Versicherer zahlen doch: Corona-Entschädigungen für KMU

Versicherer zahlen doch: Corona-Entschädigungen für KMU

Die Versicherer zieren sich teilweise immer noch: Die Schäden für Unternehmen sind gross, ein Ende der Corona-Pandemie scheint dennoch nicht absehbar. Die Schweizer Versicherungen wollten die Schäden nicht übernehmen und mussten dafür von allen Seiten Prügel einstecken.

Die Versicherer zahlen doch

Einige Versicherungsgesellschaften vertraten bzw. vertreten den Standpunkt, dass Schäden aus der Corona-Pandemie nicht abgedeckt seien und dass sie folglich nicht in die Leistungen der Versicherung gehören. Dabei traten die Schäden vor allem in zwei Bereichen der Versicherungen auf. Zum einen waren es die Reiseversicherungen, die häufig in Anspruch genommen werden sollten, weil die Urlaubsreisen einfach gestrichen wurden. 

Zum anderen waren Unternehmen betroffen und hier hätten die Betriebsunterbrechungsversicherungen in Leistung gehen müssen. Diese werden auch als Epidemieversicherung bezeichnet und genau hier liegt das Problem. Da die WHO Corona als Pandemie bezeichnet hatte, sahen sich die Versicherer im Recht – schliesslich bieten sie eine Epidemie- und keine Pandemie-Versicherung. 

Doch während es bei den Reiseversicherungen meist auf eine Leistung hinauslief, weil einige Krankenkassen mit Entschädigungen begonnen und andere nachzogen, standen KMU bisher oft allein da. Auch heute noch sind sie auf Kulanz angewiesen, weil die Versicherer einen Schaden durch die Pandemie eben nicht als Versicherungsfall betrachten.

Mobiliar als grosse Ausnahme

Die Mobiliar zeigte sich bisher vorbildlich und hat in ihren Versicherungen keinen Unterschied zwischen der Epidemie und einer Pandemie gemacht. Sie agierte bislang unbürokratisch und zahlte schon mehr als 300 Millionen Schweizer Franken an die Versicherten aus. Dies kam natürlich sehr positiv bei allen Versicherten an, die mit dem Geld aus der Versicherung einen Teil der Schäden durch Corona wieder ausgleichen können.

Andere Versicherer sahen sich dann im Zugzwang und wollten ihren Ruf schützen. Dafür traten sie an die Versicherten heran und boten ihnen einen Kompromiss. Versicherungen, die derart agierten, waren bisher zum Beispiel die Helvetia, Axa und Zurich. Manche behaupten, die Versicherungen gingen diesen Weg, um auf der einen Seite ihren guten Ruf zu schützen und auf der anderen Seite jahrelange rechtliche Streitigkeiten zu verhindern.

Und wie geht es weiter?

Die Angebote der Versicherer, die ähnlich wie die Mobiliar in Leistung gehen wollten, stiessen bei den Versicherten freilich auf offene Ohren und über 90 Prozent der Unternehmen, die ein Kompromissangebot erhielten, machten davon auch Gebrauch. Dies wurde zumindest durch die Axa derart kommuniziert, ähnlich äusserte man sich auch bei der Helvetia. 

Wie die einzelnen Angebote aussehen und welche Summen sie beinhalten, ist allerdings nicht herauszubekommen, hierüber schweigen sich die Gesellschaften aus. Fakt ist aber, dass die Versicherer mit Schadenssummen in zwei- oder dreistelliger Millionenhöhe rechnen und das allein für Corona-bedingte Schäden in 2020.  

Wie es nun allerdings weitergehen soll, ist noch unklar. Die Versicherungsbranche diskutiert nach wie vor über mögliche Lösungen, schnelle Wege der Versicherung sind hier allerdings nicht in Sicht. Gesprochen wird derzeit über Pool-Lösungen, die es bereits bei der Versicherung von Naturkatastrophen und bei der Absicherung nuklearer Risiken gibt. Doch wie sich KMU in Zukunft wirklich schützen können, ist nicht geklärt. Das gilt übrigens auch für die Reisenden, denn die derzeit geltenden Reiseversicherungen sollen ebenfalls künftig angepasst werden.

