Neues Schweizer Datenschutzgesetz bringt Änderungen für KMU

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Neues Schweizer Datenschutzgesetz bringt Änderungen für KMU

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde modernisiert und beinhaltet wichtige Änderungen für KMU. Die Umsetzung der neuen Regelungen ist aber erst für Ende 2021 geplant. Dennoch sollten sich die betroffenen Unternehmen bereits jetzt über nötige Anpassungen informieren.

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Das Ende der Debatten

Das Parlament debattierte nun mehr als drei Jahren darüber, wie das neue Schweizer Datenschutzgesetz wohl aussehen könnte. Der ursprüngliche Erlass zum Datenschutz galt bereits seit 1992 und konnte mit den technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen im Land nicht mehr Schritt halten. Er wurde an die neuen Verhältnisse angepasst, wobei eine Anlehnung an die Regelungen in ganz Europa erkennbar ist. Vor allem die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union bildete die Grundlage für die Debatten bzw. für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die DSGVO ist bereits seit 2018 in Kraft.

Die Modernisierung der Datenschutzverordnung in der Schweiz war notwendig geworden, weil der Informationsaustausch mit internationalen Partnern auch weiterhin uneingeschränkt möglich sein und kein Schweizer Unternehmen dadurch Nachteile erfahren soll. Die EU hatte mit der DSGVO eine Norm geschaffen, die nun auch für die Schweizer Unternehmen bindend ist. 

Hintergrund der notwendigen Überarbeitung der Verordnung war auch, dass nicht immer ganz klar sein kann, ob ein Unternehmen aus der Schweiz in den Anwendungsbereich der Europäischen Union gerechnet werden muss. Nun hatten sich zwei Standards entwickelt: Auf der einen Seite die DSGVO und auf der anderen Seite die Schweizer Datenschutzverordnung. Rechtsunsicherheiten und ein verwalterischer Mehraufwand waren die Folge. Gleichzeitig wurde aber eine Gleichwertigkeit des Datenschutzes gefordert, sodass sich Schweiz und EU auf dieser Ebene annähern.

Probleme und Neuerungen bei der Datenschutzverordnung

Die vollständige Revision des Datenschutzgesetzes erwies sich als durchaus problematisch und es war allen Beteiligten wichtig, dass in erster Linie intelligente und nicht nur andere Lösungen gefunden wurden. Die Besonderheiten der Schweizer Wirtschaft und der Unternehmen hier musste berücksichtigt werden. Dies sollte verhindern, dass die Wirtschaft künftig mehr als nötig belastet würde und gleichzeitig sicherstellen, dass das Schweizer System dem der EU ebenbürtig wird.

Neu ist zum Beispiel, dass sich der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes nun auf die Daten von Menschen, also von natürlichen Personen bezieht. Vorher ging es nur um juristische Personen. Ausserdem beinhaltet die neue Verordnung eine Auflistung der besonders schützenswerten Daten sowie mögliche Rechtsfolgen bei Speicherung und Verarbeitung dieser Daten. Die Regelungen betreffen hier zum Beispiel: 

    • Einwilligung in die Datenspeicherung
    • Datenschutz-Folgenabschätzung
    • Weitergabe der Daten an Dritte
    • Bonitätsprüfungen

Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, gelten nun als besonders schützenswert. Ausserdem gibt es eine neue Regelung zum Profiling, was immer dann vorliegt, wenn die Daten einer Person automatisiert bearbeitet werden und anhand der Daten eine Beurteilung des Betreffenden und seiner Persönlichkeit vorgenommen wird bzw. werden kann. Beim Profiling mit hohem Risiko muss eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Betreffenden vorliegen. Ein hohes Risiko ist zum Beispiel vorhanden, wenn es um die Überprüfung der Kreditwürdigkeit einer Person geht.

Die neue Datenschutzverordnung verlangt von KMU, dass ein Verzeichnis zu den Datenbearbeitungen geführt wird. Ausnahmen gelten für die Firmen, die bis zu 250 Personen beschäftigen und die bei der Verarbeitung der Daten nur ein geringes Risiko aufweisen, die Persönlichkeit von Personen zu verletzen.
„Privacy by Design“ und „Privacy by Default” werden per Gesetz festgeschrieben. 

Das heisst in ersterem Fall, dass die Datenschutzvorschriften schon bei der Datenbearbeitung ab der Planung eingehalten werden müssen. Die zweite Variante meint, dass App- und Website-Voreinstellungen so ausfallen müssen, dass Personendaten nur auf das Mindeste beschränkt bearbeitet werden.

Jeder hat nach der neuen Verordnung ein Recht auf Datenübertragbarkeit und so können Personen die Übertragung der eigenen Daten an andere Unternehmen verlangen. Dieser Service soll kostenlos möglich sein.

Fazit: Das neue Datenschutzgesetz schützt natürliche Personen

Einst waren es juristische Personen, die durch das Datenschutzgesetz in der Schweiz besonders geschützt wurden. Durch die Notwendigkeit der Anpassung eigener Verordnungen an die Vorgaben der Europäischen Union sind es nun die natürlichen Personen, die durch KMU geschützt werden müssen. 

Ein umfassender Schutz der Menschen und ihrer Daten ist vor allem bei der Datenverarbeitung mit hohem Risiko vorgesehen. Ein solches liegt unter anderem bei der Beantragung von Krediten und der zugehörigen Bonitätsprüfung vor. Zugleich haben die Menschen das Recht, eine Weitergabe ihrer Daten an andere Firmen zu verlangen. Die neuen Regelungen werden wahrscheinlich erst gegen Ende 2021 in Kraft treten.

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Reiseversicherungen rechtssicher wechseln

Reiseversicherungen rechtssicher wechseln

Reiseversicherungen werden ähnlich wie andere Versicherungen auch zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Wichtig ist, eventuelle Fristen im Blick zu haben, damit die Kündigung wirklich rechtssicher ist.

Fristen beim Wechsel der Reiseversicherung beachten

Nicht immer ist es ein Wechsel der Reiseversicherung, der angestrebt wird. Es ist auch möglich, die Reiseversicherung zu kündigen und gar keine andere dieser Art wieder abzuschliessen. Die Vorgehensweise ist indes immer gleich. Wichtig: Die Versicherer haben teilweise unterschiedliche Kündigungsfristen, diese müssen unbedingt beachtet werden und sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden. 

