So zufrieden sind die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung

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So zufrieden sind die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung

Auch in 2020 haben sich wieder zahlreiche befragte Schweizer dazu geäussert, wie zufrieden sie mit ihrer Krankenversicherung seien. Dabei ist festzustellen, dass nicht alle gleichermassen zufrieden oder unzufrieden sind, sondern dass es regionale und altersbedingte Unterschiede gibt.

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Durchschnittliche Zufriedenheit ist gross

Auch wenn sich viele Schweizer gern und häufig über ihre Krankenversicherung beschweren, so sind es doch meist nur einzelne Aspekte, die für Unzufriedenheit sorgen. Meist ist es eher so, dass es kurze Differenzen bezüglich möglicher Leistungen durch die Krankenversicherung gibt, die sich aber lösen lassen. Wichtig für die Beurteilung der Gesamtzufriedenheit der Versicherten mit ihrer Krankenversicherung waren die folgenden Punkte:

    • Bewertung der Mitarbeiterfreundlichkeit
    • Einsatzbereitschaft der Berater und des Supportteams
    • Verständlichkeit der gegebenen Informationen
    • Richtigkeit der Abrechnungen
    • Transparenz der Abrechnungen
    • Schnelligkeit bei Leistungserbringung
    • Erreichbarkeit der Mitarbeiter
    • Verhältnis von Prämien und Leistungen zueinander

Durch die Auswertung all dieser Punkte ergab sich eine allgemeine Zufriedenheit, die als Gesamtnote gesehen werden kann. Zwischen 7,8 und 8,0 Punkten (bei einer Gesamtzahl von 10 Punkten) betrug die Kundenzufriedenheit. Dies überrascht, denn nicht selten stehen die Krankenversicherungen mit negativen Beiträgen in der Presse, doch scheinbar sind die Versicherten dennoch zufrieden oder meist zufrieden.

Unterschiede in der Zufriedenheit der Versicherten

Vor allem die Freundlichkeit der Mitarbeiter wird von den Versicherten gelobt. Sie fühlen sich hier gut beraten und vor allem respektvoll und freundlich behandelt. Auch die Übersichtlichkeit der Rechnungen bzw. die Nachvollziehbarkeit derselben wurde in der Umfrage gelobt. Die meisten Versicherten sind überdies damit zufrieden, dass die Krankenkasse in der Regel gut erreichbar ist.

Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird allerdings gern als eher mangelhaft eingestuft, die Prämien erscheinen den Versicherten zu hoch. Auch die Kulanz bei Rückerstattungen wird als eher schlecht eingestuft, hierbei könnten die Versicherer durchaus noch nachbessern.

Interessant sind die regionalen Unterschiede in der Kundenzufriedenheit. In der Westschweiz zum Beispiel sind die Menschen deutlich unzufriedener mit ihren Krankenversicherungen als die Versicherten, die in der Deutschschweiz leben. Auch das Alter zeigt sich als gravierender Unterschied. Vor allem die älteren Versicherten scheinen mit ihrer Krankenkasse zufrieden zu sein, während sich die jüngeren Krankenkassenmitglieder häufiger ärgern. Der Grund mag in den vergleichsweise hohen Prämien liegen, denen keine Leistung gegenübersteht.

Denn: Jüngere Versicherte benötigen die Leistungen der Krankenkasse kaum, daher schauen sie bei einer Beurteilung meist weniger auf die Leistungen und vorrangig auf die Prämien, die sie zu zahlen haben.

Diese Krankenversicherungen stehen für eine hohe Kundenzufriedenheit

Wie in jedem Jahr wurde ein Ranking aufgestellt, das die Kundenzufriedenheit zeigt. Es wurden insgesamt 10 Punkte vergeben, wobei die Bestnote bei 8,2 lag. Die Krankenversicherung Agrisano konnte das Siegertreppchen erklimmen. Dann folgten diese Krankenkassen:

  • Swica: 8,1
  • Helsana: 8,1
  • KPT: 8,0
  • Atupri: 8,0
  • Sanitas: 7,9
  • ÖKK: 7,9
  • EGK: 7,9
  • Concordia: 7,9
  • CSS: 7,8
  • Sympany: 7,7
  • Visana: 7,7
  • Groupe Mutuel: 7,4
  • Assura: 6,9

Fazit: Versicherte in der Schweiz zufrieden mit ihrer Krankenkasse

Im Ergebnis der Umfragen lässt sich festhalten, dass die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung in den meisten fällen zufrieden sind. Vor allem die Freundlichkeit der Mitarbeiter bei der Versicherung wird immer wieder hervorgehoben. Allerdings sind es die jüngeren Versicherten, die unzufriedener sind, was daran liegen kann, dass sie seltener Leistungen in Anspruch nehmen.

Sie zahlen teilweise hohe Prämien, denen keine Leistungen gegenüberstehen. Ältere Versicherte hingegen, die von der Arbeit der Krankenversicherungen profitieren, sehen das Verhältnis ausgeglichener und zeigen sich mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis zufriedener.

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Rechtsschutzversicherung: Wirklich alles versichert?

Rechtsschutzversicherung: Wirklich alles versichert?

Die meisten Schweizer, die eine Rechtsschutzversicherung ihr eigen nennen, fühlen sich gut geschützt. Doch weit gefehlt, leider reicht der Schutz nicht annähernd so weit, wie er sollte. Viele Rechtsgebiete sind gar nicht abgesichert.

Geschädigte fühlen sich im Recht

Wer einen Schaden erleidet, fühlt sich in den meisten Fällen im Recht. Das gilt für den Mieter, der in seiner Wohnung mit ständigem Schimmelbefall an den Wänden zu kämpfen hat. Das gilt auch für den Fahrer eines geliehenen Autos, der unverschuldet in einen Unfall geraten war. Oder jemand möchte gern ein Haus bauen und kann nicht damit anfangen, weil die Nachbarn ständige Einsprachen einlegen und den Baubeginn verzögern.