Fazit: KMU bekommen wenigstens eine kleine Entschädigung

KMU benötigen eine Betriebsunterbrechungsversicherung, um im Fall der Fälle einen Schaden überstehen zu können. So gedacht auch bei der Corona-Pandemie, nur hatte hier keiner mit der Spitzfindigkeit der Versicherer gerechnet. Sie argumentierten, dass es sich um eine Pandemie und keine Epidemie handele und sie daher nicht in Leistung gehen müssten. 

Die Mobiliar war der grosse Aussenseiter und zahlte vorbehaltlos Gelder an die Unternehmen aus. Andere Versicherer sprangen auf den Zug auf, um ihr Gesicht nicht zu verlieren und um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Sie boten allerdings nur Kompromisse und keine vollständigen Versicherungsleistungen. Nun bleibt abzuwarten, wie weitere Versicherer reagieren.

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Versicherungen für KMU

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Edelweiss bietet wieder Flüge nach Südafrika

Edelweiss bietet wieder Flüge nach Südafrika

Südafrika hat die Schweiz nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft und jetzt kann endlich der Tourismus wieder anlaufen, wenn auch unter Einhaltung der festgelegten Hygienemassnahmen. Edelweiss bietet nun auch wieder Flüge nach Kapstadt an.

Schweiz kein „High Risk“ Land mehr

Es ist ein ständiges Auf und Ab, die Bestimmungen zur Einreise nach Südafrika ändern sich ständig. Erst sollten die Grenzen bis zum Ende des Jahres 2020 geschlossen bleiben, dann wurden sie aber doch schon im Oktober wieder geöffnet. Doch rasch wurde die Schweiz zum Risikogebiet erklärt und die Schweizer konnten nur noch unter erschwerten Bedingungen einreisen. 

Jetzt sieht wieder alles anders aus und die Schweiz gilt nicht mehr als besonders gefährdetes Land im Hinblick auf Corona. Wenn die aktuellen Vorschriften beachtet werden, sind Reisen nach Südafrika für Schweizer nun also wieder möglich. Dies wurde jüngst durch die südafrikanische Botschaft auf ihrer Internetseite erklärt. Edelweiss möchte die beiden Länder nun wieder neu verbinden und bietet ab dem 25. November Flüge nach Kapstadt an, wobei diese anfangs auf einen wöchentlichen Turnus ausgelegt sind.

Das ist bei der Einreise für Schweizer zu beachten

Wer als Schweizer nach Südafrika einreisen möchte, muss die folgenden Punkte beachten:

    • Einreise nur über bestimmte Flughäfen möglich (Kapstadt International, Durban King Shaka, O. R. Tambo)
    • Einreise über den Landweg muss auf einem der 18 Grenzübergänge erfolgen
    • Nachweis eines negativen Corona-Tests, der maximal 72 Stunden alt ist
    • Nachweis einer Reiseversicherung, die bestenfalls die Kosten für die Quarantäne abdeckt
    • noch zur Diskussion: Download der südafrikanischen Corona-App

Jeder, der nach Südafrika reisen möchte, sollte allerdings die geltenden Bestimmungen bis kurz vor Reisebeginn beachten, denn hier können ständig Änderungen auftreten. Und nicht vergessen: In der Öffentlichkeit gilt die Maskenpflicht, überdies wurde eine Ausgangssperre für die Zeit zwischen Mitternacht und vier Uhr morgens verhängt.

Reisen endlich wieder möglich

Bei Edelweiss zeigte man sich erfreut darüber, dass das Reisen nach Südafrika nun endlich wieder möglich ist. Der Flug mit elf Stunden Dauer wird nun einmal in der Woche nach Kapstadt führen und bringt alle Sportfreunde und Naturbegeisterte in das afrikanische Land.

Auch Weinkenner und Gourmets sind dort gern zu Gast und können nun endlich wieder in den Urlaub reisen.
Edelweiss bietet aber auch noch weitere Langstreckenflüge an, die nur eben nicht nach Kapstadt führen. Auf der Liste der möglichen Destinationen finden sich auch Malé, Punta Cana und Cancún, um nur drei Beispiele zu nennen.

Bei Flügen auf die Malediven kann es unvorhergesehen zu Flugstreichungen kommen, daher ist auch hier empfehlenswert, die Informationen zu den Flügen und Einreisebestimmungen in einzelne Länder konsequent im Auge zu behalten. Edelweiss bietet den Reisenden aber Unterstützung an und offerierte kostenlose und flexible Unterbringungsmöglichkeiten, sollte ein Flug gestrichen werden.

