Konsumenten zu schützen und rein rechtlich gesehen sind diese Plattformen nicht immer ideal aufgestellt.

Fazit: Kollektiver Rechtsschutz als zweischneidiges Schwert

Auf der einen Seite fordern die Konsumenten immer mehr Recht und stärkere Möglichkeiten, um diese Rechte auch durchsetzen zu können. Auf der anderen Seite stehen die Unternehmen, die sich durch die Forderung nach einem kollektiven Rechtssystem, das die Möglichkeit zu Sammelklagen bietet, bedroht sehen. Letztere gehen davon aus, dass Konsumenten bereits genug Hebel hätten, um Unternehmen in die gewünschte Richtung zu lenken. Massgeblich für die Forderung nach einer Sammelklage dürften zum Beispiel Fälle wie der VW-Abgasskandal sein, bei dem so viele Verbraucher geschädigt wurden und keine Entschädigung erhalten werden. Hier hätte die Möglichkeit zur Sammelklage zu mehr Gerechtigkeit für die Verbraucher geführt. Demnach sind beide Seite zu verstehen und sowohl die Forderung als auch die Ablehnung des kollektiven Rechtsschutzes wird nachvollziehbar.

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Mietkaution bezahlt: Doch die Rückzahlung bleibt aus

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Wer eine Wohnung gemietet hat und diese kündigt, erwartet meist eine möglichst schnelle Freigabe der einst zurückgelegten Kaution. Was aber, wenn der Vermieter diese nicht freigeben will?

Mietkaution als Sicherheit für den Vermieter

Warum der Vermieter eine Kaution verlangt, wenn eine Wohnung oder ein Haus vermietet wird, ist klar: Die Mietkaution wird dafür verwendet, wenn der Mieter Schäden an der Mietsache hinterlässt und diese nicht beheben will. Der Vermieter darf das Geld aus der Kaution dann für die Behebung dieser Schäden aufwenden. Wenn der Mieter auszieht und es sind keine Schäden zu verzeichnen, muss der Vermieter die Kaution aber umgehend herausgeben. Die übliche Frist für die Herausgabe der Kaution beläuft sich auf 30 Tage.

Der Vermieter zahlt die Kaution nicht aus

Üblicherweise ist die Kaution auf einem Bankkonto hinterlegt, so will es das Gesetz. Dieses Konto ist ein sogenanntes Sperrkonto, von welchem das Geld an den Mieter überwiesen wird, wenn die Auflösungsverträge unterschrieben von Vermieter und Mieter vorliegen. Der Vermieter muss somit praktisch die einwandfreie Übernahme bescheinigen, danach kann das Geld ausgezahlt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter ein Einschreiben an den Vermieter senden und die Aufforderung zur Freigabe des Kontos übermitteln. Konto und Betrag der Kaution sollten im Einschreiben nochmals erwähnt werden. Zudem sollte die Frist für die Freigabe genannt sein. Wenn sich der Vermieter weigert, das Konto freizugeben, ist der nächste Ansprechpartner die Schlichtungsbehörde.

Nun kann es aber sein, dass der Vermieter das Geld zu Recht einbehält. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter Schäden hinterlassen hat, die erst repariert werden müssen. Der Vermieter hat das Recht, die Rechnungen der Handwerker abzuwarten und kann diese von der Kaution bezahlen. Danach bekommt der Mieter eine Schlussabrechnung. Die Frist für den Vermieter liegt hier bei drei Monaten, der Mieter darf auf Verlangen aber Einsicht in die Rechnungen bekommen. Wenn die Schlussabrechnung beanstandet werden soll, ist der Widerspruch schriftlich an den Vermieter zu übermitteln.

Ist die Schlussrechnung nachvollziehbar und wurde der Auflösungsvertrag rechtmässig unterschrieben, zahlt mancher Vermieter die Kaution immer noch nicht aus. Nun ist die Rechtsabteilung der kontoführenden Bank der richtige Ansprechpartner, wobei die Bank frühestens nach Ablauf eines Jahres das Depot freigeben kann, wenn der Vermieter keine Zustimmung erteilt hat.