Die Geschädigten sind auf den ersten Blick im Recht, doch die Versicherung will einfach nicht zahlen! Nun wird nicht selten ein Gerichtsverfahren angestrebt, bei dem es um die Rechtsprechung gehen soll. Doch jeder, der schon einmal etwas mit einem Prozess vor Gericht zu tun hatte, weiss, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Dabei ist ein Gerichtsverfahren teuer und kann sich schnell auf mehrere Tausend Franken belaufen.

Auch wenn der Geschädigte im Recht ist, muss er dennoch einen Vorschuss auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens leisten, wobei schon allein der Vorschuss schnell im vierstelligen Bereich landet. Je nach Streitwert und Kanton wird der Vorschuss unterschiedlich hoch ausfallen. Teuer wird er aber allemal! Werden Prozesse durch alle drei Instanzen in der Schweiz geführt, können schnell CHF 100´000 oder mehr zusammenkommen.

Selbst diejenigen, die den Prozess gewinnen, müssen einen hohen Kostenanteil tragen, denn die Differenz der Kosten, die der Unterlegene nicht zahlen kann, wird meist vom Gericht auf den anderen Beteiligten des Verfahrens umgelegt. So verwundert es nicht, dass viele Schweizer eine Rechtsschutzversicherung abschliessen und fortan der Meinung sind, sie sind vor allem Kosten sicher. Dem ist aber nicht so.

Rechtsschutzversicherungen lassen eher vermitteln

Dass eine Rechtsschutzversicherung nicht sofort in Leistung gehen will, scheint verständlich. Immerhin kosten die Prämien für diese Versicherung im Jahr meist weniger als eine einzige Stunde beim Anwalt. Daher werden gern Streitigkeiten ausgeschlossen, die besonders häufig auftreten. Beispiele dafür sind Streitigkeiten im Familienrecht oder im Erbrecht, diese ufern gern aus und geraten zu langwierigen und vor allem kostenintensiven Streits vor Gericht.

Auch das Personen- und das Steuerrecht werden nicht durch die Rechtsversicherungen gedeckt, wenngleich es meist ein paar wenige Anbieter gibt, die diese Bereiche zu teils sehr hohen Summen absichern.

Eine Rechtsschutzversicherung wird als einzelne Privatrechtsschutz- oder als Verkehrsrechtsschutz bzw. als Kombination aus beiden Versicherungsarten angeboten. Meist ist das Paket günstiger, daher wird es auch häufiger abgeschlossen. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung kann dabei auch für Fussgänger oder Fahrradfahrer wichtig sein, denn sie gelten ebenfalls als Verkehrsteilnehmer.

Angesichts dessen, dass so viele Bereiche gar nicht abgesichert sind, ist eine Rechtsschutzversicherung nur bedingt sinnvoll. Experten raten dazu, dass vor allem die existenzbedrohenden Risiken wie Todesfall, Invalidität, Hausrat und Haftpflicht abgesichert werden sollten, erst danach sollte an die Rechtsschutzversicherung gedacht werden.

Diese unterbindet jedoch nicht nur Streitigkeiten, indem sie beispielsweise nur die Mediation bezahlt, sondern auch die freie Wahl eines Anwalts. Mittlerweile gibt es keine Versicherung in der Schweiz mehr, die eine freie Anwaltswahl gestattet.
Ausserdem muss von Versicherten die Karenzfrist beachtet werden: Wer sich bereits in einem Rechtsstreit befindet, kann keine Rechtsschutzversicherung mehr abschliessen und deren Leistungen für einen laufenden Fall beanspruchen.

Durch die Karenzzeit soll genau das verhindert werden, ohne dass es zu Streitigkeiten zwischen Versichertem und Versicherung kommt.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherung sorgt nicht immer für Recht

Gern werden seitens der Versicherungen spezielle Produkte innerhalb der Rechtsschutzversicherung verkauft, die in Einzelfällen dafür sorgen sollen, dass ein Versicherter zu seinem Recht kommt. Meist wird das aber nicht der Fall sein und der Versicherte bekommt höchstens die erste Beratungsstunde beim Anwalt durch die Versicherung ersetzt.

Viele Rechtsgebiete sind durch die Versicherung ausgeschlossen, dabei handelt es sich ausgerechnet um die, in denen besonders häufig Streitigkeiten auftreten. Insofern gehört die Rechtsschutzversicherung sicherlich zu den am ehesten verzichtbaren Versicherungen.

Auch die Privathaftpflichtversicherung gilt als eine Art passive Rechtsschutzversicherung, sie wehrt zumindest ungerechtfertigte Forderungen Dritter ab. Zusätzlich sind viele Rechtsgebiete bereits in anderen Versicherungen enthalten, daher ist die Rechtsschutzversicherung nur bedingt zu empfehlen.

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Vorsorge: Wichtige Tipps zum Steuersparen

Vorsorge: Wichtige Tipps zum Steuersparen

Gegen Ende des Jahres starten die Überlegungen: Wie lassen sich Steuern sparen? Gerade der Bereich rund um die Vorsorge bietet hierfür mehrere Möglichkeiten. Einige davon sind allerdings nicht unbegrenzt gültig.

Maximalbeträge einzahlen

Einer der wichtigsten Steuerspartipps befasst sich mit der Säule 3a: Diesen Tipp kennen zwar die meisten Menschen, doch immer noch viel zu wenige wenden ihn an. Es geht um die private Vorsorge in der genannten Säule, denn die Einzahlung hier kann steuerlich geltend gemacht werden. Erwerbstätige sollten sich den Stichtag „18. Dezember“ notieren, bis dahin sollte der maximal mögliche Betrag von CHF 6´826 eingezahlt worden sein.

Nur dann ist der Betrag auch noch für das laufende Jahr 2020 absetzbar. Wer jedoch auf ein bestehendes Konto am Schalter einzahlt, kann dies noch bis zum 30. Dezember machen. Für Selbstständige gilt, dass diese bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens als Maximalbetrag anrechnen können, wenn sie keiner Pensionskasse zugehörig sind. Höchstens dürfen CHF 34´128 angerechnet werden.