Häufig sind die Fristen auf drei Monate angelegt, teilweise sind es nur zwei Monate oder sogar vier Wochen. Wer die Frist verpasst, muss eine Verlängerung der Reiseversicherung in Kauf nehmen. Diese ist vertraglich geregelt, der Versicherungsnehmer hat der Verlängerung mit Unterzeichnung des Vertrags zugestimmt. Die Reiseversicherung wird immer um ein Jahr verlängert und ist dann regulär erst zum Ablauf des nächsten Versicherungsjahres kündbar.

Wichtig: Schauen Sie unbedingt in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wenn Sie die Reiserversicherung kündigen wollen! Auch wenn eine einjährige Vertragslaufzeit üblich ist, so verkaufen doch einige Anbieter ihre Versicherungen mit deutlich längeren Laufzeiten und binden ihre Versicherungsnehmer auf zwei oder sogar drei Jahre. Demzufolge ist die Versicherung auch erst mit Ablauf dieser Zeit erstmalig regulär kündbar. Vor dem Abschluss einer solchen Versicherung raten Verbraucherschützer regelmässig ab, denn diese Assekuranzen benachteiligen die Versicherten unnötig.

So geht die Kündigung ganz einfach

Die Reiseversicherung wird wie jede andere Versicherung bestenfalls schriftlich gekündigt. Manche Experten empfehlen sogar, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, sodass ein Nachweis über den Eingang des Schreibens bei der Versicherung vorliegt. Sollte diese die Kündigung nicht vornehmen und die Prämien für das nächste Versicherungsjahr abbuchen, kann dementsprechend juristisch dagegen vorgegangen werden. Einen Nachweis hat der Versicherte hier schliesslich in der Hand!

Vor der Kündigung der Reiseversicherung sollten Sie einen Versicherungsvergleich vornehmen. Welcher andere Anbieter kommt infrage, wie sind dessen Leistungen und wie hoch die Prämien? Diesen Vergleich können Sie ganz einfach hier auf neotralo.ch vornehmen, er muss jedoch nur ausgeführt werden, wenn Sie tatsächlich erneut eine Reiseversicherung abschliessen möchten.

Haben Sie einen Anbieter gefunden, der für Sie infrage kommt, sollten Sie dort die Versicherung beantragen. Dies ist meist völlig unkompliziert online möglich. Haben Sie die Bestätigung der Übernahme Ihrer Versicherung, können Sie das Schreiben mit der Kündigung der vorigen Reiseversicherung an diese verschicken. Angesichts der Dauer von Vergleich und Abschluss einer neuen Versicherung ist es empfehlenswert, mindestens vier Wochen vor dem Kündigungstermin mit den Vorarbeiten zu beginnen. So gehen Sie sicher, dass Sie die gewünschte lückenlose Versicherung auch wirklich bekommen.

Sie erhalten nun von Ihrer alten Reiseversicherung eine Rückmeldung bzw. eine Kündigungsbestätigung. Wichtig ist, dass Sie mit dem Kündigungsschreiben auch gleich Ihren Widerruf zum Einziehen der Prämien von Ihrem Konto abgesandt haben. Der alten Reiseversicherung ist es damit untersagt, die neuen Versicherungsprämien für das kommende Jahr einzuziehen. Sollte dies dennoch geschehen, kann die Bank das unrechtmässig abgebuchte Geld zurückholen.

Fazit: Reiseversicherungen rechtssicher kündigen: Nur mit Einhaltung der Kündigungsfristen!

An die Kündigung der Reisekrankenversicherungen werden ähnliche Anforderungen gestellt wie an Kündigungen anderer Versicherungen. Sie müssen rechtzeitig und damit unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Teilweise sind das drei Monate, teilweise muss nur ein Monat berücksichtigt werden. Wird diese Frist verpasst, verlängert sich der Vertrag über die Reiseversicherung automatisch um ein weiteres Jahr und kann folglich auch erst dann wieder gekündigt werden. 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Kündigungen per E-Mail oder Telefon sind im Allgemeinen nicht zulässig. Die beste Möglichkeit der sicheren Kündigung ist der Versand derselben per Einschreiben. Wird sie per Fax verschickt, sollte die Empfangsbestätigung aufbewahrt werden. Wichtig: Die alte Versicherung erst dann kündigen, wenn bereits eine neue besteht bzw. direkt im Anschluss gültig wird.

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Arztzeugnisse zahlt weiterhin die Krankenkasse

Arztzeugnisse zahlt weiterhin die Krankenkasse

Auch künftig gilt: Die Krankenkasse zahlt das Zeugnis vom Arzt, wenn sich ein Arbeitnehmer krank und nicht arbeitsfähig fühlt. Der Bundesrat hat vor Kurzem entschieden, dass die Kassen auch weiterhin zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

Streit um die Kostenübernahme

Immer wieder kommt es zu Forderungen seitens der Krankenkassen, dass die Kosten für die Ausstellung eines Arztzeugnisses vom Versicherten selbst zu tragen sein sollten. Doch der Bundesrat hat diesen Forderungen nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Versicherten auch künftig darauf vertrauen können, dass die Kosten für derartige Zeugnisse übernommen werden. 

Wie hoch diese Kosten genau sind, lässt sich nicht genau benennen, auch die Krankenkassen wissen keine konkreten Beträge. Der Grund: Wird ein solches Zeugnis ausgestellt, geschieht dies im Rahmen der Konsultation beim Arzt. Dieser weist die Kosten für die Ausstellung des Zeugnisses nicht separat aus, sondern rechnet diese in seinen Gesamtkosten mit ab.

Niemand ist bereit, die Kosten zu tragen. Arbeitnehmer argumentieren, dass es für sie zwingend vorgeschrieben ist, ein solches Zeugnis vorzulegen. Sie selbst hätten davon nichts, würden daher auch keine Kosten tragen wollen. Die Arbeitgeber hingegen haben in Umfragen zugegeben, dass sie ebenso wenig bereit sind, die Kosten für Arztzeugnisse zu tragen. 

Immerhin betreffen diese die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und das Unternehmen ist ohnehin schon durch den Ausfall des Angestellten stärker belastet. Bleiben nur noch die Krankenkassen, die nun vom Bundesrat dazu aufgefordert wurden, die Kosten für diese Zeugnisse auch weiterhin zu tragen.