Fazit: Mietkaution muss ausgezahlt werden

Die Mietkaution muss auf einem Sperrkonto hinterlegt worden sein, dessen Freigabe nach Vorliegen der nötigen Unterlagen unverzüglich einzuleiten ist. Der Vermieter hat das Recht, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, wenn der Mieter Schäden an der Mietsache verursacht hat, die erst behoben werden müssen. Nach Zustellung der Schlussabrechnung muss das Konto freigegeben werden. Geschieht das nicht, ist die Rechtsabteilung der Bank der nächste Ansprechpartner für den ehemaligen Mieter, binnen eines Jahres muss das Geld ausgezahlt werden.

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Rechtsschutzversicherer: Die Klagewelle rollt weiter

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Rechtsschutzversicherer können sich seit Ausbruch des neuartigen Coronavirus vor Anfragen nicht mehr retten. Vor allem rechtliche Fragen zum Arbeitsplatz, zu stornierten Reisen und zum Shopping im Internet stehen auf der Anfrageliste ganz weit oben.

Enormer Anstieg an rechtlichem Klärungsbedarf

Die Axa-Gruppe gab an, dass es in den ersten acht Monaten des Jahres 2020 zu rund 20 Prozent mehr Anfragen kam. Diese Zahl nannte der Rechtsschutzversicherer Axa-Arag als grösster Versicherer dieser Art in der Schweiz. Allein im März gab es einen Anstieg um rund 42 Prozent. Auch der Touring Club Schweiz verspürt einen enormen Klärungsbedarf, hier häufen sich die Nachfragen ebenfalls. Dabei steht ungefähr jede zehnte Anfrage im Zusammenhang mit Rechtsfragen rund um die Corona-Pandemie.

Häufig betreffen die Anfragen das Arbeitsrecht, wobei vor allem die Kurzarbeit im Mittelpunkt des Interesses steht. Darf Kurzarbeit angeordnet werden, wie steht es um den Lohn und wie komme ich wieder zu meiner normalen Arbeitszeit zurück? Diese und weitere Fragen gilt es zu klären, wobei auch falsche Abrechnungen der Kurzarbeit im Fokus standen.

Viele Unternehmen kündigten ihren Mitarbeitern und begründeten die Kündigung mit einem betriebsinternen Auftragsrückgang, der durch Corona bedingt war. Auch die Anweisung, im Home Office zu arbeiten, führte zu zahlreichen Nachfragen seitens der Versicherer. Viele Arbeitnehmer wollten wissen, ob sie durch den Arbeitgeber dazu gezwungen werden könnten, im Büro zu arbeiten, obwohl sie doch solche Angst vor einer Infektion hatten. Andere wiederum wollten das Gegenteil erreichen und wieder im Büro arbeiten, obwohl der Chef davon abriet. Was ist nun rechtens und welche Rechte hat der Chef diesbezüglich?

Hoher Klärungsbedarf im Reisebereich

Viele Menschen hatten einen Urlaub gebucht, der dann dank Corona storniert werden musste. Auch hier gab die Axa-Arag an, dass sich die Anfragen zum Reiserecht gegenüber dem Vorjahr bisher sogar verdoppelt hatten. Der Touring Club Schweiz gab sogar an, dass sich die Anfragen um rund 60 Prozent gesteigert hätten. Manche Urlauber wollen ihren Flug selbst stornieren, wurden aber davor gewarnt. In dem Fall könnte es sein, dass sie auf ihren Kosten sitzen bleiben. Allfällige Ansprüche werden nicht an diejenigen gezahlt, die einen Flug in Eigenregie stornieren!

Weitere Themen waren die stornierten Buchungen im Hotel und von Pauschalreisen, gebuchte Übernachtungen über Airbnb und mögliche Rückerstattungen.