Auch die 2. Säule nutzen

Einzahlungen in die 2. Säule können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Es geht hierbei um die berufliche Vorsorge. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, freiwillige Nachzahlungen zu leisten, die in die Pensionskasse gehen. Das lohnt sich steuerlich gesehen immer dann, wenn der Verdienst in den betreffenden Jahren hoch ist. Meist gilt das in den letzten Jahren vor der Pensionierung.

Wer das Kapital aus der zweiten oder dritten Säule der Vorsorge beziehen möchte, sollte unbedingt berücksichtigen, dass damit die Steuerlast nicht deutlich erhöht wird. Ein Tipp: Bei einem gestaffelten Bezug der Pensionsbezüge können diese auf mehrere Steuerperioden verteilt werden, was die Steuerlast in der einzelnen Periode mindert.

Steuertipps ausserhalb der Vorsorge

Nicht nur die Altersvorsorge steht im Fokus, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Auch weitere Tipps sind wichtig, die wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten wollen:

    • Zahnarzt
      Die Arztkosten, die nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden, dürfen steuerlich angesetzt werden und mindern das steuerpflichtige Einkommen. Dafür müssen die Kosten aber fünf Prozent des bereinigten Einkommens übersteigen. Meist ist das bei Krankheits- und Unfallkosten kaum der Fall. Wer aber zum Beispiel eine umfassende Zahnbehandlung hinter sich oder eine neue Brille gekauft hat, für den kann sich das Ansetzen der Kosten durchaus lohnen.

    • Spenden
      Viele Menschen haben in 2020 an Hilfsorganisationen gespendet, auch wegen der Corona-Pandemie. Spendenausgaben können von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie für wohltätige Zwecke aufgewendet wurden. Sie müssen sich allerdings wenigstens auf 100 Franken im Jahr summieren und können nur bis höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens angerechnet werden. Wer Spenden ansetzen will, muss unbedingt die Spendennachweise zur Hand haben.

    • Schuldzinsen
      Was viele nicht wissen: Auch für Privatkredite können Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass hier die Zinsanteile herausgerechnet werden, denn der eigentliche Tilgungsbetrag ist nicht steuerlich absetzbar. Der Zinsanteil, der auf den Kreditbetrag anfällt, ist zum einen von der Bundessteuer, zum anderen von der Einkommenssteuer abzurechnen.

    • Investitionen
      Haus- oder Wohnungsbesitzer können sich freuen, denn sie können auch Renovationskosten absetzen. Sie haben dafür meist die Wahl zwischen einem pauschalen Betrag oder dem Abzug der effektiven Kosten. Bei einem Pauschalbetrag können meist maximal zehn Prozent des Eigenmietwertes angesetzt werden. Es ist daher sinnvoll, sich vorab auszurechnen, welche Variante individuell die bessere Wahl ist.

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Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Lange Zeit waren Libor-Hypotheken die günstigere Variante, Festhypotheken meist am teuersten. Doch zum Ende 2021 soll der Libor abgeschafft werden. Geldmarkt-Hypotheken wird es dennoch geben, meinen die Finanzexperten.

Die Libor-Hypothek als häufigste Form

Eine Libor-Hypothek konnte sich in der Vergangenheit immer als besonders attraktiv präsentieren und stellte sich als deutlich günstigere Form im Vergleich zur Festhypothek dar. Eigentlich sind aber auch Libor-Hypotheken nur Festhypotheken, allerdings zu sehr kurzen Laufzeiten, die meist nur wenige Monate betragen.

Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist massgeblich für die Höhe der Zinsen, die für diese Art der Hypothek verlangt werden. Dabei ist der Libor ein Mittelwert aus den Zinsen, die für Banken relevant sind. Der Zinssatz würde dem entsprechen, zudem sich Banken auf dem Geldmarkt in Europa Geld leihen oder leihen würden. Die Laufzeit für dieses geliehene Geld wird immer mit zwölf Monaten angesetzt.

Nun wird der Libor bis Ende 2021 abgeschafft. An seine Stelle wird ein anderer Zinssatz treten, der als Referenzzinssatz geeigneter erscheint.

Das bringt die Abschaffung des Libors

Die Experten sind der Meinung, dass der Libor zu wenig repräsentativ sei und dass es für einige Laufzeiten desselben keine echten Geschäfte gäbe, die abgeschlossen werden könnten. Ausserdem soll der Libor nun bis Ende 2021 abgeschafft werden, weil ihn viele Banken zu ihren eigenen Gunsten genutzt hatten und Gewinne, die sie auf Zinsderivate erzielten, selbst einstrichen. Der Libor half überdies dabei, Verluste auf Zinsderivate zu vermeiden, wieder aber dank der Beeinflussung der Banken zu den eigenen Gunsten.

Das Prinzip der Geldmarkt-Hypothek wird es aber auch nach dem Ende des Libors noch geben, er heisst dann aber anders. In der Schweiz wird es der Saron sein, der „Swiss Average Rate Overnight“. Dabei berechnet sich der Saron anders als der Libor durch Transaktionen, die tatsächlich durchgeführt wurden, wobei SNB und SIX als Börsenbetreiberin für die Berechnung des Saron verantwortlich zeichnen. Manipulierbar sein soll der Saron damit nicht.

Meist sind die Geldmarkt-Hypotheken nur für eine Laufzeit von drei oder sechs Monaten ausgelegt. Für den Saron wird das nicht gelten, denn er stellt den Zinssatz eines einzigen Tages dar. Die Nationalbank hat eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, die wiederum verschiedene Varianten für die Verwendung des Saron für Geldmarkt-Hypotheken berechnet hat. Insgesamt sind hier sieben Varianten herausgekommen, wobei eine gemeinsame Komponente des Saron immer wieder der Compounded Saron ist. Dieser stellt einen durchschnittlichen Wert des Saron in der Vergangenheit dar.

Viele Banken haben den jetzt noch gültigen Libor auf eine Laufzeit bis Ende 2021 beschränkt. Andere bieten schon gar keine solche Hypotheken mehr an und empfehlen ihren Kunden die gängigen Festhypotheken. Der Grund: An einer Festhypothek verdient die Bank deutlich mehr als an einer Geldmarkt-Hypothek, zudem können die Kunden nicht einfach in eine für sie günstigere Form der Hypothek wechseln, sobald die Zinsen steigen.