Arztzeugnis bleibt auch weiterhin Pflicht

Trotz all der Diskussionen um die Kosten für Arztzeugnisse wurde noch einmal bekräftigt, dass diese weiterhin Pflicht bleiben. Das heisst, dass ein Arbeitnehmer auch künftig nicht durch einen blossen Anruf beim Arbeitgeber eine Krankheit melden kann. Er braucht die Bestätigung vom Arzt. Die Krankenversicherung muss daher für die Kosten aufkommen.

Der Bundesrat sah zudem die Gefahr, dass Arbeitnehmer beim Zwang zur Kostenübernahme nicht mehr zum Arzt gingen. Dies wiederum könnte dazu führen, dass es ihnen schlechter ginge oder dass sie andere Arbeitnehmer anstecken könnten. Dies müsse verhindert werden, daher könne es den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden, zusätzliche Kosten zu tragen.

Das Parlament hatte den Bundesrat damit beauftragt, eine Überprüfung der Kosten für Arztzeugnisse vorzunehmen. Doch wie bereits erwähnt wurde, war das nicht möglich herauszufinden. Dies sei nur zu ermitteln, wenn die Ärzte bei der Ausstellung der Zeugnisse sämtliche Einzelposten separat ausweisen würden. Angesichts des damit verbundenen erhöhten verwalterischen Aufwands ist es von den Ärzten nicht zu verlangen, einen derartigen Aufwand zu betreiben.

Fazit: Krankenversicherungen tragen auch weiterhin die Kosten für das Arztzeugnis

Mit der Entscheidung des Bundesrates ist die Streitfrage nun endlich geklärt: Die Kosten für die Ausstellung eines Arztzeugnisses, wie es von Arbeitgebern für sich krankmeldende Arbeitnehmer gefordert wird, müssen auch weiterhin von den obligatorischen Krankenkassen getragen werden. Es ist nicht möglich, die Kosten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, auch eine Zusatzversicherung darf damit nicht belastet oder eine solche extra verlangt werden. 

Die Kosten sind nicht separat aufzuschlüsseln, da sie nicht eigens vom Arzt ausgewiesen werden. Sie sind vielmehr in den allgemeinen Behandlungskosten, die für eine übliche Konsultation abgerechnet werden, inbegriffen.

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Rechtsschutz bei Scheidung: Was zahlt die Versicherung?

Rechtsschutz bei Scheidung: Was zahlt die Versicherung?

Mittlerweile werden in der Schweiz rund 40 Prozent aller Ehen wieder geschieden, die Zahl ist auch weiterhin zunehmend. Dabei verursachen Scheidungen nicht selten hohe Kosten, die im fünfstelligen Bereich liegen können. Die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten abdeckt, ist daher mehr als verständlich.

Rechtsschutzversicherungen bieten keinen Rundum-Schutz

Der Anteil der Paare, die sich nach der Hochzeit wieder scheiden lassen, wächst und wächst. Mittlerweile ist dieser auf rund 40 Prozent gestiegen. Da die Kosten für eine rechtlich sichere Scheidung leicht 10´000 Schweizer Franken übersteigen können, ist die Frage nach der Beanspruchung einer Rechtsschutzversicherung verständlich. 

Doch: Die meisten Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz decken die Kosten, die bei einer Scheidung anfallen, nicht! Im besten Fall findet sich im Versicherungsvertrag eine Regelung, die wenigstens einen Teil der Kosten zusichert. Dieser Teil ist aber sehr gering und beläuft sich meist auf gerade einmal 500 Franken pro Scheidung. Teilweise wird eine Kostenübernahme für die Rechtsberatung zur Scheidung oder zur Mediation offeriert. Damit sind die Kosten der Scheidung aber längst nicht abgesichert und so kann eine Trennung zur finanziellen Falle werden.

Schlupflöcher für die Rechtsschutzversicherung

Die meisten Besitzer einer Rechtsschutzversicherung fühlen sich gut abgesichert, doch die Erkenntnis, dass dies nicht der Fall ist, kommt bei der Scheidung: Genau dieser Fall ist nämlich nicht abgedeckt! Der Clou dahinter: Die Rechtsschutzversicherer schauen sehr genau hin, in welchen Bereichen es am häufigsten Streit gibt – und schliessen genau diese Bereiche dann aus. 

Ein Fakt, den Verbraucherschützer schon seit Langem kritisieren, dennoch fühlen sich die meisten Versicherten sehr gut geschützt. Bis zum Tag der Wahrheit, wenn sich Zeit, dass bei Erbschaftsstreitigkeiten und bei familienrechtlichen Prozessen eben kein Versicherungsschutz besteht. Dies gilt übrigens auch im Steuer-, Bau- und Arbeitsrecht, hier schränken die Versicherer ihren Schutz ebenfalls immer weiter ein.

Doch selbst in dem Fall, wenn der Versicherer mit seiner Police einen spezifischen Rechtsstreit abdeckt, kann es sein, dass dieser eben nicht inbegriffen ist und dass die Übernahme der Prozesskosten abgelehnt wird. Dafür schätzt die Versicherung die Erfolgsaussichten des Streits ein. Kommt sie zu dem Schluss, dass die Chancen auf Erfolg gering sind, kann sie die Kostenübernahme verweigern. 

Mittlerweile wird die Rechtsschutzversicherung von Verbraucherschützern nur noch für den Verkehrsbereich uneingeschränkt empfohlen. Wer sich bei einer Scheidung auf seine Versicherung berufen will, wird jedoch in den meisten Fällen (fast) leer ausgehen.

Aspekte der Rechtsschutzversicherung in der Schweiz

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist in der Schweiz nicht verpflichtend nötig, teilweise jedoch sinnvoll. Sie soll die oft hohen Kosten abdecken, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstehen, sodass Betroffene auch dann recht bekommen können, selbst wenn sie aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht in der Lage wären, einen Rechtsstreit zu führen. 

Darüber hinaus soll die Rechtsschutzversicherung dabei helfen, sich durch Experten beraten und die eigene Rechtslage fachkundig begutachten zu lassen. Wird durch die Versicherung der Bereich der Rechtsberatung abgedeckt, kann zumindest diese Leistung bei einer Scheidung in Anspruch genommen werden. Ob dies im Einzelfall möglich ist, sollte jedoch frühzeitig mit dem Versicherer geklärt werden, denn nicht selten versuchen die Anbieter, sich aus den Leistungen zu winden.

