Grundversicherung bei einer Mutterschaft

Was Sie über die Leistungen der Grundversicherung bei einer Mutterschaft in der Schweiz wissen sollten

Wir klären Sie fundiert darüber auf, welche Leistungen die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz, während der Mutterschaft übernimmt.

Sie freuen sich schon riesig auf das neue Leben, das bald in Ihnen heranwächst und können es kaum erwarten, Ihren kleinen Liebling endlich im Arm zuhalten? 

Vielleicht planen Sie, demnächst eine Familie zu gründen, und möchten sich in der Schweiz eine Zukunft aufbauen? 

Das Wichtigste, was Sie als werdende Eltern bei einer Schwangerschaft interessiert ist zweifelsohne Mamas und Babys gesundheitliche Absicherung während der Mutterschaft. Hier finden Sie hilfreiche Tipps, die Ihnen die grössten Sorgen nehmen und Sie unbeschwert die Freude auf Ihr Kind geniessen lassen. 

Wir klären Sie fundiert darüber auf, welche Leistungen die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz, während der Mutterschaft übernimmt.

Die Grundversicherung in der Schweiz deckt die wichtigsten Kosten in der Mutterschaft ab.

In der Schweiz lässt sich in den Jahren 2007- 2017 ein stetiger Anstieg der Geburtenrate erkennen. Das liegt vor allem an der stabilen wirtschaftlichen Lage der attraktiven Region und auch an der kinder- und mutterfreundlichen Grundversicherung, die während der Mutterschaft die entscheidenden und notwendigen Untersuchungen und Behandlungen bezahlt. 

Weil in der Schweiz jeder diese obligatorische Krankenversicherung bei einem Aufenthalt ab drei Monaten vorweisen muss, sind also auch die zukünftigen kleinen Einwohner ab Ihrer Entstehung und auch nach der Geburt bestens medizinisch versorgt. 

Der Grundversicherung übernimmt grundsätzlich die notwendigen besonderen Leistungen bei Mutterschaft.

Zu Ihnen gehören u.a. diese von Hebammen oder Ärzten durchgeführten Behandlungen und Vorsorgeleistungen:

– Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft wie zum Beispiel:

Ultraschalluntersuchungen, vorgeburtliche Kardiotografien, der Erstrinmestertest, der nicht-invasive Pränaltest, angeratene Fruchtwasseruntersuchungen und die Plazentauntersuchung.

– Behandlungen bei Erkrankungen:

Ab der 13. Schwangerschaftswoche und noch 8 Wochen nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung alle Kosten, die Ihnen aufgrund von Erkrankungen oder Komplikationen entstehen. Vor der 12. Woche der Schwangerschaft gelten die Regelungen Ihrer Zusatzversicherung bzw. Ihrer Krankenkasse.

– Geburtsvorbereitungskurse, die von Hebammen oder einer fachlichen Institution durchgeführt werden.

Tipps: 

– Sie müssen sich nicht allein auf die Geburt vorbereiten, denn die Grundversicherung leistet einen Beitrag von 150 CHF für Einzel- und auch Gruppenkurse.

– Auch der Krankenhausaufenthalt während und nach der Geburt wird für Mutter und Kind von der obligatorischen Krankenversicherung gezahlt.

– Für das in Ihrem Kanton ortsansässige Geburtshaus und Krankenhaus übernimmt Ihre Krankenkasse die kompletten Kosten der Geburt einschliesslich der medizinischen Versorgung danach. 

Dies inkludiert die absolute Kostenübernahme ohne Franchise, einen Selbstbehalt oder einen Spitalbeitrag. 

Wenn Sie sich für ein anderes Hospital, dass sich nicht in Ihrem Wohnsitzkanton befindet entscheiden, ist es ratsam, sich vorher mit Ihrer Kasse darüber zu einigen, was bezahlt wird und was nicht.

Wichtig:

Sollte Ihr kleiner Liebling eine Krankheit unabhängig von der Geburt haben, zahlt ab dem ersten Tag unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes automatisch die Krankenkasse des Kindes für die notwendigen Behandlungen.

Gut zu wissen

Auch nach der Geburt decken Grundversicherungen eine Versorgung von Mutter und Kind ab. Beispielsweise profitieren junge Mütter von einer Betreuung zu Hause, die Hebammen bis zu 56 Tage nach der Geburt anbieten. Soweit ärztlich nichts anderes verordnet ist, schliesst diese Konsultation bis zu zehn Termine ein. Ausserdem sehen die Serviceleistungen für schwangere Frauen nach der Entbindung folgende Behandlungen und Beratungen vor: 

    1. eine Kontrolluntersuchung (sechs bis zehn Wochen nach der Entbindung)
    2. drei Stillberatungen durch eine Stillberaterin oder Hebamme

Ein kleiner Tipp am Rande: In der Schweiz existiert keine einschlägige Rechtsprechung für den Fall eines gewünschten Kaiserschnitts. Wer hierbei auf Nummer sicher gehen möchte, kann die tiefste Franchise mit 300 Franken wählen. In dem Fall bleiben die Kosten möglichst gering, falls die Krankenkassen die Kosten für einen Wunschkaiserschnitt nicht komplett übernehmen. 

