So reisen die Schweizer 2021

So reisen die Schweizer 2021

Aktuell gibt es keine Top-Listen mit den schönsten Reisezielen. Das Reisen ist derzeit völlig anders und wird vielleicht nie wieder so sein wie früher. Die meist im Januar kommunizierten Ferientrends gab es in 2021 nicht, bisher gibt es keine wirklichen Perspektiven für die Reisesaison. Dennoch sind einige Richtungen erkennbar.

Reisen innerhalb der Schweiz

Die meisten Menschen werden in diesem Jahr im eigenen Land bleiben und hier die Regionen erkunden, die noch unbekannt oder weniger stark besucht sind. Internationales Reisen steht bei den wenigsten Menschen derzeit auf dem Plan. Interessant ist, dass es in 2020 viele Erstgäste gab, die zum Beispiel das erste Mal in ihrem Leben Urlaub in den Bergen gemacht haben, nachdem sie vorher immer ans Meer oder auf eine Insel geflogen sind.
Der Schweizer Reiseverband hat zusammen mit Allianz Partners Schweiz eine Studie herausgebracht, die zeigt, dass sich rund die Hälfte der Schweizer in diesem Jahr für einen Urlaub im eigenen Land entscheiden werden.

Übernachten in Ferienhäusern

Sicherlich ist der im Hotel gebotene Komfort bequemer, doch viele Schweizer werden in 2021 in Ferienhäusern und Ferienwohnungen übernachten. Wobei diese nicht nur durch die Schweizer selbst reserviert sind, sondern auch durch Besucher aus anderen Ländern, die in der Schweiz ihre Ferien verbringen wollen. Der Grund: In Ferienhäusern werden die physischen Kontakte auf ein Minimum reduziert. Es gibt keine gemeinsam genutzten Frühstückssäle, meist herrscht sogar Selbstverpflegung. Auf das Reisen verzichtet werden muss dennoch nicht, gleichzeitig sind Ferienhäuser sogar in sehr abgeschiedenen Regionen zu buchen. Auch Alphütten und Maiensässe sind gut gebucht, gern entscheiden sich die Urlauber auch für Ferienhäuser, die „irgendwo im Nirgendwo“ liegen. Urlaub in der Natur kommt gerade gut an!

Remote-Work im Urlaub

Die Zahl der Angestellten, die im Home-Office tätig sind, ist in 2020 deutlich gewachsen. Nun wollen diese vielleicht in die Ferien reisen und dennoch erreichbar sein. Oder es geht darum, Ferien und Arbeit miteinander zu verbinden und dort zu arbeiten, wo man normalerweise Urlaub machen würde. Somit werden verstärkt Mietobjekte gesucht, in denen die Internetanbindung sehr gut ist. Mehr braucht es nicht zum Arbeiten im Remote-Office, das zumindest einen Tapetenwechsel im tristen Büroalltag zu Hause bringt.
Manche Hotels sind besonders findig und bieten die Übernachtung für drei Tage an, von denen nur zwei bezahlt werden müssen. Wer ein verlängertes Wochenende macht, kann noch einen Tag dranhängen und im Remote-Office tätig sein. Die Hotelzimmer sind damit auch als Arbeitszimmer nutzbar und entsprechend gut ausgestattet.

On the road again

Wer braucht schon stets und ständig den maximalen Komfort? Roadtrips sind in 2021 besonders angesagt und führen die Urlauber an Orte, die sie schon immer besuchen wollten, wobei hier der Weg das Ziel ist. Schon 2020 gehörte das Auto zu den Gewinnern in Sachen Reisen, denn es wurde stärker denn je genutzt, um in den Ferien von A nach B zu gelangen. Kurztrips und Campingausflüge sind für viele Schweizer die Mittel der Wahl, um sich zu erholen und Abstand vom Corona-Alltag zu bekommen. Hier kann jeder reisen, wie es beliebt und gleichzeitig ist man nur mit dem eigenen Haushalt unterwegs. Keine physischen Kontakte zu anderen Menschen, wenn diese nicht gewünscht sind! Experten gehen davon aus, dass sich der Trend, der sich in 2020 abgezeichnet hat, auch in 2021 fortsetzen wird bzw. sogar noch deutlicher zu erkennen sein könnte. Die Campingplätze der Schweiz sind jedenfalls jetzt schon gut gebucht und es sind im letzten Jahr so viele Wohnmobile neu angemeldet worden, wie niemals zuvor.

 

Fazit: Das Reisen verändert sich in 2021

Aktuell schrauben die Schweizer einen Gang zurück und es geht nicht mehr darum, so viele Ziele wie möglich auf dem ganzen Erdball zu besuchen. Man konzentriert sich auf den Urlaub innerhalb der eigenen Grenzen und darauf, möglichst wenig physische Kontakte zu haben. Ferienhäuser, Hotelzimmer für ein verlängertes Wochenende und Campingplätze sind in 2021 so stark gefragt wie nie.

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Einsatz im Notfall: Wer zahlt den Rettungshubschrauber?

Einsatz im Notfall: Wer zahlt den Rettungshubschrauber?

Alois H. wurde im Januar 2020 in seinem Garten ohnmächtig. Der Anruf im Kantonsspital führte dazu, dass ein Hubschrauber geschickt wurde, um Herrn H. ins Spital zu bringen. Nun muss er den Einsatz selbst bezahlen. Zu Recht?