Fazit: Rechtsschutzversicherungen decken keine Scheidungen ab

Eine Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich deckt in der Regel nicht die Kosten für eine Scheidung ab. Vielmehr werden hier nur teilweise Lösungen angeboten wie die Übernahme von 500 Franken pro Scheidung. 

Wird wenigstens der Bereich der Rechtberatung durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt, sind die Inhaber dieser Versicherung zumindest bei den oft recht teuren Beratungen abgesichert. Die eigentlichen Prozesskosten müssen jedoch aus eigener Tasche bezahlt werden. Tipp: Da die Zahlen der Scheidungen in der Schweiz immer weiter steigen, sollte bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung auf die Abdeckung der Scheidungsfälle geachtet werden.

 

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Zusatzversicherung kündigen: So kündigen Versicherte

Zusatzversicherung kündigen: So kündigen Versicherte

In der Grundversicherung müssen Schweizer Krankenkassen alle Antragsteller auf eine Mitgliedschaft aufnehmen. In der Zusatzversicherung gilt das nicht, hier können bestimmte Risikoprofile zur Ablehnung führen. Daher ist es wichtig, eine Zusatzversicherung erst dann zu kündigen, wenn bereits die Zusage durch eine andere Versicherung vorliegt.

Aufnahmebestätigung der anderen Zusatzversicherung abwarten

Die ambulante oder stationäre Zusatzversicherung setzt Grenzen in Bezug auf Alter, Wohnort, Krankengeschichte und Geschlecht des Antragstellers und entscheidet nach einem individuell erstellten Risikoprofil darüber, ob jemand in der Versicherung angenommen wird oder nicht. Daher der wichtigste Tipp: Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung nur dann, wenn Sie bereits eine andere Versicherung sicher in der Tasche haben! Das gilt natürlich nur, wenn Sie auch weiterhin eine Zusatzversicherung haben möchten. Der Grund: Lehnt die neue Zusatzversicherung Ihren Aufnahmeantrag ab und bestätigt die frühere Versicherung die Kündigung, können Sie gänzlich ohne Versicherung dastehen.

Wichtig: Mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung binden Sie sich in der Regel für mindestens ein Jahr. Manche Versicherer bieten auch mehrjährige Verträge, aus denen Sie nicht ohne Weiteres wieder herauskommen. Dafür sind dort die Prämien meist günstiger. Die Berücksichtigung der Mindestlaufzeit ist vor dem Hintergrund wichtig, dass Sie die Versicherung nicht vor Ablauf dieser Zeitspanne kündigen können. 

Übliche Kündigungsfristen belaufen sich auf drei Monate bei einer einjährigen Zusatzversicherung, teilweise sind es sogar sechs Monate. In der Regel gilt das Ende des Kalenderjahres als massgeblich für den Kündigungszeitpunkt und die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Eine Zusatzversicherung, die nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert sich automatisch.

Kündigung bei Erhöhung der Prämie

Erhöht der Versicherer die Prämie, kommt eine spezielle Frist für die Kündigung zur Anwendung. Wichtig ist hier, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu kennen, denn die Versicherer bieten unterschiedliche Modalitäten betreffs der Kündigung bei Prämienerhöhung. Bei einigen ist es möglich, die schriftliche Kündigung bis Ende des Jahres einzureichen, andere lassen die Frist nur bis Ende November und wieder andere setzen eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Erhöhung als Zeitraum für eine mögliche Kündigung an.

Eine ausserordentliche Kündigung darf zudem eingereicht werden, wenn Sie in der Krankenkasse in eine höhere Altersstufe, die damit teurer wird, eingruppiert werden.

Tipp: Die frühzeitige Kündigung ist keine Option, wenn Sie umgezogen sind und aus diesem Grund eine höhere Prämie anfällt. Auch dann, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt wegfällt, darf keine frühzeitige Kündigung eingereicht werden.

Ebenfalls bitte beachten: Haben Sie mehrere Zusatzversicherungen bei einer Krankenkasse und hier zum Beispiel die Spital- und die Zahnzusatzversicherung geführt, müssen die individuellen Regelungen der Kasse beachtet werden. Manche Kassen erlauben eine komplette Kündigung aller Zusatzversicherungen bei Prämienerhöhung, andere beschränken dieses Recht auf die Zusatzversicherung, deren Prämie erhöht worden ist.

Frühzeitig kündigen nach einem Schadensfall

Musste ein Schadensfall reguliert werden, besteht das Recht auf eine frühzeitige Kündigung. Diese kann bis zur Geldleistung der Versicherung erfolgen. Bei einjährigen Verträgen ist hier in der Regel dennoch die Prämie für das betreffende Jahr zu zahlen. Es kann allerdings schwierig sein, eine andere Zusatzversicherung zu finden, wenn im Schadensfall direkt gekündigt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Versicherung kündigt, eine entsprechende Nachfrage ist im Versicherungsantrag immer zu erwarten.

Fazit: Zusatzversicherungen richtig kündigen

Um eine Zusatzversicherung rechtlich sicher zu kündigen, sollten Sie die Kündigungsfristen beachten. Diese sind bei den meisten Versicherungen auf eine Frist von drei Monaten zum Jahresende festgesetzt, teilweise beträgt die Frist sogar sechs Monate oder nur einen Monat. Im Schadensfall kann ausserordentlich gekündigt werden. Wichtig ist immer, dass zuerst eine neue Zusatzversicherung gesucht und abgeschlossen wird und dass über diese eine Bestätigung der Annahme vorliegt. Erst dann sollte die frühere Zusatzversicherung gekündigt werden, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

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Innovationsschub 2020: Corona bringt junge Unternehmen voran

Innovationsschub 2020: Corona bringt junge Unternehmen voran

Alle reden von der Corona-Krise und befürchten den schlimmsten wirtschaftlichen Einbruch seit vielen Jahren. Doch nicht überall stimmt das so, denn Corona bringt auch junge Start-ups voran und bewirkt einen Innovationsschub, der in diesem Ausmass schon länger nicht da gewesen ist.