Experten vermuten, dass viele Banken die Umstellung des Libor auf den Saron dazu nutzen werden, direkt die Zinsen zu erhöhen oder grössere Margen zu erzielen.

Fazit: Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Ende 2021 wird es soweit sein und es wird keine Libor-Hypotheken mehr geben. Einige Banken vergeben bereits jetzt schon keine solchen Hypotheken mehr und verkaufen ihren Kunden lieber die Festhypotheken, die für den Hypothekennehmer deutlich weniger attraktiv sind.

Diese Form der Hypothek ist für die Bank besser, da sie den Kunden teurer zu stehen kommt. Aus Sicht der Banken also verständlich, dass der Libor zugunsten des für sie besseren Saron ausgetauscht wird, aus Sicht der Kunden heisst es nun: Augen auf beim Hypothekenkauf!

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Neue Küche, neue Hausratversicherung?

Neue Küche, neue Hausratversicherung?

Regelmässig erreichen die Versicherer Anfragen von Versicherten: Müssen diese die Hausratversicherung anpassen, weil sie eine Neuanschaffung getätigt haben? Die Antwort darauf ist ganz einfach: Wenn sich der Wert des Hausrates erhöht, muss auch die Versicherungssumme angepasst werden.

Wie ist was versichert?

Zuerst einmal muss klar sein, was überhaupt zum Hausrat gehört, denn es gibt auf der einen Seite die Hausratversicherung, auf der anderen die Gebäudeversicherung. Erstere sichert alles ab, was nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Das heisst, dass elektronische Geräte ebenso über die Hausratversicherung abgesichert sind wie Möbel. Die Gebäudeversicherung aber ist für alle die Dinge wichtig, die fest mit dem Haus verbunden sind.

Treppen und Türen sind dafür gute Beispiele, auch die Badeinrichtung ist hier mit einzurechnen. Wird nun eine neue Küche angeschafft, so gehört diese nicht zur Hausratversicherung, sondern fällt in den Wirkungsbereich der Gebäudeversicherung.

Der Grund für diese Einordnung ist leicht erklärt: Die Küche gehört zu den sogenannten „zweckprägenden Einrichtungen“ des Hauses, ohne die Einbauküche wäre die Küche nicht als solche nutzbar. Damit gehört auch der Kühlschrank in die Gebäudeversicherung und nicht zum Hausrat.
Die Gebäudeversicherung kommt für alle die Schäden auf, die durch Feuer oder Elementarschäden entstehen, durch Sturm oder auch durch Überschwemmungen.

Ein Erdbeben wird die Gebäudeversicherung aber nicht übernehmen, denn die Gefahr, dass ein solches in unseren Breiten auftritt, ist zu gering. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine private Erdbebenversicherung abzuschliessen, doch wirklich sinnvoll ist das nur in den Gebieten, in denen tatsächlich mit einer solchen Gefahr zu rechnen ist.

Versicherungswert anpassen?

In der Hausratversicherung muss eine neue Küche also nicht separat angemeldet und versichert werden. Anders sieht die Sache in der Gebäudeversicherung aus. Hier ist die Küche in der Regel bereits im Versicherungswert enthalten. Wird nun eine neue Küche angeschafft, deren Wert deutlich über der alten Küche liegt, sollte der Versicherungswert angepasst werden.

Neue Küchen verfügen heute meist über edlere und hochwertigere Materialien, über sehr hochwertige Einbaugeräte oder über einen gewissen technischen „Schnickschnack“, der den Wert der Möbel natürlich deutlich erhöht. Die Versicherungssumme sollte daher nach der Anschaffung der neuen Küchenmöbel überprüft werden. Scheint sie nicht mehr angemessen, ist eine Erhöhung der Summe angeraten.

Wird der Versicherungswert aber nicht angepasst, kann das für den Versicherten zum grossen Nachteil werden. Denn sollte ein Schaden entstehen, geht der Versicherer nur so weit in Leistung, wie er auch muss. Die Gefahr der Unterversicherung besteht, wenn der tatsächliche Gebäudewert bzw. der Wert der Dinge, die in der Gebäudeversicherung abgesichert sind, deutlich über dem Wert liegt, der in der Versicherung erfasst wurde.

Diese wird nur die vereinbarte Deckungshöhe übernehmen. Was wertmässig darüber hinaus geht, muss der Versicherte selbst zahlen. Ist das Geld aus eigenen Rücklagen nicht vorhanden, wird sich ein Wiederaufbau nach einem Schaden schwierig gestalten und muss meist mit deutlich geringwertigeren Produkten vorgenommen werden.

Tipp: In den Kantonen

    • Uri
    • Schwyz
    • Obwalden
    • Appenzell Innerrhoden

ist eine Gebäudeversicherung für den Immobilienbesitzer Pflicht. In Tessin, Wallis und Genf hingegen ist sie freiwillig, in den übrigen Kantonen gibt es eine kantonale und obligatorische Gebäudeversicherung.

Fazit: Eine neue Küche gehört nicht in die Hausratversicherung

Die neue Küche ist kein Fall für die Hausratversicherung, denn diese versichert nur die Dinge, die nicht mit dem Gebäude verbunden sind. Die Einbauküche wird jedoch installiert und somit fest mit dem Haus verbunden. Sie fällt in den Bereich der Gebäudeversicherung. Hier allerdings sollte in jedem Fall eine Anpassung des Gebäudewertes vorgenommen werden, wenn die Küche sehr hochwertig ist und bezogen auf ihren Wert deutlich über der früheren Küche liegt. Sie erhöht damit den Wert der Einrichtung und damit des Gebäudes.

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Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung finden

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Die einzig Wahre: Eine Pflichtversicherung für Hundehalter

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Zweifellos bereichert ein Hund das Leben seiner Besitzer. Kommt es allerdings zu einem Schadensfall durch den Hund, schmälert das die Freude am Zusammenleben: Ein Schaden kann enorm teuer werden! Eine Haftpflichtversicherung ist daher Pflicht.