Fazit

Die Schweiz sorgt für eine gute Grundversorgung aller schwangeren Frauen und Ihrer Neugeborenen. Zusätzlich bieten die verschiedenen Kassen natürlich auch moderne und fortschrittliche Zusatzleistungen und Versicherungen an, die ja nach Ihrem individuellen Bedarf ergänzende Leistungen während der Mutterschaft anbieten.

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Wie und wann kann ich meine Grundversicherung in der Schweiz kündigen?

Wann und wie kann ich meine Schweizer Grundversicherung kündigen?

Grundsätzlich können Sie die Schweizer Grundversicherung ohne Probleme und Nachteile jährlich kündigen.

Wenn Sie sich nach einem hochwertigen Krankenkassenvergleich für eine Krankenpflegeversicherung einer Krankenkasse in der Schweiz entschieden haben, stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen.

Die obligatorische Grundversicherung Schweiz ist gesetzlich geregelt und auch die Prämien der Kassen werden amtlich bewilligt.

Jede Krankenkasse muss jeden Kunden eindeutig und offen über ihre Leistungen und Prämien informieren und deswegen ergeben sich für Sie einige Vorteile, die Sie für eine endgültige Entscheidung oder einen Wechsel nutzen können. In diesem Blog erfahren Sie, wann und wie Sie Ihre Grundversicherung in der Schweiz vorteilhaft kündigen können.

Grundsätzlich können Sie die Grund-Versicherung in der Schweiz ohne Probleme und Nachteile jährlich kündigen.

Tipp: Einen Musterbrief können Sie hier herunterladen.

Jedes Jahr spätestens im Oktober beziffern die Krankenkassen in der Regel Ihre neuen Prämien für das nächste Jahr. Bis zum 30. November haben Sie dann die Möglichkeit, Ihre alte Grundversicherung zu kündigen und zu einer anderen Kasse zu wechseln. 

Der Wechsel zur neuen Krankenkasse erfolgt generell zum 1. Januar des Folgejahres. Unabhängig von den Franchisestufen, vom Hausarztmodell oder Telmed-Modell und den Prämien gilt diese Regelung für jeden, egal, ob er eine Bonusversicherung hat oder nicht.

Deswegen sollten Sie die jährliche Prämienmitteilung der Krankenkassen in der Schweiz gelassen abwarten und das Ergebnis in einen effizienten Krankenkassenvergleich mit einfliessen lassen.

Wer die Grundversicherung mit Franchise abgeschlossen hat, kann auch halbjährlich kündigen.

Wenn Sie zusätzlich zu den Prämien der Grundversicherung eine Franchise ab 300 CHF zahlen, können Sie Ihre Krankenkasse auch halbjährlich bis Ende Juni wechseln. Das gilt aber nur für Vertragsnehmer, die nicht nach dem Hausarztmodell und dem Telmed-Modell versichert sind. 

Tipp: Bis spätestens Ende März muss die Kündigung bei der alten Krankenkasse vorliegen, damit der Wechsel reibungslos funktioniert.

Sollte Ihre Krankenkasse die Prämie während eines laufenden Kalenderjahres erhöhen, profitieren Sie ebenfalls von einem zusätzlichen Kündigungsrecht. Dieses greift auch, wenn Ihre Grundversicherung in einem der Modelle verankert ist.

Ein nahtloser Wechsel der Krankenkasse ist in der Schweiz kein Problem.

Wenn Sie Ihre vorherige Krankenkasse in der Schweiz zum nächstmöglichen Termin kündigen wollen, achten Sie darauf, dass grundsätzlich das Empfangsdatum der Kündigungsmitteilung bei der Krankenkasse entscheidend ist. Die Kündigung muss also am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Krankenkasse eingetroffen sein. 

Es zählt nicht der Poststempel mit dem Datum des Abschickens, sondern das rechtzeitige Eintreffen des Schreibens. Deshalb sollten Sie alle Arbeitstage und auch die Sonn- und Feiertage in die Abgabefrist mit einkalkulieren. 

Ihre neue Krankenkasse muss dann rechtzeitig eine Meldung an die alte Kasse schicken und bei einem Versäumnis für die Differenz der Beiträge aufkommen. So wirkt die Schweiz einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses erfolgreich entgegen.