Neben dem Reisebereich war das Shopping im Internet häufiger von Anfragen betroffen, zahlreiche Klagen gegen Verkäufer beschäftigen die Gerichte. Es ging um Geldverluste wegen bezahlter und nicht gelieferter Ware und um defekte oder mangelhafte Warenlieferungen. Tipp der Experten: Unseriöse Shops meiden und sich unbedingt zuerst über bekannte Bewertungsplattformen informieren, wie es um die Seriosität des Händlers bestellt ist.

Fazit: Klagen über Klagen in der Corona-Krise

Die Corona-Krise beschäftigt die Menschen in der Schweiz sehr und führt zu extremen Unsicherheiten in Bezug auf den Arbeitsplatz, Reisen oder bezogen auf Online-Einkäufe. Die Rechtsschutzversicherer werden derzeit mit einer Anfrageflut konfrontiert, die immer noch weiter anwachsen wird. Zudem rollt eine Klagewelle auf die Gerichte zu, die als Nebenerscheinung der Corona-Krise bislang noch wenig beachtet wurde.

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VW-Mogelmotoren: Klagewelle in der Schweiz beendet

VW-Mogelmotoren: Klagewelle in der Schweiz beendet

Das Bundesgericht hat nun einen Schlusspunkt gesetzt und der Stiftung für Konsumentenschutz die Prozessfähigkeit abgesprochen. Damit ist die Klagewelle in der Schweiz nun beendet, es wird keine weiteren Entschädigungen mehr geben.

Bundesgericht urteilt über die Prozessfähigkeit

Die Stiftung für Konsumentenschutz trat bis zum August 2020 für rund 6´000 Autofahrer ein, die durch die VW-Mogelmotoren betrogen worden waren. Die Stiftung wollte Entschädigungen erreichen, die an die durch die Manipulation der Abgaswerte Betroffenen gehen sollten. Doch nun hat das Bundesgericht die Prozessfähigkeit der Stiftung verneint und damit einen Schlusspunkt unter die schon lange währenden Debatten und Forderungen gesetzt. Das Urteil zeigt nun aber deutlich, wie wenig geschützt die Konsumenten in der Schweiz wirklich sind. Ein rechtlicher Schutz scheint selbst bei so offenkundig widerrechtlichen Dingen nicht gegeben zu sein. In dieser Art äusserte sich der Konsumentenschutz in seiner Pressemitteilung nach dem Gerichtsurteil.

Während in anderen Ländern VW für seine Vorgehensweise verurteilt worden war und dort Entschädigungen zahlen musste, soll dies den Schweizern verwehrt bleiben. Dabei musste VW bereits Milliarden für die Schummelei zahlen! Nun geht es der Stiftung für Konsumentenschutz darum, dass das Verfahren der Gruppenklage in der Rechtsordnung der Schweiz fest verankert wird.

Nicht nachvollziehbares Urteil?

Die Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz erklärte, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso das Urteil des Bundesgerichts in dieser Form ergangen war. Allerdings sei das Urteil nun klar und wurde wohl wegen formeller Fragen für gescheitert erklärt. Der VW-Abgasskandal muss nun in der Schweiz durch prozessrechtliche Gründe beigelegt werden. Die Gerichte konnte die Pflicht von VW und der AMAG, Entschädigungen zu zahlen, nicht prüfen.

Von der Mogelei sind allein in der Schweiz rund 170´000 Autobesitzer betroffen, davon hatten sich aber lediglich 6´000 der Sammelklage angeschlossen. Dass die Stiftung für Konsumentenschutz, die genau in solchen Fällen eigentlich helfen soll, nun nichts weiter tun oder erreichen konnte, zeigt laut ihrer Geschäftsführerin nur, dass der kollektive Rechtsschutz unbedingt einer neuerlichen Stärkung bedarf.