Fazit zu den Flügen nach Südafrika

Endlich kann der Tourismus zumindest stückweise wieder anlaufen, denn die Einreise nach Südafrika ist für Schweizer möglich. Nachdem es ein ständiges Hin und Her gab bezüglich der aktuellen Einreisebestimmungen, sind diese nun für die Schweiz auf ein Mindestmass geschrumpft und ermöglichen das Fliegen nach Südafrika.

Reisende sollten jedoch die geltenden Bestimmungen in jedem Fall im Auge behalten, damit sie zügig darauf reagieren können. Schnell kann auch die Schweiz wieder auf die Risikoliste Südafrikas gesetzt werden und eine Einreise ist eben nicht mehr möglich.

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Lästigen Werbeanrufern drohen künftig Bussgelder

Lästigen Werbeanrufern drohen künftig Bussgelder

Der Kampf um die Versicherten tobt und nicht immer sind Versicherungsmakler besonders zurückhaltend. Sie werden aufdringlich und drangsalieren die Leute am Telefon. Doch das soll nun gesetzlich unterbunden werden.

Kein Pardon im Kampf um Versicherte

Viele Menschen kennen das: Sie sind abends müde von der Arbeit nach Hause gekommen und schon klingelt das Telefon. Es läutet auch wieder und wieder, bis sie endlich dran gehen. Der Anrufer ist ein Versicherungsmakler, der mit seinem Werbeanruf neue Kunden gewinnen will. Doch das ist selten von Erfolg gekrönt, denn zumeist werden die Angerufenen nur ärgerlich und reagieren kaum interessiert auf die Werbeangebote. 

Die Krankenkassenverbände Curafutura und Santésuisse wollen nun dagegen vorgehen und den Kampf um die Kunden unterbinden. Eine Gesetzesanpassung des Bundes soll dabei ebenso helfen wie ein neuer Bussgeldkatalog.

Neue Vereinbarung im Kampf gegen nervige Werbeanrufe

Die Branchenvereinbarung, die nun unterzeichnet werden soll, gilt allerdings nicht als Pflicht, sondern beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Dennoch haben sich bisher alle Krankenkassen angeschlossen, einzige Ausnahme ist die Sanitas. Ab 2021 soll das neue Konzept umgesetzt werden, bei dem die Kaltakquise untersagt wird. Das bedeutet, dass Anrufe zu möglichen Versicherten erst dann möglich sind, wenn bereits vorab ein Kontakt zu diesem Kunden bestanden hat. 

Unerwünschte Anrufe sollen damit unterbunden werden, zumal es sich nur selten um seriöse Makler handelt, die bei den möglichen Neukunden anrufen. Der Mediensprecher der Santésuisse, Matthias Müller, sagte zudem, dass es durch die neue Vereinbarung nun auch möglich sei, Bussgelder zu verhängen. Das war bisher nicht umsetzbar und so hoffen alle Beteiligten, dass die neue Vereinbarung auch wirklich umgesetzt werden kann. 

Die Vereinbarung der Branchenverbände befasst sich überdies mit den Provisionen, die Makler für den Abschluss neuer Versicherungsverträge erhalten. Die neue Vorgehensweise sieht vor, dass die Provisionen gedeckelt sind und dass die Krankenkassen für den Abschluss einer Grundversicherung höchsten 70 Schweizer Franken verlangen dürfen. Auch die Prämien für den Abschluss der Zusatzversicherung wurden gedeckelt, wobei hier das Maximum auf eine Jahresprämie festgelegt worden ist.

Der Stiftung Konsumentenschutz ist das allerdings zu wenig. Hier geht man davon aus, dass eine Grundversicherung gänzlich ohne Provision möglich sein sollte. Der Grund: Mit der Provision haben die Krankenversicherungen ein Mittel in der Hand, um sich gegenseitig die Versicherten streitig zu machen bzw. abzuwerben. Dies sollte allerdings nur aufgrund der gebotenen Leistungen möglich sein. Auch bei der Zusatzversicherung sollte nach Ansicht der Stiftung keine ganze Jahresprämie als Provision angesetzt werden, sondern es sollten einige Hundert Franken genügen.