Sonderfall Bonusversicherung

Ein Sonderfall tritt ein, wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenversicherung für die Grundpolice ein Bonuspaket abgeschlossen haben. Diese sogenannten Bonusversicherungen können Sie erst nach maximal fünf Jahren nach Vertragsabschluss zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 

Bitte beachten Sie bei dieser Kündigung ebenfalls, dass Sie eine dreimonatige Frist einhalten müssen. Bei einer angekündigten Prämienerhöhung beläuft sich die verkürzte Kündigungsfrist auf einen Monat. Allerdings hat die Regelung mit der fünfjährigen Vertragsdauer in diesem Fall Vorrang. 

Möglicherweise sollten Sie deshalb schon beim Abschluss der Bonusversicherung darüber nachdenken, inwiefern dieses Versicherungsmodell aufgrund der längeren Kündigungszeiten überhaupt für Sie in Frage kommt. 

Fazit

In der Schweiz haben Sie den Vorteil, dass die Krankenkassen offen und wettbewerbsorientiert arbeiten, um Kunden zu binden. Sie selbst können in der Regel jährlich entscheiden, welche Vorteile, bei welcher Kasse für Sie attraktiv und lukrativ sind.

Ein fundierter Krankenkassenvergleich macht da absolut Sinn. Nehmen Sie sich also zwischen November und Dezember in Ruhe Zeit, um die Auswahl für Ihre Krankenkasse zu treffen. Informieren Sie sich hier, ob Ihre Krankenkasse bei einem Arbeitsunfall zahlt!

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Franchise und Selbstbehalt: Die Kostenbeteiligung der Versicherten

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Alle Versicherten müssen einen Teil der von ihnen verursachten Kosten mittragen. Der Umfang dieser obligatorischen Kostenbeteiligung steht im Gesetz.

Da ist zunächst die ordentliche, gesetzlich vorgegebene Jahresfranchise von 300 Franken.

Die Franchise ist ein fester Jahresbetrag und damit ein Sockelbeitrag, den alle Erwachsenen ab 19 Jahren pro Jahr selber an die eigenen Heilungskosten bezahlen müssen.

Die Jahresfranchise gilt für sämtliche Leistungen, die aus der Grundversicherung bezahlt sind, also für Arzt- und Spitalrechnungen, Medikamente, Brillen, Pflegeheim- und Spitex-Rechnungen sowie für gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, aber auch für Unfallbehandlungen, falls keine obligatorische Unfallversicherung zahlt.

Tipp: Kinder bis 18 müssen keine Franchise zahlen (Eltern dürfen aber für ihre Kinder freiwillig eine Franchise abschliessen).

Die Regeln des Selbstbehalts

Zur Jahresfranchise kommt noch ein Selbstbehalt von 10 Prozent dazu, der ebenfalls vom Gesetz obligatorisch vorgesehen ist, auch für Kinder.

Das heisst: Wenn der Versicherte seine Franchise im betreffenden Kalenderjahr schon abbezahlt hat, muss er weiterhin von jeder Rechnung 10 Prozent selber übernehmen (in Ausnahmefällen 20 Prozent).

Dieser Selbstbehalt ist aber bei Erwachsenen ab 19 auf maximal 700 Franken pro Kalenderjahr begrenzt (bei Kindern auf 350 pro Jahr).

Drei Beispiele dazu

Beispiel 1: Wer einmal im Jahr zum Arzt geht und dafür eine Rechnung im Betrag von 290 Franken erhält, zahlt alles selber.

Beispiel 2: Wer im Jahr eine einzige Arztrechnung von 400 Franken präsentiert, erhält nicht 100, sondern 90 Franken rückerstattet (400.– minus Jahresfranchise 300.– minus 10 Prozent Selbstbehalt, bezogen auf den Restbetrag).

Beispiel 3: Betragen die Arztkosten 2000 Franken im Kalenderjahr, bezahlen Sie 300 Franken Jahresfranchise, dazu 170 Franken Selbstbehalt (10 Prozent von 1700.–). Das ergibt total eine Kostenbeteiligung von 470 Franken. Den Rest von 1530 Franken übernimmt die Krankenversicherung.

Ausnahmen in der Übersicht

Von der Zahlung der Franchisegebühren sowie des Selbstbehalts sind alle Serviceleistungen bei einer Mutterschaft oder für bestimmte Massnahmen medizinischer Prävention befreit. Im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Spital fällt ausserdem eine Kostenbeteiligung von 15 Franken pro Tag als Spitalbetrag an. Von der Bezahlung der Beträge sind ausserdem Kinder bis zu 18 Jahren, Auszubildende bis zu 25 Jahren sowie werdende Mütter für medizinische Leistungen bei der Mutterschaft befreit. 