Swiss Market Entry Bootcamp zeigt Entwicklung auf

Das Swiss Market Entry Bootcamp war in diesem Jahr trotz Corona in Zürich durchgeführt worden und eine wunderbare Gelegenheit, sich über neue Start-ups und deren Innovationskraft zu informieren. Versammelt waren dort 40 Start-ups aus 20 Ländern. Sie zeigten Lösungen für bestimmte Branchen, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Französische und deutsche Unternehmen waren in der grössten Zahl vertreten. 

Dabei nahmen neben den Teilnehmern, die beim Bootcamp vor Ort waren, auch online viele Unternehmen teil. Deutschland schickte insgesamt acht Firmen, aus Frankreich kamen sieben junge Unternehmen. Sie stellten sowohl digitale Gesundheitslösungen als auch neue Technologien für das digitale Lernen vor. Weitere Ideen wurden aus dem Bereich Smart City und Mobilität vorgestellt, dazu gesellten sich FinTech und InsurTech Unternehmen sowie der Bereich Food and Retail.

Alle Unternehmen waren in dem Gedanken vereint, dass die Wirtschaft in einem Umbruch sei, der durch Corona noch beschleunigt wird. Teilweise wurde unterstellt, dass der Strukturwandel bzw. der Umbruch in der Wirtschaft erst durch das Virus ausgelöst worden sei, was sicherlich für einzelne Unternehmen durchaus zutreffend sein mag.

Die teilnehmenden Start-ups mussten sich für das Bootcamp qualifizieren und durchliefen einen Bewerbungsprozess. Es musste zum Beispiel mindestens eine abgeschlossen Finanzierungsrunde mit externen Finanzpartnern absolviert worden sein, ausserdem mussten sie einen Nachweis über ein funktionierendes Geschäftsmodell erbringen.

Die Ziele des Bootcamps

Das Swiss Market Entry Bootcamp fand in dieser Form bereits zum dritten Male statt, wenngleich auch unter Einbeziehung einer deutlich höheren Zahl von Online-Teilnehmern. Es wurde aufgezeigt, dass das Corona-Virus mittlerweile fast alle Arbeits- und Lebensbereiche massgeblich beeinflusst und Transformationsprozesse in grossem Umfang angestossen wurden. 

Egal, ob es um das Reisen, Einkaufen, Arbeiten oder Lernen geht – neue Prozesse und ein Umdenken sind erforderlich. Die teilnehmenden Unternehmen konnten diese neuen Prozesse aufzeigen und deutlich machen, dass Veränderungen möglich und manchmal nur mit Kleinigkeiten verbunden sind.

Das Ziel des Bootcamps besteht aber nicht nur darin, Notwendigkeiten und Lösungen aufzuzeigen, sondern auch eine Vernetzung internationaler Partner zu ermöglichen. Es gilt, kreative Lösungen zur Digitalisierung zu finden und damit die Geschäftsprozesse zu steuern. Dank verschiedener Partnerunternehmen ist es möglich, die Position der Schweiz weiter zu festigen, denn das Land gilt als Nummer eins in Bezug auf die Digitalisierung weltweit. Damit liegt die Schweiz sogar noch vor den USA und Schweden, Grossbritannien und den Niederlanden.

Start-ups zeigen innovative Lösungen

Innovationen kommen zum Beispiel im Bereich des Auslesens von Dokumenten vor, wird die intelligente Extraktion von Daten aus Dokumenten weiterentwickelt. Dies ist unter anderem für Versicherer oder Anwälte eine wichtige Funktion, denn in diesen Bereichen ist das absolut korrekte Auslesen von Daten unverzichtbar. 

Die manuelle Überprüfung kann damit entfallen, was wiederum eine hohe Kosten- und Zeitersparnis bedeutet.
Auch digitale Gesundheitsprofile, Lernprogramme für das Smartphone und Möglichkeiten der Vernetzung von Schülern und Lehrern sind Bereiche, in denen momentan ein deutlicher Innovationsschub feststellbar ist.

Fazit: Mehr Innovationen durch Corona

Innovationen wurden schon immer gefordert, durch äussere Einflüsse werden diese jedoch noch verstärkt. Die aktuelle Corona-Krise hat dazu beigetragen bzw. trägt immer noch dazu bei, dass es einen regelrechten Innovationsschub gibt sowie zahlreiche junge Unternehmen auf den Markt drängen. Vor allem die Bereiche Gesundheit und Digitalisierung des Lernens stehen dabei im Fokus. Ob diese Innovationen allesamt durch Corona ausgelöst oder nicht einfach nur durch das Virus deutlicher angeschoben wurden, bleibt aber eine nicht zu beantwortende Frage.

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Kombipakete meist günstiger als einzelne Versicherungen?

Kombipakete meist günstiger als einzelne Versicherungen?

Hausrat- und Haftpflichtversicherung können sowohl einzeln als auch als Kombi-Versicherungen abgeschlossen werden. Ein Vergleich der Prämien zeigt aber, dass die Einzelvariante oft die bessere ist, denn diese ist deutlich günstiger als viele Paketversicherungen.

Paketversicherungen oft teurer

Gern wird seitens der Versicherer suggeriert, dass eine Paketversicherung die bessere Wahl sei. Werden Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung miteinander kombiniert, soll sich das positiv auf die Prämien auswirken. Davon sollten sich Verbraucher aber nicht blenden lassen, denn genaue Vergleiche haben gezeigt, dass eine Kombiversicherung sogar um bis zu 50 Prozent teurer sein kann als eine Einzelversicherung. 

Die Versicherungsleistungen nehmen jedoch nicht in gleichem Masse zu, sondern sind mit den Einzelversicherungen vergleichbar.
Um die beste Versicherung für Hausrat und Haftpflicht zu finden, ist allerdings ein umfassender und vor allem konkreter Vergleich wichtig. Ein Beispiel:

Die Hausratversicherung kostet bei der Smile Direct für eine Familie 254,40 Franken im Jahr. Die Privathaftpflichtversicherung kostet für diese Zielgruppe bei der gleichen Versicherung 150 Franken. Dies ergibt theoretisch eine Summe von 404,40 Franken im Jahr. Die Smile Direct bietet ihr günstigstes Kombiprodukt aber für Familien für 407,60 Franken pro Jahr an. Der Unterschied ist nicht gross, doch er ist offensichtlich vorhanden. 

Wer die Versicherungen als Einzelversicherungen abschliesst und hier auf die Smile Direct und die Mobiliar setzt, führt beide Produkte im besten Fall für die genannten 404,40 Euro. Doch die Versicherer können auch anders und so offeriert die Zurich eine Kombiversicherung für 569,10 Franken im Jahr. Ein Unterschied von immerhin 161,50 Franken!