Hundehalter tragen Verantwortung

Ein Hundehalter ist nicht nur für seinen geliebten Vierbeiner verantwortlich, sondern auch für die Menschen, die mit dem Tier in Kontakt kommen. Bei einem Spaziergang durch den Park können das sehr viele Personen sein! Nicht umsonst die Hundehaftpflichtversicherung in vielen Kantonen der Schweiz eine Pflichtversicherung.

Denn: Wenn das Tier einen Schaden anrichtet, haftet der Tierhalter dafür in voller Höhe. Notfalls mit dem gesamten Vermögen und solange bis der Schaden beglichen ist! Angesichts der Höhe der Kosten, die bei einem Personenschaden mit inkludiertem Vermögensschaden entstehen, sind die Leistungen nur selten aus dem Privatvermögen des Tierhalters zu bestreiten.

Doch auch Sachschäden können sehr teuer werden. Gut, wenn dann eine Versicherung vorhanden ist, die für den entstandenen Schaden aufkommt und den Geldbeutel des Tierhalters entlastet.

Einige Kantone setzen zwar noch kein Obligatorium für Hundehalter, doch in den meisten Kantonen muss ein Hundehalter die Versicherung nachweisen können. Die Rasse des Hundes ist dabei nicht von Belang.

Ein kleiner Hund kann nämlich einen ebenso grossen Schaden anrichten wie ein grosser! Es geht schliesslich nicht immer um Bissverletzungen, die je nach Grösse des Gebisses unterschiedlich schwer ausfallen können. Doch auch ein kleiner Hund kann auf die Strasse laufen und dort einen Unfall verursachen. Der Schaden an Fahrzeugen und Personen ist dann unabhängig von der Hundegrösse immens.

Tipp: Wer seinen Hund nicht zum privaten Vergnügen besitzt, sondern das Tier gewerblich einsetzt, muss für diesen eine Betriebshaftpflichtversicherung vorweisen können.

Die richtige Haftpflichtversicherung wählen

Die Privathaftpflichtversicherung schliesst die Hundehaftpflichtversicherung mit ein, demzufolge muss diese nicht zusätzlich als separate Versicherung abgeschlossen werden. Wichtig ist aber die Prüfung, ob die vereinbarte Deckungssumme ausreicht.

Die Deckungssummen unterscheiden sich je nach Versicherung, sie können individuell angepasst werden. Wo die Haftpflichtversicherung obligatorisch ist, setzt der Kanton eine minimale Deckungssumme voraus. Diese beträgt zum Beispiel im Kanton Aargau eine Million Franken, in Appenzell-Ausserrhoden sogar fünf Millionen Franken.

Im Kanton Freiburg hingegen gibt es keine vorgeschriebene Deckungssumme, eine entsprechende Versicherung muss aber vorliegen. Im Kanton Neuenburg aber gibt es ebenso wie in Nidwalden kein Obligatorium für die Versicherung.

Neben der ausreichenden Deckungshöhe, auf die vor dem Abschluss der Versicherung geachtet werden muss, ist wichtig, welche Schäden überhaupt durch die Hundehaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Läuft der Hund auf die Strasse und verursacht dort einen Schaden, ist das in der Regel versichert. Zerkratzt der Hund aber die Türen in einer Mietwohnung, muss die Versicherung nicht zahlen.

Ist der Schaden plötzlich und unvorhergesehen entstanden, wird sie in Leistung gehen, kratzte der Hund aber über mehrere Jahre und der Schaden ist offenen Auges verursacht worden, kann sich die Versicherung weigern, eine Leistung zu erbringen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Tierhalters ist ebenfalls nicht abgesichert!

Des Weiteren sollte beachtet werden, dass die Versicherung immer nur die vereinbarte Summe abzüglich des Selbstbehaltes zahlen wird. Dieser muss in jedem Schadensfall oder bis zu einer jährlich festgesetzten Grenze aufgebracht werden.

Fazit: Die Privathaftpflichtversicherung ist unverzichtbar

Wer als Hundehalter nicht vor unliebsamen Kosten stehen will, die er selbst zu tragen hat und die auch enorm hoch sein können, sollte sich um eine gute Haftpflichtversicherung bemühen. Das heisst, dass diese eine sinnvolle Deckungshöhe von mindestens drei Millionen Franken aufweisen sollte.

Der Grund: Personenschäden können schnell sehr teuer werden und sind meist mit Vermögensschäden verbunden. Diese wiederum sind in den meisten Fällen nur mit einer passenden Versicherung abzudecken, denn nur die wenigsten Hundehalter werden das zur Schadensbegleichung nötige Eigenkapital haben. Zudem ist die Versicherung ohnehin in den meisten Kantonen der Schweiz eine Pflichtversicherung.

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Covid-19: Mit Fitnessabo im Studio trainieren oder anders fit bleiben?

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Der Bundesrat hat beschlossen, dass eine härtere Gangart gegen Corona eingelegt werden sollte. Nun haben alle Fitnessbegeisterten Pech und Unsicherheit macht sich breit: Darf ich überhaupt noch ins Fitnessstudio?

Aktuelle Regelungen zu Fitnessstudio und Hallenbad

Angesichts dessen, dass sich die Vorgaben rasend schnell ändern, muss immer darauf hingewiesen werden, dass die Beschränkungen zum Zeitpunkt des Verfassers dieses Artikels gelten. Niemand weiss derzeit, was in der nächsten Woche sein wird! Momentan gilt aber, dass Fitnessstudio und Hallenbad noch erlaubt sind, wenn auch mit Einschränkungen.

Das heisst, dass in Innenräumen nur noch einzelne Personen oder kleine Gruppen von bis zu höchstens 15 Personen gemeinsam sporteln dürfen. Turnen an Geräten, Zumba, Yoga und Kraftsport sind jedoch nur erlaubt, wenn dabei eine Maske getragen wird und wenn der vorgeschriebene Abstand zu anderen Personen einzuhalten ist. Des Weiteren muss der Sportraum jederzeit gut gelüftet sein. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Ausübung von Wassersport.