Der Bund droht mit Sanktionen

Die Krankenversicherungen können mit Gültigkeit der neuen Vereinbarung auch dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen. Firmen, die ohne Erlaubnis Daten gesammelt haben, müssen demnach mit Sanktionen rechnen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Schweizer Krankenversicherung mit einem Callcenter aus dem Ausland zusammenarbeitet und sich hier Adressen und Telefonnummern besorgt. Bisher konnte die Krankenkasse dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, mit der nun ab 2021 gültigen Vereinbarung ist dies aber möglich.

Dazu kommt spätestens ab dem Juli 2021 eine weitere Regelung, mit der die Telekommunikationsunternehmen in der Schweiz in die Pflicht genommen werden sollen. Sie sollen sogenannte Callfilter technisch umsetzen, was durch das neue Fernmeldegesetz vorgeschrieben wird. Sunrise und Swisscom haben bereits nachgerüstet, bei UPC und Salt muss die neue Bestimmung erst noch umgesetzt werden.

Fazit: Keine Chance für lästige Werbeanrufer

Ab 2021 wird es lästigen Maklern schwer gemacht: Sie müssen mit Sanktionen und sogar mit Bussgeldern rechnen, wenn sie potenzielle Versicherte am Telefon belästigen. Auch das Beschaffen von Daten über ausländische Auskunfteien wird künftig unter Strafe gestellt.

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So zufrieden sind die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung

Lebensversicherung

So zufrieden sind die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung

Auch in 2020 haben sich wieder zahlreiche befragte Schweizer dazu geäussert, wie zufrieden sie mit ihrer Krankenversicherung seien. Dabei ist festzustellen, dass nicht alle gleichermassen zufrieden oder unzufrieden sind, sondern dass es regionale und altersbedingte Unterschiede gibt.

Lebensversicherung

Durchschnittliche Zufriedenheit ist gross

Auch wenn sich viele Schweizer gern und häufig über ihre Krankenversicherung beschweren, so sind es doch meist nur einzelne Aspekte, die für Unzufriedenheit sorgen. Meist ist es eher so, dass es kurze Differenzen bezüglich möglicher Leistungen durch die Krankenversicherung gibt, die sich aber lösen lassen. Wichtig für die Beurteilung der Gesamtzufriedenheit der Versicherten mit ihrer Krankenversicherung waren die folgenden Punkte:

    • Bewertung der Mitarbeiterfreundlichkeit
    • Einsatzbereitschaft der Berater und des Supportteams
    • Verständlichkeit der gegebenen Informationen
    • Richtigkeit der Abrechnungen
    • Transparenz der Abrechnungen
    • Schnelligkeit bei Leistungserbringung
    • Erreichbarkeit der Mitarbeiter
    • Verhältnis von Prämien und Leistungen zueinander

Durch die Auswertung all dieser Punkte ergab sich eine allgemeine Zufriedenheit, die als Gesamtnote gesehen werden kann. Zwischen 7,8 und 8,0 Punkten (bei einer Gesamtzahl von 10 Punkten) betrug die Kundenzufriedenheit. Dies überrascht, denn nicht selten stehen die Krankenversicherungen mit negativen Beiträgen in der Presse, doch scheinbar sind die Versicherten dennoch zufrieden oder meist zufrieden.

Unterschiede in der Zufriedenheit der Versicherten

Vor allem die Freundlichkeit der Mitarbeiter wird von den Versicherten gelobt. Sie fühlen sich hier gut beraten und vor allem respektvoll und freundlich behandelt. Auch die Übersichtlichkeit der Rechnungen bzw. die Nachvollziehbarkeit derselben wurde in der Umfrage gelobt. Die meisten Versicherten sind überdies damit zufrieden, dass die Krankenkasse in der Regel gut erreichbar ist.

Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird allerdings gern als eher mangelhaft eingestuft, die Prämien erscheinen den Versicherten zu hoch. Auch die Kulanz bei Rückerstattungen wird als eher schlecht eingestuft, hierbei könnten die Versicherer durchaus noch nachbessern.