Daraus lässt sich die Feststellung ziehen, dass die Versicherer mitnichten als Kombi-Versicherung eine günstige Variante anbieten. Sie schlagen immer ein paar Franken auf. Auch wenn das nur wenige sind, summieren sich diese durch die Vielzahl der Versicherten.

Vor dem Abschluss genau hinschauen

Verschiedene Versicherer versuchen, mit scheinbaren Lockangeboten neue Versicherte anzuziehen. Sie bieten Kombiversicherungen an, die angeblich besonders günstig sind. Dabei sollen Rabatte gewährt werden, die die Sache attraktiver werden lassen. Dennoch: Trotz der Rabatte schaffen es die Versicherungen nicht, zu den günstigsten Vertretern bei Einzelversicherungen aufzuschliessen.

Bevor die Versicherungen abgeschlossen werden, sollten Versicherungswillige daher genau hinschauen. Was bietet die Hausratversicherung, was die Privathaftpflicht? Die Leistungen unterscheiden sich je nach Anbieter, was sich vor allem in den Deckungshöhen zeigt. Bei einigen Versicherern sind bestimmte Leistungen nicht inbegriffen, vielfach werden Selbstbehalte pro Versicherungsfall angesetzt. 

Auf keinen Fall sollten sich Versicherte darauf einlassen, blind den Empfehlungen ihres Versicherungsberaters zu folgen. Die empfohlenen Kombi-Versicherungen mögen auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, ausserdem haben sie natürlich den Vorteil, dass hier nur eine Police bestehen muss. Weniger Aufwand, zwei Versicherungen in einem Beitrag – und doch bleibt diese Variante die teurere und damit die weniger empfehlenswerte.

Vergleich auch mit anderen Versicherern

Wer sich dazu entschieden hat, zwei Einzelversicherungen abzuschliessen, sollte über den Tellerrand der einen Versicherung hinausschauen. Denn es gibt keine Verpflichtung dafür, Hausrat und Privathaftpflicht bei einem Anbieter zu führen. Es ist ebenso möglich, zwei verschiedene Versicherungsgesellschaften zu beauftragen bzw. Policen bei zwei Gesellschaften zu führen. Dies hat den Vorteil, dass sich der Versicherte die jeweils günstigste Versicherung auswählen kann.

Fazit: Kombi-Versicherungen als schlechtere Wahl

Versicherungsmakler empfehlen aus diversen Gründen gern die Kombi-Versicherung aus Hausrat- und Haftpflicht: Sie wäre günstiger, es sei einfacher, es gäbe nur eine Abrechnung der Prämien. Zumindest die letztgenannten Punkte stimmen, doch das Ausschlaggebende sind die Kosten, die keinesfalls geringer sind. In der Praxis zeigt sich nämlich, dass Einzelversicherungen deutlich günstiger sind. 

Diese können auch bei zwei verschiedenen Versicherern abgeschlossen werden, was noch einmal eine Ersparnis ermöglicht. Wichtig ist, dass sich Versicherte nicht von scheinbaren Rabatten für eine Kombi-Versicherung blenden lassen, denn damit wird diese in der Regel nicht günstiger als zwei Einzelprodukte.

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Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung finden

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Schuldzinsen für den Privatkredit: Steuerlich abzugsfähig?

Schuldzinsen für den Privatkredit: Steuerlich abzugsfähig?

Eigenheimbesitzer finden es selbstverständlich, private Kreditnehmer wissen meist nicht einmal um die Möglichkeit: Schuldzinsen können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist dabei ganz leicht zu beantragen.

Steuerliche Absetzbarkeit des Kredits

Nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Privatpersonen können die Schuldzinsen, die im betreffenden Steuerjahr für einen Privatkredit gezahlt wurden, steuerlich geltend machen. Dies gilt sowohl für die kantonale Einkommenssteuer als auch für die direkte Bundessteuer. Die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist gedeckelt und liegt beim Bruttoertrag aus dem Privatvermögen plus einem Freibetrag in Höhe von CHF 50´000. 

Diese Regelung schliesst Privatkredite nicht aus. Hierbei gilt, dass meist schon der Freibetrag ausreichend ist, um die Zinsen, die bei einem Privatkredit anfallen, vollumfänglich anzusetzen und zum Abzug zu bringen. Der Abzug der Schuldzinsen ist in vielen Fällen sehr lohnend, allerdings ist über die entsprechenden Möglichkeiten viel zu wenig bekannt und demzufolge werden sie nicht genutzt.

Ein Beispiel: Ein Privatkredit läuft über die Summe von 30´000 Franken, die Laufzeit des Kredits beträgt 36 Monate. Schon im ersten Jahr fallen Zinsen in Höhe von 2´000 Franken an. Der Steuersatz des Betreffenden liegt bei 10 Prozent, die mögliche Steuerersparnis demzufolge bei 200 Franken.

Ist alles abzugsfähig?

Als Privatkreditnehmer überweisen Sie Monat für Monat eine bestimmte Summe auf das Konto des Kreditgebers. Dies sind aber nicht die Schuldzinsen, denn die monatlich zu zahlende Rate besteht sowohl aus der Zins- als auch aus der Tilgungssumme. Steuerlich ansetzbar sind hingegen nur die Zinsen, die Tilgungsanteile müssen Sie ganz allein bezahlen.
Das bedeutet aber auch, dass der abzugsfähige Betrag immer kleiner wird. 

Der Grund: Die Zinsen berechnen sich aus der restlichen Kreditsumme. Sinkt diese durch die stetig fortlaufende Tilgung, sinkt folglich auch der Anteil der Zinsen. Demzufolge wird der Tilgungsanteil höher, die Zinsen geringer. Den Abzug der Schuldzinsen betrifft das insofern, als dass kurz vor Ende der Kreditlaufzeit nur noch geringe Zinshöhen abziehbar sind.

So nehmen Sie den Schuldzinsabzug vor

Jedes Jahr im Januar versenden die Kreditgeber eine Zinsbescheinigung, in der die noch offene Restschuld ebenso aufgeführt ist wie die Schuldzinsen, die zum steuerlichen Abzug gebracht werden können. 