Sturz mit Folgen

Bei seinem Sturz im Garten verletzte sich Alois H. im Januar letzten Jahres schwer. Das angerufene Spital Schaffhausen war überlastet und schickte den Rettungshubschrauber, der Alois H. nach Zürich flog. Den Notruf setzte die Lebenspartnerin von Alois H. ab, denn sie wähnte ihren Partner in höchster Gefahr. Erst im Jahr davon hatte dieser einen Schlaganfall erlitten, nun waren die Befürchtungen gross, dass es sich wieder um eine solche Katastrophe handelte.
Für Alois H. geht der Flug mit dem Rettungshubschrauber direkt nach Zürich ins Spital, nachdem er vor Ort lediglich stabilisiert werden konnte. Die Air Alpine Ambulance war rasch zur Stelle und flog das Unispital in Zürich an. Einen Tag später durfte Herr H. wieder nach Hause. Doch trotz aller Erleichterung kam die Ernüchterung bald: Drei Rechnungen trafen in Folge ein, Herr H. sollte nun den Rettungsdienst und den Notarzt bezahlen. Die Kosten beliefen sich auf 2´000 Franken, rund 1´100 Franken sollte er selbst bezahlen. Dazu kam die Rechnung für den Helikopter, der 5´000 Franken kosten sollte. Der Anteil des Alois H. lag bei 3´000 Franken. In Summe sind dies also 4´100 Franken, die Alois H. nun bezahlen soll. Leider weiss dieser nicht, wie er die Kosten tragen soll, und ist der Meinung, dass ihn seine eigene Rettung ruiniert habe.

Das sagt das Gesetz

Der geschilderte Fall wurde schon vielen Menschen zum Verhängnis. Sie wurden wegen eines Notfalls ins Spital gebracht und mussten danach tief in die Tasche greifen. Je nach Region kann schon allein der Transport mit dem Rettungswagen bis zu 2´000 Franken kosten, die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die Hälfte davon. Die Rettung mit dem Hubschrauber wird um einiges teurer.
Organisiert die Rega die Rettung selbst, können die Kosten für den Rettungseinsatz reduziert werden oder entfallen ganz. Kommt aber die Alpine Air Ambulance (AAA), werden die Kosten dafür an den Patienten weitergereicht, selbst wenn eine Rega-Gönnerschaft vorliegt. Diese übernimmt nur die Kosten für Einsätze der Air Glacier und der Air Zermatt. Damit sind die vorliegenden Rechnungen für Alois H. zwar eine finanzielle Katastrophe, dennoch sind sie berechtigt ausgestellt worden. Umgehen lassen sich solche Belastung nur durch eine Zusatzversicherung, die durch die Krankenversicherungen angeboten werden. Dort sind unter Umständen die ganzen Transportkosten gedeckt.

Geht es aber um eine Verlegung in ein anderes Spital, welche durch das behandelnde Spital angeordnet wurde, werden die Kosten wiederum durch die Grundversicherung übernommen. Im Fall Alois H. bedeutet das, dass die Kosten nicht angefallen wären, wenn die Notärzte Herrn H. zuerst in das Kantonsspital Schaffhausen gebracht hätten und erst dann die Verlegung mit dem Helikopter aufgrund der Überlastung angefallen wäre. Dann wären nur die Rettungskosten für den Notarzt und den Rettungswagen fällig geworden, nicht aber für den Flug mit der AAA. Doch das Spital Schaffhausen deklariert den Flug nicht als Verlegung wegen Überlastung und so bleibt Alois H. auf seinen Kosten sitzen. Als Grund dafür wird angegeben, dass bei Herrn H. neurologische Auffälligkeiten vorgelegen hätten, die einen Transport in die Uniklinik auch aufgrund seiner Vorgeschichte notwendig gemacht hätten.
Inzwischen hat Alois H. die Rettungs- und Notarztkosten bezahlt und damit begonnen, die Kosten für den Hubschrauber abzustottern. Leider ist inzwischen ein Inkassounternehmen eingeschaltet worden, welches seinerseits Verzugsschäden und Zinsen geltend machen möchte.

Fazit: Zusatzversicherung als sinnvolle Ergänzung für die Grundversicherung abschliessen

Eine der wichtigsten Zusatzversicherungen zur Grundversicherung schliesst die Transportkosten im Notfall mit ein. Diese können ansonsten den finanziellen Ruin bedeuten und es gibt keine rechtliche Handhabe, um sich vor den berechtigten Forderungen im Falle einer Hubschrauberrettung zu schützen.

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Gerichte müssen Beschwerden wegen Geheimdienstüberwachung prüfen

Gerichte müssen Beschwerden wegen Geheimdienstüberwachung prüfen

Gegen Ende des Jahres 2020 ging es durch die Medien: Das Bundesgericht der Schweiz hiess eine Beschwerde, die wegen der Kabelaufklärung geführt wurde, für gut. Nun geht die Sache zum Bundesverwaltungsgericht, das klären muss, ob die Grundrechte des Klägers tatsächlich verletzt worden waren. 

Kabelaufklärung als Teil der Massenüberwachung

Die Schweizer Behörden können ohne Anlass und Verdacht eine sogenannte Kabelüberwachung durchführen, mit der eine Massenüberwachung möglich ist. Damit wird der Datenverkehr, der zwischen der Schweiz und dem Rest der Welt hin- und hergeht, lückenlos überwacht. Das neue Nachrichtendienstgesetz von 2017 ermöglichte diese Massnahme, die die Schweizer Bevölkerung in einer Abstimmung bewilligt hatte.
Die Digitale Gesellschaft Schweiz hatte nun eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, genau aus dem Grund, dass es sich um eine anlasslose und von jedem Verdacht unabhängige Überwachung handele. Das Gericht aber sprach den Beschwerdeführern das Beschwerderecht ab. Der Grund für diese Entscheidung: Mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht würde die Möglichkeit bestehen, bei Vorliegen von Grundrechtsverletzungen eine Rüge gegen den Geheimdienst zu führen. Eine rechtmässige Überprüfung könnte damit vor Gericht durchgesetzt werden.