Franchise und Selbstbehalt: Die Intention

Als Ergänzung zu den Prämien hat sich das Franchise- und Selbstbehaltmodell als zusätzliches Finanzierungsinstrument für die soziale Krankenversicherung bewährt. Auf diese Weise soll in erster Linie die Eigenverantwortung bzw. das Kostenbewusstsein von Versicherungsnehmern unterstützt werden. 

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Im Militär: Keine Grundversicherungsprämien zahlen

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Rekruten und andere Dienstleistende müssen während der Militärzeit keine Grundversicherungsprämien zahlen.

Die Prämienbefreiung gilt für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen im Dienst sind. Das gilt für Militär- und Zivildienst und auch für den Zivilschutz.

Diese Personen unterstehen nun der Militärversicherung, allfällige Rechnungen sind also dort einzureichen.

Betroffene müssen den Marschbefehl mindestens acht Wochen vor Dienstantritt der Krankenkasse einschicken.

Wer den Marschbefehl zu spät einschickt, verursacht der Krankenkasse unnötige Umtriebe. Sie wird dann zu Unrecht bezahlte Prämien später (nach Dienstende) mit den neuen Prämienrechnungen verrechnen (oder allenfalls vorher schon zurückerstatten).

Wenn die Dienstpflichtigen eingerückt sind, müssen sie von der zuständigen Armeestelle (meist vom Schulkommando) eine Bestätigung verlangen, dass sie eingerückt sind. Diese müssen sie der Krankenkasse schicken – sonst schickt diese weiterhin Prämienrechnungen.

Für die Prämienbefreiung werden nur ganze Monatsprämien berücksichtigt. Beginnt der Dienst vor dem 15. eines Monats, gilt die Prämienbefreiung schon ab diesem Monat, sonst ab dem folgenden.

Weitere Informationen im Überblick

Wer seinen Militär- oder Zivildienst in der Schweiz verrichtet, kann ergänzend zur Grundversicherung allerdings keine Zusatzversicherung sistieren. Diese Policen laufen während der Militärzeit einfach weiter. In diesem Zeitraum sind Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämie während der Dienstzeit auch weiter zu entrichten. 

Wer sich zusätzlich für eine halbprivate Spitaldeckung entschieden hat, kann bei einer Hospitalisierung natürlich auch die Vorzüge dieser Versicherung nutzen. 

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Militärversicherung zwar die Kosten für die Grundversicherung übernimmt. Während eines Spitalaufenthalts erfolgt eine Kostenübernahme jedoch über die allgemeine Spitalabteilung. 

Wer etwaig entstehende Folgekosten vermeiden möchte, ist gut beraten, sich schon im Vorfeld über eine Versicherungsdeckung durch die Krankenkasse zu informieren. 

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Keine Kostenbeteiligung bei Mutterschaft!

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Bei Leistungen für Mutterschaft sind in der obliga- torischen Grundversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt, noch die 15 Franken pro Spitaltag geschuldet.

Zur Mutterschaft gehören nicht nur die Geburt, sondern auch die Vorsorgeuntersuchungen und übrigen Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft.

Tipp: Nicht immer merken die Krankenkassen allein aufgrund der eingegangenen Rechnung, dass es sich um eine Behandlung im Zusammenhang mit Mutterschaft handelt. Bitten Sie deshalb den Arzt und das Spital ausdrücklich, auf den jeweiligen Rechnungen den Vermerk «Mutterschaft» anzubringen.

Bei Schwangerschaftskomplikationen ist die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung seit März 2014 ebenfalls nicht mehr geschuldet. Bis zu diesem Zeitpunkt galten Komplikationen als Krankheit, und die Frau musste sich mit der üblichen Franchise sowie dem Selbstbehalt an diesen Kosten beteiligen.

Das galt zum Beispiel für Kompressionsstrümpfe, Hospitalisation zur Vermeidung einer Frühgeburt, Physiotherapie infolge Rückenbeschwerden, Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes, Medikamente zur Behandlung einer Infektion, weitere Operationen oder Psychotherapie wegen Depression nach der Geburt.

Jetzt gilt bei medizinischen Komplikationen: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt müssen sich Frauen grundsätzlich nicht mehr an den Kosten bei Mutterschaft beteiligen. Das gilt selbst dann, wenn die schwangere Frau eine Grippe hat.

Bei einem straflosen Schwangerschaftsabbruch ist hingegen die Kostenbeteiligung weiterhin geschuldet.

Frauen dürfen aber nicht vergessen: Falls sie in der Spital-Zusatzversicherung halbprivat oder privat eine freiwillige Franchise abgemacht haben, müssen sie diese auch bei Mutterschaft zahlen!