Interessant sind die regionalen Unterschiede in der Kundenzufriedenheit. In der Westschweiz zum Beispiel sind die Menschen deutlich unzufriedener mit ihren Krankenversicherungen als die Versicherten, die in der Deutschschweiz leben. Auch das Alter zeigt sich als gravierender Unterschied. Vor allem die älteren Versicherten scheinen mit ihrer Krankenkasse zufrieden zu sein, während sich die jüngeren Krankenkassenmitglieder häufiger ärgern. Der Grund mag in den vergleichsweise hohen Prämien liegen, denen keine Leistung gegenübersteht.

Denn: Jüngere Versicherte benötigen die Leistungen der Krankenkasse kaum, daher schauen sie bei einer Beurteilung meist weniger auf die Leistungen und vorrangig auf die Prämien, die sie zu zahlen haben.

Diese Krankenversicherungen stehen für eine hohe Kundenzufriedenheit

Wie in jedem Jahr wurde ein Ranking aufgestellt, das die Kundenzufriedenheit zeigt. Es wurden insgesamt 10 Punkte vergeben, wobei die Bestnote bei 8,2 lag. Die Krankenversicherung Agrisano konnte das Siegertreppchen erklimmen. Dann folgten diese Krankenkassen:

  • Swica: 8,1
  • Helsana: 8,1
  • KPT: 8,0
  • Atupri: 8,0
  • Sanitas: 7,9
  • ÖKK: 7,9
  • EGK: 7,9
  • Concordia: 7,9
  • CSS: 7,8
  • Sympany: 7,7
  • Visana: 7,7
  • Groupe Mutuel: 7,4
  • Assura: 6,9

Fazit: Versicherte in der Schweiz zufrieden mit ihrer Krankenkasse

Im Ergebnis der Umfragen lässt sich festhalten, dass die Schweizer mit ihrer Krankenversicherung in den meisten fällen zufrieden sind. Vor allem die Freundlichkeit der Mitarbeiter bei der Versicherung wird immer wieder hervorgehoben. Allerdings sind es die jüngeren Versicherten, die unzufriedener sind, was daran liegen kann, dass sie seltener Leistungen in Anspruch nehmen.

Sie zahlen teilweise hohe Prämien, denen keine Leistungen gegenüberstehen. Ältere Versicherte hingegen, die von der Arbeit der Krankenversicherungen profitieren, sehen das Verhältnis ausgeglichener und zeigen sich mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis zufriedener.

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Rechtsschutzversicherung: Wirklich alles versichert?

Rechtsschutzversicherung: Wirklich alles versichert?

Die meisten Schweizer, die eine Rechtsschutzversicherung ihr eigen nennen, fühlen sich gut geschützt. Doch weit gefehlt, leider reicht der Schutz nicht annähernd so weit, wie er sollte. Viele Rechtsgebiete sind gar nicht abgesichert.

Geschädigte fühlen sich im Recht

Wer einen Schaden erleidet, fühlt sich in den meisten Fällen im Recht. Das gilt für den Mieter, der in seiner Wohnung mit ständigem Schimmelbefall an den Wänden zu kämpfen hat. Das gilt auch für den Fahrer eines geliehenen Autos, der unverschuldet in einen Unfall geraten war. Oder jemand möchte gern ein Haus bauen und kann nicht damit anfangen, weil die Nachbarn ständige Einsprachen einlegen und den Baubeginn verzögern.

Die Geschädigten sind auf den ersten Blick im Recht, doch die Versicherung will einfach nicht zahlen! Nun wird nicht selten ein Gerichtsverfahren angestrebt, bei dem es um die Rechtsprechung gehen soll. Doch jeder, der schon einmal etwas mit einem Prozess vor Gericht zu tun hatte, weiss, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Dabei ist ein Gerichtsverfahren teuer und kann sich schnell auf mehrere Tausend Franken belaufen.

Auch wenn der Geschädigte im Recht ist, muss er dennoch einen Vorschuss auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens leisten, wobei schon allein der Vorschuss schnell im vierstelligen Bereich landet. Je nach Streitwert und Kanton wird der Vorschuss unterschiedlich hoch ausfallen. Teuer wird er aber allemal! Werden Prozesse durch alle drei Instanzen in der Schweiz geführt, können schnell CHF 100´000 oder mehr zusammenkommen.

Selbst diejenigen, die den Prozess gewinnen, müssen einen hohen Kostenanteil tragen, denn die Differenz der Kosten, die der Unterlegene nicht zahlen kann, wird meist vom Gericht auf den anderen Beteiligten des Verfahrens umgelegt. So verwundert es nicht, dass viele Schweizer eine Rechtsschutzversicherung abschliessen und fortan der Meinung sind, sie sind vor allem Kosten sicher. Dem ist aber nicht so.