Gerechnet wird dabei immer auf das volle Jahr bzw. auf die Restschuld, die am 31. Dezember noch bestand. Die entsprechenden Angaben sind für die Steuererklärung wichtig, denn sie werden in der Rubrik „Privatschulden“ eingetragen. 

Sind dort mehrere Eintragungen vorhanden, werden diese als Total zusammengerechnet und ins Hauptformular aufgenommen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass eine Kopie der Zinsbescheinigung beigefügt wird.

Tipp: Wer nicht automatisch eine Zinsbescheinigung zugestellt bekommt, sollte diese beim Kreditgeber anfordern, um sie für die Steuerklärung nutzen zu können.

Die steuerliche Geltendmachung in Einzelschritten:

    • Erhalt der Zinsbescheinigung durch den Kreditgeber im Januar
    • Eintragung der Schuldzinsen in der Rubrik „Privatschulden“ im Steuerformular
    • Zusammentragen aller Schuldzinsen und Übertrag des Totals in das Hauptformular
    • Zinsbescheinigungen in Kopie der Steuererklärung beifügen
    • Versand der Steuererklärung

Abzugsfähig sind aber nicht nur die Schuldzinsen, die von einer Bank berechnet werden. Auch die Zinsen für private Darlehen, die von Familienmitgliedern gegeben wurden, können steuerlich geltend gemacht werden. Für Leasinggeschäfte gilt das nicht, denn ein Leasing gilt steuerrechtlich nicht als Kredit, sondern als Miete. Wer ein neues Fahrzeug kauft, sollte dies also eher über einen Kredit finanzieren als über Leasing, damit die Zinsen steuerlich abzugsfähig sind.

Fazit: Zinsen aus dem Privatkredit steuerlich ansetzen

Auch wenn es nicht bekannt ist: Schuldzinsen aus einem Privatkredit können steuerlich in Abzug gebracht werden und mindern damit die Steuerlast. Die Art des Kredits ist dabei nicht beschränkt, auch für Zinsen auf Kreditkartenschulden kann die steuerliche Abzugsfähigkeit genutzt werden. Wichtig ist jedoch ein schriftlicher Nachweis durch den Kreditgeber, dass die Zinsen in der angegebenen Höhe angefallen sind.

Quelle: comparis.ch

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Die Schweizer werden fit: Fitnessboom ist ungebrochen

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Bereits seit Jahren zeigt sich ein wichtiger Trend: Die Schweizer werden fit und fitter! Zumindest scheint der Fitness-Boom ungebrochen und mittlerweile besitzt jeder 10. Schweizer ein Fitness-Abo. Insgesamt gibt es rund 1´200 Fitnesscenter im Land, dazu kommen die vielen Vereine und privaten Sportgruppen.

Gesund leben und vom Bonussystem profitieren

Die Fitnessbranche kann auf einen Rekordumsatz von jährlich rund eine Milliarde Franken blicken. Damit liegt die Schweiz auf dem dritten Platz Europas hinter Deutschland und Grossbritannien. Dabei geht es den Schweizern nicht nur allein um ihre Gesundheit, wenn sie Sport treiben und sich ins Fitnessstudio begeben. 

Auch das Bonussystem der Krankenversicherer ist durchaus attraktiv und häufig an ein Fitness-Abo gekoppelt. Allerdings ist auch auffällig, dass viele, die eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio anvisieren, diese nicht mehr verlängern, wenn das Probejahr vorüber ist. Der Wunsch nach mehr Fitness kann folglich nicht in jedem Fall die guten Vorsätze für das neue Jahr überdauern. 

An dieser Stelle setzt der Schweizer Fitness und Gesundheitscenter Verband an und hat ein Bonussystem ins Leben gerufen. Damit sollen all die Schweizer belohnt werden, die einen gesunden Lebensstil pflegen. Die entsprechende Studie in Zusammenarbeit mit der Universität Basel wollte ein validiertes Verfahren entwickeln, mit dessen Hilfe sich die Auswirkungen eines Trainings im Fitnesscenter auf die körperliche Gesundheitder Teilnehmer nachweisen lassen.

Sport in regionalen Fitnessstudios

Die meisten Hobbysportler entscheiden sich für ein Fitnessstudio in der unmittelbaren Nähe, nur bei besonderen sportlichen Wünschen (z. B. Kickboxen) werden auch weitere Wege in Kauf genommen. Dies ist insofern verständlich, als dass in jedem gewerblichen Fitnessstudio Handeln und Gewichte für ein entsprechendes Training vorhanden sind. 

Individuelle Bedürfnisse bestimmen aber in der Regel, in welcher Umgebung die Schweizer gern Sport treiben. Klassische Fitnessgeräte stehen dabei ebenso im Fokus wie ganzheitliche Konzepte oder spezielle Work-outs, Yoga oder integrierte Wellnessangebote. Die folgenden Gruppierungen lassen sich dabei feststellen:

    • Pragmatische Fitnesstypen
      Hier trainieren vor allem die Schweizer, die eher pragmatisch Fitness betreiben und beim Sport auch noch Zeitung lesen wollen, ein Schwätzchen mit einem Bekannten halten oder eine medizinische Therapie zur Kräftigung benötigen.
    • Sinnliche Fitnesstypen
      Sie wollen beim Training ihre innere Mitte finden und suchen nach Sportarten wie Yoga und Pilates, um sowohl Muskeln als auch Ausdauer aufzubauen.
    • Temperamentvolle Fitnesstypen
      Tänze und Kraftaufbau stehen für sie im Fokus und es werden vor allem Zumba-Kurse, Latino-Tänze und Aerobic belegt.
    • Kraftvolle Fitnesstypen
      Gern verbinden diese Fitnesstypen Boxen oder Kickboxen mit entspannenden Wellnessprogrammen. Rückengymnastik, Yoga und Kung-Fu werden hier in Verbindung angeboten.

Kooperationen liegen im Trend

Die Schweizer Fitnessstudios bauen nicht mehr nur auf die alleinige Tätigkeit, sondern holen sich gern externe Partner mit an Bord. Hier fällt das Schlagwort des funktionalen Trainings, das mittlerweile als gesundheitsorientierter Sport gilt. 

Unterstützt wird das Training von Physiotherapeuten und Ärzten, die mit den gezielten Übungen Möglichkeiten gegen die häufiger auftretenden Wohlstandskrankheiten empfehlen. Berücksichtigt werden bei diesem Training die körperlichen Voraussetzungen ebenso wie eigene Bedürfnisse des Trainierenden. 