Wer sich üblicherweise zu zweit zum Sport trifft und beispielsweise gemeinsam Tennis spielen möchte, muss nicht darauf verzichten. Hierbei ist wichtig, dass eine Maske getragen oder der nötige Abstand eingehalten wird. Gerade der Aspekt des Abstands dürfte zumindest beim Tennis kein Problem sein. Auch beim Eislaufen, Joggen, Langlauf oder bei Wandertouren muss niemand mit der Maske Sport treiben. Diese Sportarten im Freien können sehr gut mit dem gebotenen Abstand ausgeübt werden. Es ist somit empfehlenswert, sich maximal einen Trainingspartner zu suchen und die Trainings nach draussen zu verlegen, was allerdings angesichts des nahenden Winters nicht immer ganz einfach ist. Eventuell lohnt sich der Umstieg vom Tennisspielen auf Skilanglauf?

Was ist mit Sportarten mit Körperkontakt?

Der Kuschelkurs ist vorbei und das gilt auch für Sportarten mit Körperkontakt. Fussball, Kampfsport oder Tanzen ist nun verboten, denn alle Sportarten, bei denen der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann, dürfen nun nicht mehr ausgeübt werden. Finden jedoch spezielle Trainings für diese Sportarten statt, bei denen zum Beispiel die Technik geschult wird oder handelt es sich um ein Einzeltraining, ist dieses sehr wohl erlaubt.

Die genannten Einschränkungen für Sportarten mit Körperkontakt gelten für alle Jugendlichen und Erwachsenen. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 16 Jahren müssen sich daran nicht halten, sie können ihrem Sport auch weiterhin nachgehen. Wettkämpfe dürfen aber keine veranstaltet werden.

Pech für alle, die für eine Meisterschaft trainiert haben: Der Breitenfussball leidet unter den Massnahmen besonders, denn Meisterschaften müssen abgesagt werden. Somit darf zwar zumindest für Kinder und Jugendliche das entsprechende Training stattfinden, doch die Meisterschaft selbst wird nicht ausgetragen. Die Komitees der Fussballverbände haben bestimmt, dass der Gesundheitsschutz über alles zu stellen ist. Gesprochen wird hier aber von einem Unterbruch und nicht von einem Abbruch. Das heisst, dass praktisch eine vorgezogene Winterpause eingelegt wird, verbleibende Spiele der Meisterschaft sollen auf das kommende Frühjahr verlegt werden.

Fazit: Geduld ist gefragt

Derzeit weiss niemand genau, wie lange die aktuellen Regelungen noch gelten und wie sich diese in Zukunft auf das Leben auswirken. Wer nicht gänzlich aus dem Training kommen möchte, muss nun allein und am besten draussen Sport treiben. Die neuen Regeln sind erst einmal auf unbestimmte Zeit festgesetzt, werden aber mit Sicherheit noch verschärft, wenn die Fallzahlen nicht bald massiv sinken.

Viele Fitnessstudios sind wenigstens so kulant und gewähren ihren nicht trainierenden Mitgliedern eine Fitnesspause, die später an das Fitnessabo wieder angehängt wird. So muss niemand für nicht in Anspruch genommene Leistungen zahlen und kann später dennoch die Angebote im Studio wieder nutzen.

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Kein Job, aber Privatkredit

Kein Job, aber Privatkredit

Die aktuellen Zeiten sind schwer und nicht wenige Menschen werden arbeitslos. Gleichzeitig haben viele von ihnen einen Privatkredit zu laufen und fragen sich nun, wie sie diesen weiterhin bedienen können. Die folgenden Möglichkeiten gibt es dabei.

Hoher Kredit und plötzlich den Job verloren?

Auch wenn es kein Immobilienkredit sein mag, der für Schulden sorgt, so kann auch ein Privatkredit in Höhe von 30´000 Franken zum Problem werden, wenn eine plötzliche Arbeitslosigkeit eintritt und die Raten nicht mehr bezahlt werden können.

Nun gilt es, rasch zu handeln, denn das Gespräch mit der Bank bzw. mit dem Kreditgeber ist immer der erste Schritt, um das Problem zu lösen. Manche Banken bieten einen Zahlungsaufschub an und setzen die Raten aus. Gezahlt werden müssen dann nur die Zinsen, der Tilgungsanteil kann teilweise sogar mehrere Monate ausgesetzt werden.

Für die Zeit nach dem Zahlungsaufschub wird in der Regel ein neuer Zahlungsplan verhandelt, denn nun verlängert sich die Laufzeit des Kredits. Damit wiederum sind höhere Kosten in puncto Zinsen verbunden, der Kreditnehmer macht durch den Aufschub als minus.

Wichtig zudem: Wer mit seinen Ratenzahlungen bereits im Rückstand ist, wird einen bestimmten Code bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zugeteilt bekommen. Hier sind ohnehin alle Kreditnehmer gelistet, sodass bei einer erneuten Kreditbeantragung oder aus anderen Gründen eine Auskunft über die Bonität des Antragstellers eingeholt werden kann.

Wird nun durch einen Kreditgeber eine sogenannte schleppende Zahlung gemeldet, wird diese vermerkt und der Betreffende bekommt den Code in seinem Profil vermerkt. Der Code bleibt sogar dann noch bestehen, wenn der Kredit völlig abbezahlt ist, und stellt einen wichtigen Hinweis für andere Kreditgeber dar. Die Bonität wird somit dauerhaft verschlechtert, es wird deutlich schwerer, einen Privatkredit oder ein Leasing zu bekommen.

Daher der Tipp: Unbedingt dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu einer schleppenden Zahlung kommt! Kreditnehmer sollten unbedingt rechtzeitig das Gespräch mit der Bank suchen und um Lösungsmöglichkeiten bitten.

Kredit ablösen als Chance?

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass der laufende Kredit durch ein günstigeres Darlehen abgelöst wird, wenn dieses deutlich günstiger ist oder wenn sich die Raten entsprechend den eigenen finanziellen Möglichkeiten nach unten anpassen lassen. Das das ist wirklich nur in der Theorie möglich, denn wer arbeitslos ist, wird keinen erneuten Privatkredit bekommen.