Spezielle Leistungen der Krankenkassen

Neben den bereits genannten Kosten übernehmen Krankenversicherungen ebenfalls alle notwendigen finanziellen Mittel für nachfolgende medizinischen Leistungen: 

    • Kontrolluntersuchungen während normaler Schwangerschaft: sieben Untersuchungen und zwei Ultraschallkontrollen
    • Kontrolluntersuchungen bei Risikoschwangerschaft: Kostenübernahme von so vielen Untersuchungen und Ultraschallkontrollen, wie der Arzt aus medizinischen Gründen anordnet
    • Geburtsvorbereitungskurse: Versicherung trägt Anteil von 150 Franken:
    • Entbindung sowie Geburtshilfe durch Arzt, Ärztin und Hebamme: Schwangere dürfen frei entscheiden, ob sie ihr Kind in einem Akutspital, zu Hause oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege gebären möchten; Serviceleistung schliesst mehrere Hebammensuchen bis zu 56 Tage nach Geburt ein
    • Stillberatung: reduziert sich auf drei Sitzungen; Durchführung ist zwingend von in Stillberatung ausgebildeten Krankenschwestern oder Krankenpflegern notwendig 

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Welche Krankenkasse bietet am meisten Familienrabatt?

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Kinder haben tiefere Prämien und auch junge Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren erhalten bei vielen Krankenkassen einen Rabatt. Hier finden Sie die Übersicht.

Grundsätzlich bieten alle Krankenkassen für Kinder bis 18 Jahren eine vergünstigte Prämie an. Bei einigen Kassen profitieren kinderreiche Familien zusätzlich, indem das dritte und jedes weitere Kind von einem Familienrabatt profitiert.

Den jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und dem vollendeten 25. Altersjahr dürfen die Krankenkassen eine Prämienermässigung geben (sie müssen aber nicht). Dabei spielt keine Rolle, ob junge Erwachsene noch in Ausbildung sind oder nicht. Die Rabattzuteilung geschieht automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Der Wechsel von der Kinder- zur Jugendprämie erfolgt am 1. Januar nachdem das Kind seinen 18. Geburtstag gefeiert hat. Der dann folgende Wechsel zur Erwachsenenprämie erfolgt am 1. Januar nachdem die Person den 25. Geburtstag gefeiert hat.

Aber eben: Der Rabatt ist freiwillig und von Kasse zu Kasse verschieden. Er bewegt sich zwischen 0 und 20 Prozent, die Krankenkassen haben ihn in den letzten Jahren stetig und markant heruntergefahren. Immer mehr Krankenkassen streichen den Rabatt für Jugendliche sogar komplett.

Tipp für Jugendliche: Wenn Sie zu einer Kasse mit grossem Jugendrabatt wechseln, gibt es einen markanten Prämiensprung, wenn die Kasse später sobald Sie 26 werden den Rabatt nicht mehr geben darf. Das spielt aber keine grosse Rolle, denn die Grundversicherung kann jedes Jahr gewechselt werden.

Kind bei der Krankenkasse anmelden: so funktioniert’s

Junge Eltern sollten ihr Kind bis spätestens drei Monate nach der Geburt bei einer Krankenkasse angemeldet haben. Allerdings sind die Mütter und Väter gut beraten, die Anmeldung schon vor der Geburt zu erledigen. Damit müssen Sie der Krankenversicherung nach der Geburt nur noch den Namen sowie das Geburtsdatum des Nachwuchses mitteilen. 

Ausserdem können Sie sich vor der Geburt auch schon für Zusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung entscheiden. Im Einzelnen gelten bei Grundversicherungen für Kinder und Jugendliche folgende Bedingungen: 

    • Geburtstag wird automatisch als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns betrachtet
    • Krankenkassenanbieter sind frei wählbar
    • Leistungen sind bei allen Krankenversicherungen identisch
    • Krankenversicherung kann zum Ende des Jahres gewechselt werden 

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Übersicht der Familienrabatte

Hier finden Sie eine Übersicht der Familienrabatte, welche Krankenkassen für Ihre Kinder gewähren.