Auskunftsrecht war nicht ausreichend

Das Auskunftsrecht war beschränkt und wurde bisher für untauglich befunden, denn es galt lediglich für die Daten, die in einem Informationssystem des Geheimdienstes nachträglich abgespeichert worden waren und die einer Person zugeordnet werden konnten. Die Massenüberwachung setzt aber automatisch bei den Datenströmen an und erfasst alle Personen, die ihr Recht auf Auskunftserteilung gar nicht in genügendem Masse in Anspruch nehmen können. Genau in diesem automatischen Scannen besteht das erklärte Ziel der Kabelaufklärung: Sie soll möglichst viele Personen überwachen, die Kommunikation mit geheimen Suchbegriffen auswerten.

Von den Massnahmen könnten alle betroffen sein

Das Bundesgericht erliess am 1. Dezember 2020 das Urteil, in dem die Beschwerde der Digitalen Gesellschaft Schweiz gutgeheissen wurde und mit dem das vorige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde. Der Grund: Die Massnahmen, die mit der Kabelaufklärung in Verbindung stehen, seien geheim und würden auch Betroffenen nicht nachträglich bekannt gegeben. Es gäbe demzufolge auch keinen Schutz gegen die Massnahmen.
Das Bundesgericht erkannte an, dass jede Person von der Massenüberwachung betroffen sein könne und dass bei der anlasslosen Massenüberwachung auch die Kommunikation innerhalb der Schweiz überwacht würde. Das Gericht war der Ansicht, dass das elektronische Scannen der Daten das Fernmeldegeheimnis beeinträchtige und dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung mit den Massenüberwachungen verletzt würde. Dieses ist aber wiederum durch die Bundesverfassung geschützt und ebenso durch die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführer könnten nun keine einzelnen Massnahmen anprangern, sondern müssten in Ermangelung näherer Auskünfte das gesamte System der Kabelaufklärung anfechten. Betroffene, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, können sich nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg wenden.

Fazit: Nationale Gerichte müssen die Einhaltung der Grundrechte prüfen

Beschwerden über nicht eingehaltene Grundrechte dürfen nicht einfach abgeschmettert werden, wie nun das Urteil des Bundesgerichts beweist. Es gilt zum Beispiel, Daten zu schützen und jedem Bürger das Recht auf informelle Selbstbestimmung zuzugestehen. Das wiederum ist mit einem massenhaften Scannen der Kommunikation unter geheimdienstlichen Aspekten nicht möglich, zumal die Bürger noch nicht einmal Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten erhalten können. Es ist jedoch mit den derzeitigen technischen Mitteln nicht möglich, einzelne Personen von der Überwachung auszunehmen, denn nur die flächendeckende Überwachung der Kommunikation kann im Sinne der Geheimdienste gewinnbringend sein. Ist dies aber tatsächlich nicht möglich und muss immer jedwede Kommunikation überwacht werden, lässt sich das nicht mit dem Grundrecht vereinbaren und die Einstellung der Kabelaufklärung könnte das einzig probate Mittel sein, um die Grundrechte zu wahren.

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2020 war ein teures Jahr für die Versicherungsbranche

2020 war ein teures Jahr für die Versicherungsbranche

Das Jahr 2020 war für die gesamte Versicherungsbranche eine riesige Herausforderung. Pandemiebedingte Zahlungen unter anderem wegen Betriebsschliessungen kosteten Unsummen. Doch die Nichtlebenversicherer machten ein deutliches Plus.

Prämienanstieg bei verschiedenen Versicherungsarten

Der Schweizerische Versicherungsverband veröffentlichte unlängst Hochrechnungen, nach denen im Jahr 2020 die Einnahmen bei den Prämien für die Nichtlebenversicherung um rund 1,4 Prozent gestiegen waren. Sie liegen damit bei etwa 28,9 Milliarden Franken, damit konnte die Branche den positiven Trend der letzten Jahre kontinuierlich fortsetzen.
Deutlich kräftiger fiel das Wachstum in der Sachschaden-, Feuer- und Elementarversicherung aus, hier ist ein Volumenanstieg von 3,1 Prozent zu verzeichnen gewesen. In den letzten Jahren wuchs die Wirtschaft kräftig an, was dazu führte, dass auch die versicherten Werte stetig zugenommen hatten. Daraus wiederum resultierte massgeblich der Prämienanstieg.
Die restlichen Sachversicherungen konnten nur um etwa zwei Prozent zulegen, hierbei handelt es sich um die Kredit-, Rechtsschutz- und Kautionsversicherungen. Auch die Personenversicherungen nahmen um zwei Prozent zu, was vor allem an den steigenden Kosten im Gesundheitswesen lag sowie in der erhöhten Nachfrage nach Krankenversicherungen.
Die Berufs- sowie die allgemeine Haftpflichtversicherung hingegen zeigten ein Nullwachstum in 2020, die Versicherung für Motorfahrzeuge legte sogar ein Minuswachstum von 0,5 Prozent hin. Niedrige Tarife und eine gesunkene Nachfrage hatten zu den Mindereinnahmen geführt.