Bei der Aufnahme eines Kredits sollte daher immer davon ausgegangen werden, dass durch eine plötzliche Arbeitslosigkeit nur noch rund 70 Prozent des Einkommens vorhanden sind. Die Raten sollten dann immer noch zu zahlen sein! Es lohnt sich daher, sich als Kreditnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit abzusichern, was über eine Restschuldversicherung möglich ist.

Allerdings bieten nicht alle Banken und Geldgeber eine derartige Möglichkeit zur Absicherung an. Andere Anbieter versichert nur bestimmte Risiken wie die Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung oder aufgrund eines Unfalls. Arbeitslosigkeit ist hier häufig nicht mit versichert. Tipp: Unbedingt die Details im Kleingedruckten lesen, hier sind die Ausschlüsse aus der Restschuldversicherung genau genannt.

Solange noch keine Arbeitslosigkeit vorliegt und die finanziellen Mittel vorhanden sind, kann auch mehr als die eigentlich vereinbarte Rate zurückgezahlt werden. So kann der Kreditnehmer einen Vorsprung erreichen, mit dem es ihm ermöglicht wird, eine Ratenzahlung auszulassen.

Wichtig ist dabei aber, dass kein Rückstand gegenüber dem eigentlich zugrunde liegenden Zahlungsplan auftritt. Zusätzliche Zahlungen senken sogar die Zinskosten, weil der Kredit rascher abbezahlt werden kann und Zinsen meist nur auf Basis des noch offenen Betrags berechnet werden.

Fazit: Bei Arbeitslosigkeit schnell nach Lösungen für den Privatkredit suchen

Bei einer plötzlichen Arbeitslosigkeit sollte der Kreditnehmer rasch nach Lösungsmöglichkeiten suchen, sofern ein Privatkredit läuft. Bloss nicht in Zahlungsrückstand geraten, dies gibt einen entsprechenden Vermerk bei der ZEK, wobei der eingetragene Code auch nach der Rückzahlung bestehen bleibt und die Bonität des Betreffenden dauerhaft verschlechtert.

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Neue Gefahren für KMU durch Home Office

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Traditionelle Arbeitsmodelle galten so lange, bis Corona kam. Nun wird nach anderen Lösungen gesucht, um flexibler und eigenverantwortlicher zu arbeiten. Doch gleichzeitig entwickeln sich neue Gefahren für Unternehmen und ihre Mitarbeiter.

Höheres Risiko für Geräte

Das Home Office hat durchaus seine Vorteile und bietet das Arbeiten mit mehr Eigenverantwortung und deutlich mehr Flexibilität. Gleichzeitig sehen Versicherungen diesen Trend kritisch, gehen sie doch davon aus, dass die genutzten Geräte im Home Office deutlich grösseren Gefahren ausgesetzt sind.

Schon im Frühjahr 2020 war rund die Hälfte der Berufstätigen in der Schweiz im Home Office, teilweise dauerhaft, andere auf Stunden oder Tage in der Woche beschränkt. Grund waren die beschlossenen Corona-Schutzmassnahmen, derer sich die Unternehmen beugen mussten und aufgrund derer neue Arbeitsmodelle eingesetzt werden mussten. Einen deutlichen Schub erfuhren die Digitalisierung und die Arbeitsplatzmodelle, die nun so vielfältig wie nie zuvor sind. Nicht wenige Mitarbeiter wussten diese Art der Arbeit zu schätzen, gleichzeitig können sich viele Unternehmen damit arrangieren. Es bleibt also zu erwarten, dass das Home Office auch nach Corona deutlich stärker genutzt werden wird als zuvor.

Bei Umfragen gaben sogar rund 41 Prozent der Befragten an, dass sie zu Hause deutlich produktiver seien, etwa 34 Prozent wollen selbst nach Corona zu Hause arbeiten. Die Umgebung sei hier ruhiger, es gäbe weniger Ablenkungen durch Kollegen und der Alltag könne besser in das Berufsleben integriert werden. Das alles führt nach Ansicht der Versicherer aber dazu, dass die von den KMU gestellten Geräte im Home Office deutlich gefährdeter seien als im regulären Büro. Dies gilt vor allem für die Angestellten, die zwar im Home Office tätig sind, dort aber einen abgeschlossenen Büroraum nutzen, sondern von der Familie und Haustieren umgeben sind.

Grosses Bedürfnis nach Sicherheit

Unternehmen mussten durch die Umstellung auf das Home Office schnell dafür sorgen, dass technische Lücken geschlossen werden und dass digitale Tools in der Standardvariante eingesetzt werden. Ausserdem mussten Mitarbeiter von zu Hause aus Zugriff auf die Geräte und Technologien im Unternehmen erhalten, was einen zusätzlichen Eingriff in die Unternehmenssicherheit bedeutete. Private Geräte wurden angeschlossen und genutzt, was weder den aktuellen Sicherheitsbestimmungen noch der Effektivität diente. Nicht alles war und ist kompatibel, sodass viele Angestellte im Home Office täglich vor neuen Herausforderungen stehen.

Das Bedürfnis nach Sicherheit ist in den Unternehmen stark gewachsen, zumal während des ersten Lockdowns vermehrt Phishing-Attacken auf die Unternehmen festgestellt werden konnten. Betrüger versuchten direkt, die Umstände zu nutzen und sich über Fake-Mails Zugriff auf die Rechner zu verschaffen. Dennoch sind weniger die Geräte als vielmehr die Menschen das grösste Problem, denn sie gehen immer noch zu lasch mit den Sicherheitsbestimmungen um.

Wer mit seinem Mail-Verkehr nicht sorgsam umgeht, kann Betrügern das Tor zum Unternehmen öffnen. Inzwischen haben viele Firmen Sicherheitschecklisten für die Mitarbeiter, sodass diese sich in puncto IT-Sicherheit daran orientieren können. Ganz wichtig: Familienmitglieder sollten keinen Zugang zu dem Rechner bekommen, der dem Unternehmen gehört und über den der Angestellte arbeitet. Mit jeder weiteren Person als Nutzer würde das Sicherheitsrisiko vergrössert.