Krankenkasse
Kinderrabatt OKP
Jugendrabatt OKP
Besondere Aktionen und Regelungen
SWICA
75%
12%
Zum Prämienrechner
Helsana
75%
10%
90% Kinderrabatt OKP ab dem 3. Kind: In der OKP wird ab dem 3. Kind (0-18 Jahre) in einer Familie 90% Kinderrabatt gewährt.
Progres
75%
10%
CSS
78%
8%
Familienrabatt: Prämienrabatt auf diverse Zusatzversicherungen, wenn die erziehungsberechtite Person und das Kind / der Jugendliche gemeinsam in einem Haushalt leben und bei der CSS versichert sind: bis 100% Rabatt für Kinder und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr.
Concordia
72-78%
3-6%
Ab dem 3. Kind: 88% Prämienrabatt in der Grundversicherung.
Visana
76-78%
3-12%
Bis zu 90% Kinderrabatt in OKP für jedes 3. und weitere bei Viana versicherte Kind.
Assura
73-79%
0%
Ab 26 Jahre garantiert die Assura die lebenslange Aufrechterhaltung des Eintrittsalters bei den Zusatzversicherungen.
Sanitas
75%
10%
Ab dem 2. Kind 80% Rabatt. Voraussetzung: Die Kinder sind beim gleichen Versicherungsträger versichert.
Compact
75%
0%
Ab dem 2. Kind 80% Rabatt. Voraussetzung: Die Kinder sind beim gleichen Versicherungsträger versichert.
Group Mutuel
72-78%
6%
Familienrabatt: Global classic minderjährige Kinder erhalten einen Rabatt von 40%
KPT
79%
8%
Familienrabatt: Ab dem 3. Kind erhält das älteste Kind Krankenpflege-Plus oderKrankenpflege-Comfort und/oder Spitalkostenversicherung für die allg. Abteilung gratis.
ÖKK
75-78%
0-8%
Familienrabatt: Für ÖKK FAMILY und ÖKK FAMILY FLEX erhalten Kinder bis 18 Jahre 50% und Jugendliche von 19-15 Jahren 20% Rabatt.
Agrisano
78%
Die ersten beiden Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) erhalten gegenüber den Erwachsenenprämien 78% Prämienreduktion.
Aquilana
75%
20%
75% tiefere Prämien für das erste und zweite Kind (bis zum 18. Altersjahr). Junge Erwachsene (19.–25. Altersjahr) erhalten eine tiefere Prämie als ältere Versicherte (Erwachsene). Der Rabatt beträgt 20%.

Angaben ohne Gewähr – Stand:  Februar 2019

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Zahlt die Krankenkasse das Fitness-Abo?

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An die Kosten eines Fitnesscenter-Abos zahlt die obligatorische Grundversicherung nichts. 

Einige Kassen zahlen aber einen bescheidenen Beitrag (meist 200 bis 800 Franken pro Jahr) aus einer der kleinen Zusatzversicherungen. 

Meistens ist mindestens ein Halbjahres- oder gar ein Jahres- Abonnement Voraussetzung für die Kostenvergütung.

Oft zahlen die Krankenkassen auch für spezielle Kurse wie Aerobic, Rückengymnastik, Schwanger- schaftsturnen, Rückbildungsgymnastik oder Beckenbodentraining. 

Der Zustupf der Kasse ist aber so klein, dass es sich nicht lohnt, diesen Zusatz allein wegen des Fitnesscenter-Beitrages zu versichern. 

Tipp: Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob Ihr Center anerkannt ist. Verlangen Sie eine Liste derjenigen Fitnesscenter, die von Ihrer Kasse geprüft und anerkannt wurden. Etliche Kassen zahlen nur Studios, die das sogenannte Quaitop-Gürtesiegel tragen.

Fazit

Es gibt mehrere Versicherungen, die einen mehr oder weniger grossen Teil an Kosten für ein Abo im Fitnessstudio übernehmen. Allerdings ist es in den meisten Fällen nicht möglich, das Leistungspaket an individuelle Umstände anzupassen. Wer deshalb bei einer Zusatzversicherung ein Gesamtpaket bucht, zahlt eventuell für Leistungen, die überhaupt nicht benötigt werden. 

Deshalb ist es besonders wichtig, Leistungspakete einzelner Krankenversicherungen genau unter die Lupe zu nehmen und miteinander zu vergleichen. Doch nicht nur die Leistungen variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse. Sie sollten Ihre Krankenkasse kündigen, wenn Sie in der Schweiz vergleichen. Die Prämien unterscheiden sich ebenfalls. Dadurch ist es letztendlich nur in den wenigsten Fällen sinnvoll, die Wahl einer geeigneten Zusatzversicherung vom angebotenen Fitness-Abo abhängig zu machen.

So finanzierst du dein Fitnessabo und bekommst CHF 1’000!

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Gesundheitsförderungsbeiträge der Krankenversicherungen

Hier sehen Sie eine Übersicht über alle Krankenversicherungen in der Schweiz, welche Präventionsbeiträge aus Zusatzversicherungen an die Kosten eines Jahres-Fitnessabonnements leisten.

Angaben ohne Gewähr – Stand:  August 2018

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Welche Krankenkassen gibt es in der Schweiz?

Welche Krankenkassen gibt es in der Schweiz?

Hier finden Sie die komplette Liste der zugelassenen Krankenversicherer in der Schweiz. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, egal ob Schweizer oder Ausländer muss sich spätestens drei Monate nach der Wohnsitznahme versichern.