Lebensversicherung brach in 2020 ein

Der Schwund bei den Prämien für die Lebensversicherung war überaus stark, hier verzeichnen die Versicherer Einbrüche von bis zu 18 Prozent und damit auf eine Summe der Prämien von 24,7 Milliarden. Der Grund dafür ist der Ausstieg der Axa, die zu Beginn des Jahres 2019 aus der Vollversicherung zur Beruflichen Vorsorge ausgestiegen war. Nun waren für 2020 keine hohen Einmaleinlagen mehr zu verzeichnen, die ursprünglich aus Vertragseinnahmen stammten. Viele Firmen wechselten in der Folge des Rückzugs der Axa zu einem anderen Anbieter, der die Vollversicherung offerieren konnte.

Corona-Jahr 2020 als Herausforderung für Versicherer

Die Versicherer können jetzt darauf hoffen, dass die Nachfrage nach Rückversicherungen weiter steigen wird, zumal eine Erneuerungsrunde im Januar 2021 Möglichkeiten zur Verbesserung der Tarife und Versicherungsbedingungen aufzeigte. Die Nachfrage wird aber weniger wegen den Überarbeitungen, sondern vielmehr wegen Corona steigen.
Generell war 2020 für Versicherer ein Problem, vor alle die Anbieter von Reiseversicherungen sowie zum Schutz vor den Folgen einer Betriebsschliessung waren mit hohen Forderungen konfrontiert worden. Der Versicherungsverband der Schweiz geht jetzt davon aus, dass die Versicherer rund eine Milliarde Franken für Ausfälle in 2020 zahlen mussten oder noch müssen. Ob sich auch 2021 derart gestalten wird oder ob es hier geringere oder sogar höhere Forderungen geben wird, ist derzeit noch unklar.

Fazit: 2020 als Jahr zum Abhaken

Zumindest gilt die Aussage in der Überschrift für die Anbieter von Versicherungen, denn die Ausgaben für die Versicherten waren hoch wie selten. Wenngleich in einigen Sparten höhere Prämien zu verzeichnen waren, sind die Zahlungen doch deutlich höher gewesen als im Jahr. Vor allem die Reiseversicherungen sowie die Betriebsausfallversicherungen wurden in 2020 schwer gebeutelt.

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Hypothekarzinsen: Grosse Unterschiede unter den Anbietern

Hypothekarzinsen: Grosse Unterschiede unter den Anbietern

Zehnjährige Bundesobligationen verzeichnen steigende Renditen, doch die Zinsen für Hypothekarkredite sind bisher nur wenig teurer geworden. Allerdings beginnen viele Anbieter mit Anpassungen, die einen Kredit nun teurer werden lassen. 

Zinsen steigen nur wenig

Seit Anfang Januar des Jahres 2021 ist zu beobachten, wie die Zinsen für zehnjährige Bundesobligationen mehr und mehr steigen. Sie sind mittlerweile von – 0,56 auf – 0,43 gestiegen, wobei sich auch US-Treasuries ähnlich verhalten. Auch deren Renditen haben angezogen und mittlerweile schon über ein Prozent erreicht. Der „Eidgenoss“, wie die Bundesobligationen auch genannt werden, wird normalerweise als wichtigster Treiber für Hypothekarzinsen bezeichnet: So wie er steigt, steigen auch die Kreditzinsen. Doch dies ist momentan noch nicht zu beobachten, der durchschnittliche Zinssatz hat sich von 1,05 auf 1,06 Prozent zwar erhöht, das ist aber ein verschwindend geringer Anstiegswert. Experten sehen eher den übergeordneten Trend als massgeblich an und dieser besagt, dass die Zinsen wie schon seit Jahren immer weiter sinken.

Der Trend, dass die Zinsen weiter sinken, wurde vor Kurzem durch die Corona-Krise unterbrochen, zwischendurch stiegen sie leicht an und erreichten Durchschnittswerte von 1,15 Prozent. Mittlerweile scheint der Trend die 0,98 Prozent wieder anzupeilen, die vor der Krise vergeben wurden. Fachleute aus der Finanzwelt vermuten, dass die Hypozinsen auch deshalb nicht ansteigen, weil erwartet wird, dass sie auf Jahre hinweg tief bleiben. Die Regierungen müssen Unsummen an Unterstützungsgeldern bereithalten, die Staatsverschuldung wächst damit deutlich an. Die Experten sehen darin einen Zusammenhang und vermuten, dass die Zinsen auch weiterhin tief bleiben werden.

Anbieter reagieren unterschiedlich

Einzelne Anbieter haben ihre Zinsen dennoch angepasst, wobei gerade die Anbieter, die ohnehin schon höhere Zinsen verlangt haben, nun noch weiter angestiegen sind. Anbieter mit eher niedrigen Zinssätzen hingegen haben nicht nachgezogen und ihre Zinsen eher noch weiter gesenkt, anstatt sie anzuheben. Am günstigsten ist derzeit (Stand: Februar 2021) der Internetdienst hypoclick, der nur 0,767 Prozent verlangt. Die sogenannte Schaufensterpreise setzen jedoch eine sehr gute Bonität voraus. Wer hier mit einer schlechten Zahlungsmoral ankommt und keine gute Kreditwürdigkeit bescheinigt bekommt, wird diesen Zinssatz freilich nicht geboten bekommen.
Nur wenig teurer ist die Pensionskasse Bühler, bei der 0,79 Prozent fällig werden, auch die BVK und die Pensionskasse Post haben ihre Zinssätze für Hypothekarkredite gesenkt. Die Raiffeisen Bank hingegen ist mit ihren Zinssätzen für zehnjährige Hypotheken nach oben gegangen und verlangt derzeit 1,35 Prozent. Ähnlich liegen die Angebote der Zuger Kantonalbank.