Die Konsumenten in der Schweiz sind derzeit den Machenschaften der Unternehmen ohne weiteren Schutz ausgeliefert und müssen sich auf eigene finanzielle Mittel stützen, wenn sie sich wehren wollen. Das kann aber nicht jeder, zumal ein jeder Prozess ein gewisses finanzielles Risiko birgt. Wer das nicht eingehen kann oder will, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Der kollektive Rechtsschutz wurden nun aus der Zivilprozessordnung einfach so herausgestrichen, was für die Stiftung für Konsumentenschutz nur die Notwendigkeit unterstreicht, das Rechtsmittel „Gruppenklage“ endlich weiter zu stärken bzw. überhaupt zu etablieren. In der heutigen Zeit wird die Gruppenklage als nahezu unverzichtbar gesehen und dennoch ist sie nicht in der Rechtsordnung der Schweiz verankert.

Dies soll in Zukunft behoben werden. Auf welchen Wegen die Gruppenklage nun gesetzlich legitim werden soll und was die Stiftung dafür unternehmen möchte, ist noch nicht geklärt. Fakt ist aber, dass VW erst einmal davongekommen ist und mit seinen Mogeleien auch noch den Rückhalt der Rechtsordnung in der Schweiz geniessen konnte.

Fazit: Keine Klagewelle wegen VW mehr

VW ist in der Schweiz mit seiner Abgasschummelei scheinbar gut weggekommen, denn hier ist das Rechtsmittel der Gruppenklage nicht verankert. Das bedeutet, dass eine solche Klage keine Berechtigung hat, was sich an der Abweisung der eingereichten Sammelklage im Namen von 6´000 Geschädigten gezeigt hat. Das Bundesgericht sprach der Stiftung für Konsumentenschutz ihre Prozessfähigkeit ab. Diese will nun darum kämpfen, dass die Gruppenklage fest in der Rechtsordnung der Schweiz verankert wird.

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Braucht es eine Rechtsschutzversicherung?

Braucht es eine Rechtsschutzversicherung?

Nicht immer lassen sich alle Streitigkeiten in aller Güte lösen und ab und zu kommt es zu juristischen Streitigkeiten. Die landen teilweise vor Gericht und es bedarf einer anwaltlichen Vertretung. Diese wiederum kann teuer werden! Jetzt wäre eine Rechtsschutzversicherung gut – oder nicht?

Was ist bei der Rechtsschutzversicherung inbegriffen?

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist bei einer Rechtsschutzversicherung längst nicht alles inbegriffen. Zum einen werden die Kosten nur bis zu der vertraglich vereinbarten Höhe gezahlt und nicht unbegrenzt. Versichert sind zum Beispiel Kosten für die Beratung beim und Vertretung durch den Rechtsanwalt, Prozesskosten, Entschädigungen, Kosten für Übersetzungen oder Strafkautionen.

Letztere werden aber von keiner Versicherung wirklich übernommen, sondern sie werden lediglich als Vorschuss gewährt. Rechtsfälle, die sich im Ausland ereignen bzw. dort verhandelt werden, sind deutlich teurer, gleichzeitig aber durch die Versicherer in der Regel weniger gut abgedeckt. Die Versicherungssummen sind dafür geringer.

Die Kosten für eine Rechtsschutzversicherung belaufen sich auf 130 bis 290 Franken im Jahr, wenn der Versicherte alleinstehend und 30 Jahre alt ist. Eine Familienversicherung kostet zwischen 150 und 350 Franken im Jahr.

Braucht es wirklich eine Rechtsschutzversicherung?

Die Frage muss anders gestellt werden: Wie gross ist das Risiko, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden? Wer zum Beispiel neben streitlustigen Nachbarn wohnt und damit rechnen kann, wegen jeder Kleinigkeit verklagt zu werden, braucht sicherlich eher eine solche Versicherung als jemand, der sich aus allen Streitigkeiten heraushält und auch ansonsten nicht in Ärger verwickelt ist.