Freie Wahl der Kasse – auch für Kranke, Ältere und Schwangere

In der obligatorischen Grundversicherung haben die Versicherten die freie Kassenwahl. Jedermann darf seine Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist verlassen und sich einer beliebigen neuen Kasse anschliessen, selbst im hohen Alter.

Tipp 1: Die neue Kasse muss Interessenten in jedem Fall in die Grundversicherung aufnehmen, auch wenn sie krank oder schon älter oder in Behandlung sind oder im Spital liegen. Die Kassen dürfen auch schwangere Frauen nicht ablehnen.

Tipp 2: Eltern müssen ihre Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt versichern lassen. Es ist möglich, die Anmeldung schon vor der Geburt zu erledigen.

Tipp 3: Gesundheitsprüfung: In der Grundversicherung dürfen die Krankenkassen weder eine Gesundheitsprüfung verlangen noch Gesundheitsvorbehalte machen. Wer nur die Grundversicherung will, muss die Gesundheitsfragen nicht beantworten.

Fazit

Die Schweiz besitzt ein flächendeckendes Versorgungskonzept mit Krankenkassen. Deshalb steht es potentiellen Versicherungsnehmern frei, aus mehr als 50 privaten Versicherungsunternehmen die passende obligatorische Grundversicherung auszuwählen. 

Allerdings sollten Versicherte bei der Suche beachten, dass einige dieser Unternehmen im gesamten Land, andere jedoch nur in vereinzelten Regionen agieren. Generell gilt deshalb, dass Versicherungsnehmer stets nur einen Anbieter auswählen können, der im eigenen Wohnkanton aktiv ist. 

Wer die beste Option für eigene Belange sucht, sollte einerseits auf die Prämienhöhe achten. Andererseits spielt die Kundenzufriedenheit eine ausschlaggebende Rolle. Diese Kundenzufriedenheit wird regelmässig im Rahmen von Kundenbefragungen erörtert. 

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Die komplette Liste der zugelassenen Krankenversicherer in der Schweiz

Krankenkasse
Anzahl Versicherte
CSS
939.684
Assura
927.345
Helsana
782.799
Swica
594.133
Concordia
524.273
Visana
456.492
Sanitas
350.824
KPT
389.623
Mutuel
386.486
Progrès
194.538
Intras
166.696
Atupri
163.955
ÖKK
143.721
EGK
140.607
Vivao Sympany
137.092
Sansan
132.997
Wincare
130.431
Philos
100.705
Agrisano
91.947
Avenir
90.126
SKBH
69.429
Caisse-maladie et accidents Universa
67.635
La Caisse Vaudoise (Groupe Mutuel)
63.519
Avanex
61.952
Caisse-maladie Hermes
61.521
Provita Gesundheitsversicherung AG
56.739
Supra Caisse-maladie
44.825
innova Krankenversicherung AG
40.818
Arcosana AG
40.783
Xundheit
36.598
Aerosana Versicherungen
33.969
Kolping Krankenkasse AG
33.241
Aquilana Versicherungen
32.419
Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse
21.548
Panorama
21.380
Carena Schweiz
21.123
Auxilia Assurance-maladie SA
19.417
Vivao Sympany Schweiz AG
18.945
Easy Sana
17.794
KLuG Krankenversicherung
16.368
Krankenkasse Luzerner Hinterland
15.660
sodalis Krankenversicherer
14.770
SLKK
13.681
Galenos
11.383
Moove Sympany AG
10.830
Avantis-Assureur maladie
10.722
rhenusana
9.239
Krankenkasse der Region Goms
8.458
Caisse-maladie de Troistorrents
8.257
kmu-Krankenversicherung
7.433
Fondation AMB
7.220
Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg
7.081
Krankenkasse Cervino
7.008
Krankenkasse Malters AG
6.944
vita surselva
6.302
sana24 AG
5.951
Krankenkasse Birchmeier
5.474
SanaTop Versicherungen AG
5.365
Stiftung Krankenkasse Wädenswil
4.830
Publisana Krankenversicherung
4.750
Caisse-maladie de la vallée d.Entremont
4.633
Genossenschaft Krankenkasse Elm
3.968
Krankenkasse Visperterminen
3.004
Fundaziun CMP Lumnezia I
2.720
Krankenkasse Lötschental
2.696
Krankenversicherung Flaachtal AG
2.491
sanavals Gesundheitskasse
2.429
Krankenkasse Schattenberge
2.279
Taggeldkasse bildende KünstlerInnen
2.204
Caisse-maladie EOS
2.046
innova Wallis AG
1.514
Krankenkasse Stalden
1.486
Krankenkasse Embd
1.408
Fondation Natura Assurances
1.276
Krankenkasse Stoffel
1.222
Gewerbliche Krankenkasse
1.055
Krankenkasse Staldenried
813
Krankenkasse Luchsingen-Hätzingen
787
Krankenkasse Simplon
583
Krankenkasse Turbenthal
435
Krankenkasse Zeneggen
209
Krankenkasse Gondo/Zwischbergen
98
vivacare AG
86