So sind die Aussichten

Nicht nur beim Wetter, auch bei den Hypothekarkrediten gibt es einen langfristigen Trend und der sieht momentan noch so aus, als wenn das Niedrigzinsniveau noch längere Zeit erhalten bleibt. Eine tiefere Verzinsung als jetzt ist bei einigen Anbietern möglich, allerdings legen sich die Experten nicht fest, wie lange das noch der Fall sein wird. Es ist durchaus denkbar, dass sich das derzeitige Niedrigzinsumfeld ändert, wobei sogar spürbare Zinserhöhungen in den kommenden Jahren nicht ausgeschlossen werden können. Richtig festlegen mag sich niemand, weil die Einflüsse zum Beispiel durch die Corona-Krise derzeit nicht konkret abwägbar sind.

Fazit: Die Zinsen für Hypothekarkredite bleiben tief

Dennoch: Auch wenn die derzeitigen Zinsen für Hypothekarkredite niedrig sind und scheinbar noch tief bleiben, ziehen einige Anbieter leicht an. Wer jetzt eine langfristige Hypothek abschliessen möchte, sollte nicht zu lange zögern, denn viel tiefer werden die Zinsen nicht gehen. Sie verbleiben höchstens aus dem derzeitigen Niveau, ehe sie wieder anziehen. Interessant ist dabei auch, dass die Zinsunterschiede im Durchschnitt gesehen und auf den Vergleich einer zweijährigen und einer zehnjährigen Laufzeit bezogen, sehr gering sind. Finanzfachleute gehen daher davon aus, dass jemand, der nun eine zehnjährige Hypothek abschliesst, damit so gut bedient ist wie nie zuvor und die grösstmögliche Planungssicherheit bekommt.

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Hausratversicherung: Was gilt als Elementarschaden?

Hausratversicherung: Was gilt als Elementarschaden?

Geht es um Elementarschäden, ist häufig die Rede von Stürmen, Überschwemmungen, Erdrutschen oder ähnlichen Ereignissen. Generell geht es um Naturkatastrophen, die in der Hausratversicherung mit eingeschlossen sind. Ein durch das Naturereignis entstandener Glasschaden ist jedoch meist separat versicherbar.

Diese Elementarschäden sind versichert

In der Aufsichtsverordnung sind Feuer- und Elementarereignisse definiert, wozu auch Hochwasser und Lawinen gehören. Ausserdem gehören Stürme und Erdrutsche dazu. Feuer- und Elementarereignisse sind als Grundrisiken in der Hausratversicherung abgesichert und werden dort neben Wasserschäden und Diebstahl geführt.
Eine Deckung von Elementarschäden ist laut Versicherungsaufsichtsgesetz in der Feuerversicherung enthalten, zu der auch Brand, plötzliche Rauchentwicklung, Explosion, Blitzschlag sowie der Absturz von Luft- und Raumfahrzeugen zählt. Die folgenden Elementarschäden sind in der Hausratversicherung enthalten:

    • Erdrutsch
      Durch einen abstürzenden Hang werden Gebäude oder Teile davon zerstört.

    • Hochwasser
      Tritt viel Wasser durch starke Niederschläge auf und bleibt in den Grenzen, die der Mensch ihm gesetzt hat, spricht man von Hochwasser.

    • Steinschlag
      Eine Hauswand wird durch einzelne Steine beschädigt.

    • Überschwemmung
      Es entstehen Schäden durch unverhältnismässig viel Wasser, das über die Grenzen tritt, die der Mensch gesetzt hat (z. B. über die Ufer tretende Flüsse und Seen).

    • Felssturz
      Gebäude oder Teile davon werden durch einen Steinschlag zerstört, wobei grosse Gesteinsmassen zugrunde liegen.

    • Sturm
      Sturm mit Windgeschwindigkeiten von mind. 75 km/h richtet Schäden an, es können Dächer abgeworfen oder Bäume umgeworfen werden.

    • Hagel
      Durch Hagelkörner werden Dachfenster und Ziegel zerstört.

    • Schneedruck
      Schnee sammelt sich auf dem Dach und drückt es ein.

Diese Elementarereignisse sind nicht versicherbar

Treten Erdbeben oder Vulkane auf, sind die dadurch verursachten Schäden zwar ärgerlich, versicherbar sind sie jedoch nicht. Auch Bodensenkungen, Schäden durch einen schlechten Baugrund, eindringendes Grundwasser oder Wasser aus künstlichen Wasseranlagen kann zwar Schäden anrichten, diese sind aber nicht als Elementarschäden in der Hausratversicherung enthalten. Dazu kommen noch viele andere Schadensereignisse, die in der Hausratversicherung ausgeschlossen sind, Beispiele dafür sind Leitungsbrauch, Schneerutsch, Schäden durch fehlerhafte Baukonstruktionen, Frostschäden oder Pandemien.
Tipp: In vielen Kantonen ist der Abschluss einer Hausratversicherung freiwillig möglich, in den Kantonen Nidwalden und Waadt ist die Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden verpflichtend abzuschliessen. Auch in den Kantonen Jura und Freiburg muss die Versicherung verpflichtend geführt werden, dort ist sie aber nicht über die kantonale Gebäudeversicherung abzuschliessen, sondern der Versicherungsanbieter kann frei gewählt werden.

Versicherte Wasserschäden?