Gleichzeitig ist das Angebot an Versicherungen aber riesig und die Werbeversprechen grossartig: Scheinbar kann jeder Rechtsfall versichert werden! Dies ist freilich nicht so und nicht selten springt die Rechtsschutzversicherung genau für den Fall, in dem sie in Anspruch genommen werden soll, nicht ein.

Gerade bei Familien- und Erbrechtsangelegenheiten sowie im Bereich des Steuerrechts sind Leistungen meist ausgeschlossen.

Sinnvoll ist jedoch immer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch für ständige Fussgänger empfehlenswert ist. Versicherte sollten allerdings darauf achten, dass sie keine Doppelversicherung haben, denn das wird unnötig teuer und hilft im Ernstfall nicht weiter.

Wichtig zu beachten: In der Regel hat die Rechtsschutzversicherung eine Karenzfrist. Das heisst, dass die Versicherung nicht in Leistung geht, wenn ein Rechtsstreit bei Abschluss der Versicherung schon in der Schwebe war. Wer sich also mit dem Unfallgegner zankt, braucht keine Verkehrsrechtsschutzversicherung mehr abzuschliessen. Diese würde kein Stück weiterhelfen, denn die Karenzfrist liegt meist bei mindestens drei Monaten.

Fazit: Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht zwingend nötig

Rechtsschutzversicherungen versprechen viel, halten aber längst nicht alles. Der Grund ist, dass die Werbung die Übernahme zahlreicher Rechtsfälle suggeriert, gleichzeitig sind die wichtigsten Bereiche aber ausgeschlossen. Die Versicherer gehen vor allem bei den Rechtsgebieten nicht in Leistung, in denen Streitigkeiten besonders häufig vorkommen und sehr teuer werden können.

Steuerrecht, Familien- und Erbrecht sind die drei Rechtsgebiete, in denen sich die Menschen am meisten streiten und die bei den Versicherern von einer Leistung ausgenommen sind. Ansonsten ist die Rechtsschutzversicherung für alle die Menschen empfehlenswert, die in hohes Risiko haben, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.

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Rechtsschutzversicherung: Wirklich alles versichert?

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Die meisten Schweizer, die eine Rechtsschutzversicherung ihr eigen nennen, fühlen sich gut geschützt. Doch weit gefehlt, leider reicht der Schutz nicht annähernd so weit, wie er sollte. Viele Rechtsgebiete sind gar nicht abgesichert.

Geschädigte fühlen sich im Recht

Wer einen Schaden erleidet, fühlt sich in den meisten Fällen im Recht. Das gilt für den Mieter, der in seiner Wohnung mit ständigem Schimmelbefall an den Wänden zu kämpfen hat. Das gilt auch für den Fahrer eines geliehenen Autos, der unverschuldet in einen Unfall geraten war. Oder jemand möchte gern ein Haus bauen und kann nicht damit anfangen, weil die Nachbarn ständige Einsprachen einlegen und den Baubeginn verzögern.

Die Geschädigten sind auf den ersten Blick im Recht, doch die Versicherung will einfach nicht zahlen! Nun wird nicht selten ein Gerichtsverfahren angestrebt, bei dem es um die Rechtsprechung gehen soll. Doch jeder, der schon einmal etwas mit einem Prozess vor Gericht zu tun hatte, weiss, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Dabei ist ein Gerichtsverfahren teuer und kann sich schnell auf mehrere Tausend Franken belaufen.

Auch wenn der Geschädigte im Recht ist, muss er dennoch einen Vorschuss auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens leisten, wobei schon allein der Vorschuss schnell im vierstelligen Bereich landet. Je nach Streitwert und Kanton wird der Vorschuss unterschiedlich hoch ausfallen. Teuer wird er aber allemal! Werden Prozesse durch alle drei Instanzen in der Schweiz geführt, können schnell CHF 100´000 oder mehr zusammenkommen.