Hier sind Ärzte und auch Krankenkassen auf den Trend aufgesprungen und es werden mehr derartiger funktionaler Trainings verordnet sowie durch die Versicherungen bezahlt. Damit wird ein Anreiz zu mehr Bewegung geschaffen, der schon bald zur Selbstverständlichkeit im Alltag wird.

Fazit: Fitnessboom bleibt in der Schweiz ungebrochen

Seit einigen Jahren lässt sich der Trend zu einer gesünderen Lebensweise mit mehr Bewegung an den steigenden Mitgliederzahlen der Fitnesscenter ablesen. Allerdings bleiben nicht alle Schweizer bei ihrem Sport, die Fluktuation der Mitglieder ist hoch. Verbände, Ärzte und Physiotherapeuten versuchen, Netzwerke aufzubauen und als kooperierende Partner dazu beizutragen, die Menschen zu mehr Bewegung zu animieren bzw. durch Verordnungen Wohlstandskrankheiten entgegenzuwirken. Bonussysteme der Krankenkassen tragen überdies dazu bei, die Versicherten zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio zu motivieren.

 

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Anlageobjekt eigene Immobilie: Das Maximum herausholen

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Immobilien gelten nach wie vor als erstklassige Anlageobjekte, die auch im Rahmen der privaten Altersvorsorge ins Anlageportfolio aufgenommen werden sollten. Die folgenden Tipps sollten bei der Auswahl des passenden Renditeobjekts beachtet werden.

Nicht nur die Lage ist entscheidend

Jeder, der mit Immobilien zu tun hat, kennt den Spruch: Alles, was wichtig ist, ist die Lage! Doch das stimmt so nicht ganz, denn neben der Lage gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die bei der Auswahl des passenden Renditeobjekts beachtet werden sollten.

Nur dann, wenn wirklich alles passt, lässt sich mit der Immobilie der gewünschte Effekt erzielen, der in der Regel im Gewinnzuwachs bestehen dürfte. Dementsprechend sind diese Punkte wichtig:

    • Lage
      Der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel sowie die allgemeine Infrastruktur sind entscheidend. Wie liegt das Objekt in Bezug auf Schulen und Kindergärten, auf Arztpraxen und Verwaltungseinrichtungen? Auch eine Immobilie auf dem Land kann gewinnbringend sein, sollte jedoch eine sehr gute Anbindung an die wichtigsten Einrichtungen der Infrastruktur aufweisen.
    • Bau
      Bausubstanz sowie das Baujahr sind entscheidend. Ältere Gebäude sind oft in einem schlechten Zustand und verlangen eine nicht selten kostenträchtige Sanierung. Neubauten sind meist teurer, allerdings fallen in den kommenden 20 bis 25 Jahren keine Sanierungsarbeiten an. Mögliche Reparaturen am Gebäude sind jedoch auch hier nicht gänzlich auszuschliessen, aber doch weniger wahrscheinlich.
    • Mieterstruktur
      Handelt es sich bei dem anvisierten Objekt um ein Gebäude, welches vermietet wurde, ist ein Blick auf die Mieter zwingend nötig. Wie häufig wechseln diese und wie ist deren Zahlungsverhalten? Gibt es auffällige Leerstände oder Wohnungen, die regelmässig neu bezogen werden? Wer die Mietverhältnisse vor dem Kauf der Immobilie unter die Lupe nimmt, erspart sich unter Umständen jede Menge Ärger.
    • Preis
      Der Kaufpreis ist sicherlich eines der wichtigsten Kriterien, sollte jedoch immer im Zusammenhang mit den anderen Aspekten betrachtet werden. Eine Immobilie, die eine hervorragende Lage und Bausubstanz sowie eine vollständige Vermietung mit zuverlässigen Mietern aufweist, wird immer teurer sein als ein Objekt, das das komplette Gegenteil darstellt. Vermeintliche Schnäppchen sind immer mit Vorsicht zu betrachten!

Die Rendite der Immobilie richtig berechnen

Um die Rendite der Immobilie feststellen zu können, muss erst einmal eine Wertschätzung vorgenommen werden. Meist geht es dabei um den Verkehrswert, den Immobilienexperten berechnen. Realwert und Ertragswert sind die beiden Werte, die den Verkehrswert massgeblich beeinflussen. Der Realwert ist dabei der Zeitwert des Gebäudes in Verbindung mit dem Landwert. Der Ertragswert hingegen spiegelt den langfristig berechneten Mietwert der Immobilie wider.
Um nun den Ertragswert zu schätzen, müssen die Netto-Mieterträge zum Kapitalisierungssatz ins Verhältnis gesetzt werden. Letzterer wird durch die anfallenden Kosten in Prozent ausgedrückt. Laien bekommen bei diesen Berechnungen Hilfe durch einen Immobilien- oder Finanzberater, dessen Leistungen sie unbedingt vor dem Kauf in Anspruch nehmen sollten.

Um nun die Rendite des Anlageobjekts zu berechnen, wird der zu erwartende Gewinn durch das Gesamtkapital, welches eingesetzt werden muss, geteilt. Ein Beispiel:

Eine Immobilie hat einen Anlagewert von 3 Millionen Schweizer Franken. Der Bruttomietertrag liegt bei 300´000 Franken, die Bruttorendite würde bei 10 Prozent liegen.

Aufschlussreicher ist jedoch die Nettorendite, bei der die anfallenden Kosten vom Mietertrag abgezogen werden müssen. Verursacht die oben beispielhaft dargestellte Immobilie also im Jahr Kosten von 80´000 Franken, müssen diese von den 300´000 Franken abgezogen werden. Folglich ergibt sich eine Nettorendite von 7,3 Prozent.

Fazit: Keine Immobilie als Anlageobjekt ohne Fachmann kaufen

Sicherlich kann der Laie auch Glück haben und erwirtschaftet mit der blind und ahnungslos gekauften Immobilie einen Gewinn. Wer die Sache allerdings professionell angehen und keinen finanziellen Verlust riskieren will, sollte unbedingt auf einen Fachmann vertrauen. Der Wert des Anlageobjekts muss dabei ebenso berechnet werden wie die mögliche Rendite, bei der wiederum sämtliche Kostenfaktoren Einfluss nehmen.


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