Gerade Wasserschäden treten sehr häufig auf, nicht immer ist jedoch klar, ob der Versicherer für die Schäden aufkommen muss oder nicht. Daher: Handelt es sich um einen Schaden durch ein Elementarereignis, ist die Gebäudeversicherung für die Immobilie zuständig, das Mobiliar ist durch die Hausratversicherung abgesichert. Tritt zum Beispiel Wasser aus der Waschmaschine aus, muss für die Immobilie eine Gebäudewasserversicherung vorliegen, für den Hausrat ist die Hausratversicherung zuständig.
Wichtig: Bei allen Wasserschäden ist ein gesetzlicher Selbstbehalt zu berücksichtigen, der bei 500 Franken liegt.
Wichtig: Die Höhe der Hausratversicherung sollte immer wieder angepasst werden. Im Laufe der Zeit werden vielleicht neue Möbel angeschafft oder auch Wertgegenstände. Grundsätzlich gilt daher, dass die Höhe der Hausratversicherung entsprechend angepasst werden muss, wenn sich der Wert des Hausrats erhöht.

Fazit: Nicht alle Schäden in der Hausratversicherung abgesichert

Wichtig ist die Gebäudeversicherung für alle Immobilienbesitzer, denn Elementarschäden an dem Gebäude werden durch diese Versicherung getragen. Für das Mobiliar hingegen ist die Hausratversicherung wichtig, welche die Schäden durch Elementarereignisse trägt. Wichtig ist, die Höhe der jeweiligen Versicherung an den Wert des Gebäudes bzw. des Inventars anzupassen und regelmässig zu überprüfen.

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(K)Eine Haftpflichtversicherung? So haften Tierhalter bei Schadensfällen

(K)Eine Haftpflichtversicherung? So haften Tierhalter bei Schadensfällen

Tierhalter müssen einer besonderen Sorgfaltspflicht nachkommen und haften in Schadensfällen. Doch nicht immer, denn es gilt der Entlastungsbeweis. Gerichte entscheiden zudem in Einzelfällen, ob der Tierhalter haftbar zu machen ist oder nicht. 

Wer gilt als Tierhalter?

Ein Tierhalter ist nicht immer automatisch nur der Eigentümer des Tieres, sondern auch der, der die tatsächliche Gewalt über das Tier hat und wer demzufolge in der Lage ist, ein möglicherweise schädigendes Verhalten des Tieres zu verhindern. Das heisst, dass derjenige per Gesetz als Tierhalter gilt, der bestimmen kann, wo und wie das Tier gehalten wird, wie es behandelt wird und wer einen wirtschaftlichen oder persönlichen Nutzen durch das Tier hat. Ehepaare können gemeinsame Tierhalter sein, auch in einer WG können mehrere Personen als Tierhalter gelten. Eine Haltergemeinschaft haftet solidarisch, sodass eine geschädigte Person von jedem einzelnen Halter den Ersatz des Schadens fordern kann.

Unfälle geschehen schnell

Keine Frage, ein Unfall kann schnell geschehen. Das Pferd, das von der Koppel ausbricht und auf die Strasse läuft, verletzt vielleicht einen Autofahrer so schwer, dass er fortan als Invalide gilt. Der Hund, der nicht an der Leine gehalten wird, beisst ein anderes Tier und verletzt es lebensbedrohlich. Die Katze zerkratzt die Autotür des Nachbarn – diese und viele weitere Beispiele aus dem Alltag der Tierhaltung können an dieser Stelle aufgezählt werden. Die Betrachtung der Haftung indes muss detailliert erfolgen.

Wenn der Pferdehalter aus dem ersten Beispiel nachweisen kann, dass das Pferd sicher auf der Koppel verwahrt war, jedoch in jedem Fall durch Panik, weil Kühe auf die Weide gelaufen kamen, ausgebrochen wäre, ist er nicht haftbar zu machen. Der Hundehalter aber, der sein Tier nicht wie vorgeschrieben an der Leine geführt hat, muss sehr wohl für den Schaden haften, den der Hund angerichtet hat. Auch wenn sich ein anderes Tier vielleicht gewehrt und den Angreifer schwer verletzt hätte – der Halter des Angreifer Hundes muss dennoch haften und die Kosten für die Behandlung seines Hundes selbst übernehmen. Mit ausreichender Erziehung und dem vorgeschriebenen Führen an der Leine wäre dieser Unfall zu verhindern gewesen.
Das Beispiel der Katze aber zeigt, dass der Tierhalter nicht haftbar gemacht werden kann. Die Gerichte argumentieren hier, dass sich eine Katze nur schwerlich erziehen lässt, folglich kann sie beim Freilaufen nicht daran gehindert werden, sich die Krallen an Nachbars Auto zu schärfen. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, die solche Schäden mit integriert, sollte im Sinne einer guten Nachbarschaft den Schaden bezahlen.

Tierhalter und die Haftpflichtversicherung

Auch wenn Hundehalter mittlerweile zwingend eine Haftpflichtversicherung abschliessen müssen, so gilt diese doch für die Halter anderer Tierarten nicht. Es ist dennoch zu empfehlen, eine entsprechende Versicherung zu führen oder bei der privaten Haftpflicht nachzufragen, ob und in welchem Masse Schäden durch Haustiere abgesichert werden können. Wichtig ist, dass bestimmte Risiken nicht einfach ausgeschlossen werden, denn es handelt sich häufig um Risiken, die oft vorliegen. So ist bei der Pferdehalterhaftpflicht nicht selten das Reiten fremder Pferde nicht mit gedeckt. Macht die Versicherung eine Zusage zur Deckung eines Risikos, sollte diese Zusage unbedingt schriftlich vorliegen.