Selbst diejenigen, die den Prozess gewinnen, müssen einen hohen Kostenanteil tragen, denn die Differenz der Kosten, die der Unterlegene nicht zahlen kann, wird meist vom Gericht auf den anderen Beteiligten des Verfahrens umgelegt. So verwundert es nicht, dass viele Schweizer eine Rechtsschutzversicherung abschliessen und fortan der Meinung sind, sie sind vor allem Kosten sicher. Dem ist aber nicht so.

Rechtsschutzversicherungen lassen eher vermitteln

Dass eine Rechtsschutzversicherung nicht sofort in Leistung gehen will, scheint verständlich. Immerhin kosten die Prämien für diese Versicherung im Jahr meist weniger als eine einzige Stunde beim Anwalt. Daher werden gern Streitigkeiten ausgeschlossen, die besonders häufig auftreten. Beispiele dafür sind Streitigkeiten im Familienrecht oder im Erbrecht, diese ufern gern aus und geraten zu langwierigen und vor allem kostenintensiven Streits vor Gericht.

Auch das Personen- und das Steuerrecht werden nicht durch die Rechtsversicherungen gedeckt, wenngleich es meist ein paar wenige Anbieter gibt, die diese Bereiche zu teils sehr hohen Summen absichern.

Eine Rechtsschutzversicherung wird als einzelne Privatrechtsschutz- oder als Verkehrsrechtsschutz bzw. als Kombination aus beiden Versicherungsarten angeboten. Meist ist das Paket günstiger, daher wird es auch häufiger abgeschlossen. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung kann dabei auch für Fussgänger oder Fahrradfahrer wichtig sein, denn sie gelten ebenfalls als Verkehrsteilnehmer.

Angesichts dessen, dass so viele Bereiche gar nicht abgesichert sind, ist eine Rechtsschutzversicherung nur bedingt sinnvoll. Experten raten dazu, dass vor allem die existenzbedrohenden Risiken wie Todesfall, Invalidität, Hausrat und Haftpflicht abgesichert werden sollten, erst danach sollte an die Rechtsschutzversicherung gedacht werden.

Diese unterbindet jedoch nicht nur Streitigkeiten, indem sie beispielsweise nur die Mediation bezahlt, sondern auch die freie Wahl eines Anwalts. Mittlerweile gibt es keine Versicherung in der Schweiz mehr, die eine freie Anwaltswahl gestattet.
Ausserdem muss von Versicherten die Karenzfrist beachtet werden: Wer sich bereits in einem Rechtsstreit befindet, kann keine Rechtsschutzversicherung mehr abschliessen und deren Leistungen für einen laufenden Fall beanspruchen.

Durch die Karenzzeit soll genau das verhindert werden, ohne dass es zu Streitigkeiten zwischen Versichertem und Versicherung kommt.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherung sorgt nicht immer für Recht

Gern werden seitens der Versicherungen spezielle Produkte innerhalb der Rechtsschutzversicherung verkauft, die in Einzelfällen dafür sorgen sollen, dass ein Versicherter zu seinem Recht kommt. Meist wird das aber nicht der Fall sein und der Versicherte bekommt höchstens die erste Beratungsstunde beim Anwalt durch die Versicherung ersetzt.

Viele Rechtsgebiete sind durch die Versicherung ausgeschlossen, dabei handelt es sich ausgerechnet um die, in denen besonders häufig Streitigkeiten auftreten. Insofern gehört die Rechtsschutzversicherung sicherlich zu den am ehesten verzichtbaren Versicherungen.

Auch die Privathaftpflichtversicherung gilt als eine Art passive Rechtsschutzversicherung, sie wehrt zumindest ungerechtfertigte Forderungen Dritter ab. Zusätzlich sind viele Rechtsgebiete bereits in anderen Versicherungen enthalten, daher ist die Rechtsschutzversicherung nur bedingt zu empfehlen.

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