Angaben ohne Gewähr – Stand: 1. Mai 2018 (BAG)

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Wer sich nicht nur um die Prämiensparmöglichkeiten kümmern, sondern auch eine günstigere Kasse suchen will, kann das in der Grundversicherung jedes Jahr tun: Der Leistungsumfang ist überall gleich, die Kassen müssen jede Person ohne Vorbehalt und ohne Wartefrist aufnehmen. Egal ob sie alt, schwanger oder krank ist.

Ein solcher Wechsel kann sich lohnen: In etlichen Fällen können Einzelpersonen mit einem Wechsel der Grundversicherung locker 1000 Franken im Jahr sparen.

Wechsel bei unterjähriger Prämienerhöhung: Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse die Prämie während des Kalenderjahres erhöht. Das ergibt ebenfalls ein Kündigungsrecht. Egal mit welchem Modell man versichert ist!

Es gilt das Empfangsdatum: Für alle Kündigungen der Krankenkasse gilt das Datum des Empfangs. Die Kündigung muss demnach am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Krankenkasse eingetroffen sein.

Es zählt also nicht etwa der Poststempel mit dem Datum des Abschickens, sondern das rechtzeitige Eintreffen bei der Krankenkasse.

Tipp: Schicken Sie Kündigungen eingeschrieben und rechtzeitig ab. Denken Sie daran, dass der letzte Tag des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag fallen kann, an dem die Krankenkasse keine Post abholt. (Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen hängt die Fristwahrung vom Wortlaut des jeweiligen Reglements der Krankenkasse ab.)

Ohne Bestätigung versichert: Wenn Sie sich schriftlich und eingeschrieben bei einer Kasse anmelden, sind Sie auch ohne Bestätigung versichert.

Es braucht eine Meldung der Kasse: Das Versicherungsverhältnis bei der alten Krankenkasse ist erst dann offiziell beendet, wenn die neue Krankenkasse der bisherigen mitteilt, dass der Neukunde bei ihr ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. So will es das Gesetz.

Die neue Krankenkasse muss also Ihrer bisherigen melden, dass Sie jetzt bei ihr versichert sind. Schickt die neue Kasse diese Meldung zu spät, erfolgt der Wechsel auf den 1. Februar.

Kein Wechsel bei Prämienausstand: Ein Kassenwechsel ist nur möglich, wenn Sie der bisherigen Kasse am 31. Dezember weder Prämien noch Kostenbeteiligungen schulden und auch keine Verzugszinsen und Betreibungskosten.

So gehen Sie vor:

1. Finden Sie heraus, welche Kasse die obligatorische Grundversicherung an Ihrem Wohnort günstig anbietet.

2. Kündigen Sie die Grundversicherung eingeschrieben bei Ihrer jetzigen Kasse. Die Kündigung muss spätestens am 30. November bzw. am letzten Arbeitstag im November bei der Kasse eingetroffen sein.

3. Melden Sie sich schriftlich und eingeschrieben bei der Krankenkasse Ihrer Wahl für das nächste Jahr an (Musterbrief herunterladen).

Tipp: Falls Sie die Grundversicherung bei Ihrer Krankenkasse kündigen, die Zusatzversicherungen aber beibehalten wollen, so achten Sie darauf, dass Sie in Ihrem eingeschriebenen Brief nur die Grundversicherung kündigen und nicht die ganze Police!

Falls Sie so vorgehen, darf Ihnen die neue Kasse die Aufnahme in die Grundversicherung nicht verweigern. Auch wenn Sie vorher nie eine Offerte verlangt oder erhalten haben.

Sind für einen Wechsel von Zusatzversicherungen die gleichen Bedingungen gültig?

Erfahrungsgemäss gelten für einen Wechsel bzw. eine Kündigung von Zusatzversicherungen andere Fristen und Regeln als bei der Grundversicherung. Bei diesen Policen müssen Versicherungsnehmer im Regelfall eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. 

Einige Versicherungsanbieter schreiben sogar eine Frist von bis zu sechs Monaten vor. Ebenso wie in der Grundversicherung sollten Versicherungsnehmer den Wechselwunsch in Schriftform via Einschreiben einreichen. 

Aber Achtung: Im Gegensatz zu Grundversicherungen sind Zusatzversicherungen berechtigt, Antragsteller abzulehnen. Dennoch darf Ihnen dieser Wechsel – aus welchen Gründen auch immer – nicht verwehrt werden. 

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