Wichtig ist darüber hinaus eine ausreichende Deckung, sowohl in der Höhe als auch bezogen auf die geografische Gültigkeit. Wer den Hund mit in den Urlaub nimmt, sollte auch dort ausreichend versichert sein!
Tipp: Wer selbst kein Tier besitzt, aber zum Beispiel regelmässig mit Nachbars Hund spazieren geht, sollte unbedingt bei seiner Versicherung nachfragen, ob dieser Fall versichert ist. Denn hier kann die Regelmässigkeit der Tätigkeit dazu führen, dass der Betreffende als Tierhalter gilt.

Fazit: Haustiere unbedingt haftpflichtversichern lassen!

Haustiere können grosse Schäden anrichten und sollten daher unbedingt ausreichend versichert sein. Dabei ist es aber wichtig, nicht nur auf das Vorliegen einer Versicherung zu achten, sondern diese auch in ausreichender Deckungshöhe abzuschliessen und keine wichtigen Ausschlüsse enthalten zu haben. Das kann im Ernstfall teuer werden, denn der Tierhalter haftet mit seinem kompletten Einkommen und Vermögen und das notfalls lebenslang!

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Fitnesscentern droht die Konkurswelle

Fitnesscentern droht die Konkurswelle

Die Corona-Krise lässt sich nicht für alle Unternehmen gleichermassen gut bewältigen. Vor allem die Fitnessbranche leidet, denn die Sportzentren sind nun wieder seit Mitte Dezember geschlossen. Nun droht eine Konkurswelle. 

Prekäre Situation in den Fitnesscentern

Gerade die Schliessung in den Monaten Januar und Februar trifft die Branche hart. Der Grund ist, dass in dieser Zeit normalerweise besonders viele Abos verkauft werden und dieser Verkauf ist nun in 2021 komplett weggefallen. Mittlerweile gibt es schon die ersten Konkursanmeldungen. Einige Lehrlinge haben ihre Lehrstelle verloren, weil der zugehörige Betrieb insolvent war. Viele weitere stehen an der Grenze und kämpfen ums Überleben. Bisher können allerdings noch keine genauen Zahlen genannt werden, diese werden erst im Laufe der nächsten Wochen kommen. Momentan weiss der Branchenverband lediglich vom Hörensagen von den Konkursen sowie davon, dass einige Betriebe ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass in ein bis zwei Monaten die wirkliche Konkurswelle angerollt kommt.

Keine Unterstützung seitens der Regierung

Der Branchenverband klagt, dass zwar grosszügige Hilfszahlungen zugesagt worden waren, dass davon aber bislang noch nichts angekommen sei. Gerade jetzt, Anfang des Jahres, kommen die Rechnungen von den Versicherungen. Diese wiederum müssen ebenso bezahlt werden wie die üblichen Fixkosten. Durch das schon schlechtere Betriebsjahr 2020 wurden aber kaum Ansparungen getätigt, sodass die Versicherungen aus dem ohnehin knappen Budget gezahlt werden müssen. Viele Vermieter kommen den Fitnesscentern aktuell nicht oder nur wenig entgegen. Corona-Kredite mussten von vielen Sportcentern zu rund 70 Prozent für die Mietzahlungen ausgeben, andere Fixkosten waren darin nicht enthalten. Viele haben sich dadurch verschuldet oder noch weiter in Schulden gestürzt. Kurios: Viele Liegenschaften gehören Schweizer Banken, die wiederum Kredite an ihre Mieter vergeben und ihnen dennoch nicht entgegenkommen. Geld für Ressourcen ist mittlerweile kaum noch vorhanden.

Kaum Liquidität vorhanden

Die Fitnesscenter haben keine Chance, an der aktuellen Situation etwas zu ändern. Sie können keine Liquidität aufbauen, denn sie haben die Monate, in denen sie den stärksten Umsatz machen würden, gänzlich verloren. Viele Abos laufen aus und werden nicht verlängert, weil auch die Kunden kein Ende der Situation sehen. Einige haben sich während des Lockdowns solidarisch gezeigt und ihre Beiträge nicht zurückgefordert oder teilweise das Abo verlängert. Doch irgendwann ist die Geduld der Kunden zu Ende und sie sehen nur die unsichere Situation. Mittlerweile rechnet kaum noch ein Fitnessstudio damit, dass nach der Lockerung gleich viele Kunden in die Fitnesscenter stürmen und sich per Abo für längere Zeit binden. Das Risiko ist den meisten Sportfreunden zu gross.

Auch Onlinekurse sind nur bedingt eine Alternative, denn viele junge, sportaffine Leute setzen eher auf Youtube oder andere kostenlose Angebote für das tägliche Workout. Andere setzen auf eine persönliche Betreuung, weil sie Schmerzen haben und eine exakte Anleitung benötigen. Diese ist per Video einfach nicht zu geben, weil keine direkten Rückmeldungen möglich sind. Auch wenn die Fitnesscenter einiges versuchen, um die Kunden bei der Stange zu halten, werden sie auf Dauer wohl zu den grossen Verlierern der Corona-Krise gehören. Wenn der Lockdown noch einmal über den Februar hinaus verlängert werden würde, wäre das das Aus für deutlich mehr Betriebe.