Fazit: Home Office ist praktisch, aber risikoreich

Sowohl Unternehmen als auch Angestellte profitieren vom Home Office und seinen Möglichkeiten der konzentrierten, ruhigen Arbeit. Gleichwohl ist das Sicherheitsrisiko hier deutlich grösser, zumal viele Nutzer zu Hause weniger streng mit den Sicherheitsrichtlinien des Unternehmens umgehen.

Potenzielle Angreifer auf das Netzwerk erhalten hier leichter Zugriff, weil sich die Geräte zu Hause mit den Geräten in der Firma verbinden müssen, unsichere Passworte verwendet werden oder nicht sorgsam genug mit dem E-Mail-Verkehr der vermeintlichen Kollegen (in Wahrheit der Betrüger) umgegangen wird. Auch die geteilte Nutzung für private und berufliche Zwecke lässt den Rechner leichter angreifbar werden. Die Deckung in der IT-Versicherung muss aus diesen Gründen für Geräte, die im Home Office genutzt werden, separat geklärt werden.

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Swiss: Neue Leistungen in der Reiseversicherung

Swiss: Neue Leistungen in der Reiseversicherung

Angesichts der anhaltenden Corona-Lage hat auch die Fluggesellschaft Swiss etwas Neues auf Lager: Sie hat weitere Leistungen in die Reiseversicherung aufgenommen. Diese beziehen sich auf Covid-19.

Neue Angebote von Swiss

Wie bisher gelten bei der Fluggesellschaft Swiss die Pakete zur Reiseversicherung, die durch den Versicherer AIG erstellt wurden. Sie beinhalten Versicherungen für Reiserücktritt und Reiseabbruch. Nun kamen zusätzliche Leistungen dazu, die seitens der Versicherten gebucht werden können. Die Angebote des Versicherers gelten für alle Passagiere, die mit Swiss fliegen oder die mit Australian Airlines bzw. mit der Lufthansa als Muttergesellschaft unterwegs sind. 

Die Option zur Reiseversicherung nennt sich „Travel Care“ und richtet sich an Fluggäste, die zwar fliegen können, die dann aber in Quarantäne müssen, weil bei ihnen eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt worden ist. Die Versicherung übernimmt dann nicht nur die medizinischen Kosten für die Behandlung der Erkrankung, sondern trägt auch die Kosten für den allfälligen Rücktransport des Passagiers in die Schweiz.

Die Option zur Reiseversicherung können alle Passagiere buchen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Österreich oder in Deutschland. Der Vorteil für die Kunden von Swiss liegt darin, dass diese durch die Versicherung eine grössere Planungssicherheit geniessen. Gemeinsam mit der Lufthansa versucht Swiss, den Gästen die Angst vor dem Reisen zu nehmen.

Flexibel reisen ohne Zusatzkosten

Die Fluggesellschaft bietet den Passagieren durch die Neuerung zur Reiseversicherung mehr Flexibilität, zumal auf Umbuchungsgebühren verzichtet wird. Dafür werden alle Tarife bzw. die gesamte Tarifstruktur bis zum Ende des Jahres 2020 umgebaut werden. Schon seit Ende August können alle Tarife bei Swiss ohne weitere Gebühren umgebucht werden, wobei dies auch mehrfach möglich ist. Eine einmalige Umbuchung war sogar schon im Frühling direkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie möglich, allerdings konnte diese eben nicht mehrfach vorgenommen werden.

Swiss in der Krise

Hintergrund zu den häufigen Überlegungen, wie Passagieren entgegengekommen werden kann, ist, dass die Swiss in eine schwere Krise gestürzt ist. Nur noch wenige Kunden haben in 2020 Reisen gebucht, immerhin musste das Reisen in fast alle Teile der Welt eingestellt werden oder war und ist mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Teilweise waren nur noch fünf Prozent aller Flugzeuge unterwegs, der Rest der Flotte musste am Boden bleiben.

Die Kosten für die Flugzeuge liefen dennoch weiter, mittlerweile liegt der operative Verlust der Fluggesellschaft bei rund 414,7 Millionen Franken. Dies nur innerhalb der ersten neun Monate des Jahres! Da noch ein weiteres Quartal folgt, muss mit deutlich höheren Verlusten gerechnet werden, denn ein Ende der aktuellen Lage ist derzeit nicht absehbar.

In den Sommermonaten hatte die Swiss versucht, ihr Angebot teilweise wieder aufzubauen, dies gelang zum Teil auch besser als erwartet. Doch seit Mitte August nahmen die Reisebeschränkungen wieder zu und liessen jeden Fortschritt der Fluggesellschaft sowie aller anderen Gesellschaften und Tourismus-Unternehmen wieder schwinden. Inzwischen hat die Swiss angekündigt, dass es ein Sparprogramm geben wird. Unter anderem sind folgende Massnahmen geplant:

    • frühzeitige Pensionierungen der Angestellten
    • Einstellungsstopp
    • Teilzeitmodelle
    • teilweiser Lohnverzicht der Angestellten

In den kommenden zwei Jahren möchte Swiss bis zu 1000 Stellen abbauen, wobei bisher keine Entlassungen zur Debatte stehen. Doch durch die oben genannten Massnahmen soll eine schrittweise Reduzierung des Personals dennoch möglich sein.

Der Erfolg der Fluggesellschaft wird davon abhängen, wie sich die gesundheitliche Lage in der Schweiz und in der Welt weiter entwickelt und wie die Politik darauf reagiert bzw. welche Massnahmen zur Beschränkung der Unternehmenstätigkeiten eingeleitet werden.

Fazit: Swiss bietet neuen Baustein in der Reiseversicherung

Über den hauseigenen Versicherer AIG bietet die Fluggesellschaft Swiss eine zusätzliche Covid-Leistung an. Dabei geht es um die finanzielle Unterstützung von Passagieren, die aufgrund einer Infektion mit dem Virus am Zielort in Quarantäne müssen. Ausserdem wird die Rückreise des Betreffenden über die Versicherung finanziell abgesichert. Des Weiteren sind aktuell mehrfache Umbuchungen möglich, sodass Reisende keine finanziellen Verluste hinnehmen müssen, wenn sie nicht fliegen können.

 

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