Fazit: Die Fitnessbranche geht auf dem Zahnfleisch

Für viele Fitnesscenter heisst es jetzt: Alles oder nichts! Wenn sie nach dem Februar immer noch nicht öffnen dürfen, ist das letzte Fünkchen Hoffnung verschwunden und es wird eine deutlich grössere Konkurswelle geben als ohnehin schon. Denn bereits jetzt müssen viele Fitnessbetriebe schliessen, weil sie keine Einnahmen mehr haben, die Ausgaben für Miete, Versicherungen und weitere Kostenpunkte aber hoch bleiben. Corona-Kredite werden nicht oder nur schleppend ausgezahlt, diese gehen sofort in die Begleichung der wichtigsten Kosten. Was bleibt, sind verschuldete Studios, die nur noch den Gang zur Konkursanmeldung unternehmen können.

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Die Bonität als entscheidendes Kriterium bei der Kreditvergabe

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Wer eine Anschaffung plant und nicht das nötige Eigenkapital aufbringen kann, benötigt einen Privatkredit. Doch ob dieser gewährt wird oder nicht, hängt vor allem von der Bonität ab. Die Bonitätsprüfung ist damit das nicht zu unterschätzende Hindernis, das auf dem Weg zur Kreditbewilligung übersprungen werden muss.

Die Bonität des Antragstellers richtig einschätzen

Für Banken ist die Bonitätsprüfung des Antragstellers auf einen Kredit ein Teil des eigenen Risikomanagements. Denn: Nur wer genau hinschaut, erkennt, ob sich eine Investition lohnt oder nicht! Ebenso, wie es bei Unternehmen der Fall ist, gilt diese Aussage auch für Banken und andere Kreditgeber. Sie schauen auf die Bonität des Antragstellers und schätzen danach ein, ob sie das Risiko des Geldleihens eingehen wollen oder nicht. Zumal es nicht nur darum geht, selbst ein geringes Risiko für den Verlust des Geldes hinnehmen zu müssen, es ist auch wichtig, mit wenigen Kreditausfällen für eine gute Bilanz zu sorgen. So jedenfalls sehen es die Eigentümer der Banken. Kunden bekommen einen Score zugewiesen, der über ihre Bonität Auskunft gibt.

Die Bonität besagt, wie kreditwürdig eine Person ist. Hat sie genügend Einnahmen, um die üblichen Ausgaben zu decken? Bleibt von den Einnahmen noch etwas übrig, um nach Abzug aller Ausgaben die Tilgungsraten für einen Kredit zu stemmen? Wie steht es um die Zahlungsmoral: Wartet der Antragsteller stets auf Mahnungen oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach? Ist das Einkommen geregelt, das Arbeitsverhältnis unbefristet? Oder handelt es sich gar um einen Selbstständigen, der mit seinem vielleicht noch jungen Unternehmen nur einen unregelmässigen oder gar keinen Gewinn macht? Diese und weitere Fragen werden seitens einer Auskunftei aufgestellt und beantwortet, um danach einen Bonitätsscore festzulegen. Dieser Score sollte so hoch wie möglich sein, denn damit stehen dem Betreffenden alle Türen bei einer Bank offen und der Weg zum Kredit ist frei.

ZEK ist für die Einstufung der Bonität relevant

Gern werden in der Schweiz sogenannte Schufa-freie Kredite angeboten, wobei die Schufa die Auskunftei ist, die für die Deutschen massgeblich ist. Für die Schweizer hingegen ist es die ZEK, die Zentralstelle für Kreditinformationen, die aber nichtsdestotrotz einen Score entwickelt. Sie verrät nicht genau, wie dieser Bonitätsscore errechnet wird und was dafür getan werden muss, um einen Score zu verbessern bzw. überhaupt einen guten Score zu behalten. Generell sind es die üblichen Punkte wie pünktliche Zahlung von Rechnungen, Vermeidung von Inkasso-Verfahren, regelmässige Zahlung von Krediten usw., die eine Score positiv beeinflussen.

Bekannt sind die erfassten Daten, die bei der ZEK gespeichert werden, worunter sich auch offene Kreditanfragen befinden. Es ist daher ratsam, dass eine Person, die einen Kredit haben möchte, nicht bei mehreren Banken eine Kreditanfrage stellt. Der Hintergrund: Wenn eine Person so viele Banken anschreiben muss, bekommt sie wohl keinen Kredit angeboten. Ergo ist die Bonität als schlechter einzustufen. Diese Schlussfolgerung muss nicht der Realität entsprechen, wird aber in dieser Form gezogen. Wer bei mehreren Banken anfragen möchte, sollte daher lieber auf eine Konditionsanfrage setzen und nicht auf eine Kreditanfrage! Diese wird nicht gespeichert. Allerdings werden auch diejenigen Anfragen, zu denen das Angebot nicht mehr gültig ist, von der ZEK gelöscht, sie bleiben nicht ewig hier bestehen und können sich demzufolge auch nicht dauerhaft auf die Bonität auswirken.
Sehr negativ wirken sich gesperrte Bankkarten aus, egal, aus welchem Grund sie gesperrt wurden. Es gilt daher, im Sinne einer guten Bonität und eines positiven Kreditentscheids, Bankkarten möglichst nicht sperren zu lassen.

Fazit: Die Bonität als Hindernis für die Kreditvergabe

Geht es um die Vergabe eines Kredits, kommt es vor allem auf die Bonität aus. Ein Antragsteller sollte daher unbedingt darauf achten, wie es um seine Bonität bestellt ist und vorab eventuell eine Auskunft durch die ZEK einholen. Generell sollten Verbraucher darauf achten, dass sie ein gutes Zahlungsverhalten zeigen, denn nur damit ist es überhaupt möglich, einen positiven Kreditentscheid zu bewirken.

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