Rechtsschutzversicherungen lassen eher vermitteln

Dass eine Rechtsschutzversicherung nicht sofort in Leistung gehen will, scheint verständlich. Immerhin kosten die Prämien für diese Versicherung im Jahr meist weniger als eine einzige Stunde beim Anwalt. Daher werden gern Streitigkeiten ausgeschlossen, die besonders häufig auftreten. Beispiele dafür sind Streitigkeiten im Familienrecht oder im Erbrecht, diese ufern gern aus und geraten zu langwierigen und vor allem kostenintensiven Streits vor Gericht.

Auch das Personen- und das Steuerrecht werden nicht durch die Rechtsversicherungen gedeckt, wenngleich es meist ein paar wenige Anbieter gibt, die diese Bereiche zu teils sehr hohen Summen absichern.

Eine Rechtsschutzversicherung wird als einzelne Privatrechtsschutz- oder als Verkehrsrechtsschutz bzw. als Kombination aus beiden Versicherungsarten angeboten. Meist ist das Paket günstiger, daher wird es auch häufiger abgeschlossen. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung kann dabei auch für Fussgänger oder Fahrradfahrer wichtig sein, denn sie gelten ebenfalls als Verkehrsteilnehmer.

Angesichts dessen, dass so viele Bereiche gar nicht abgesichert sind, ist eine Rechtsschutzversicherung nur bedingt sinnvoll. Experten raten dazu, dass vor allem die existenzbedrohenden Risiken wie Todesfall, Invalidität, Hausrat und Haftpflicht abgesichert werden sollten, erst danach sollte an die Rechtsschutzversicherung gedacht werden.

Diese unterbindet jedoch nicht nur Streitigkeiten, indem sie beispielsweise nur die Mediation bezahlt, sondern auch die freie Wahl eines Anwalts. Mittlerweile gibt es keine Versicherung in der Schweiz mehr, die eine freie Anwaltswahl gestattet.
Ausserdem muss von Versicherten die Karenzfrist beachtet werden: Wer sich bereits in einem Rechtsstreit befindet, kann keine Rechtsschutzversicherung mehr abschliessen und deren Leistungen für einen laufenden Fall beanspruchen.

Durch die Karenzzeit soll genau das verhindert werden, ohne dass es zu Streitigkeiten zwischen Versichertem und Versicherung kommt.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherung sorgt nicht immer für Recht

Gern werden seitens der Versicherungen spezielle Produkte innerhalb der Rechtsschutzversicherung verkauft, die in Einzelfällen dafür sorgen sollen, dass ein Versicherter zu seinem Recht kommt. Meist wird das aber nicht der Fall sein und der Versicherte bekommt höchstens die erste Beratungsstunde beim Anwalt durch die Versicherung ersetzt.

Viele Rechtsgebiete sind durch die Versicherung ausgeschlossen, dabei handelt es sich ausgerechnet um die, in denen besonders häufig Streitigkeiten auftreten. Insofern gehört die Rechtsschutzversicherung sicherlich zu den am ehesten verzichtbaren Versicherungen.

Auch die Privathaftpflichtversicherung gilt als eine Art passive Rechtsschutzversicherung, sie wehrt zumindest ungerechtfertigte Forderungen Dritter ab. Zusätzlich sind viele Rechtsgebiete bereits in anderen Versicherungen enthalten, daher ist die Rechtsschutzversicherung nur bedingt zu empfehlen.

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Vorsorge: Wichtige Tipps zum Steuersparen

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Gegen Ende des Jahres starten die Überlegungen: Wie lassen sich Steuern sparen? Gerade der Bereich rund um die Vorsorge bietet hierfür mehrere Möglichkeiten. Einige davon sind allerdings nicht unbegrenzt gültig.

Maximalbeträge einzahlen

Einer der wichtigsten Steuerspartipps befasst sich mit der Säule 3a: Diesen Tipp kennen zwar die meisten Menschen, doch immer noch viel zu wenige wenden ihn an. Es geht um die private Vorsorge in der genannten Säule, denn die Einzahlung hier kann steuerlich geltend gemacht werden. Erwerbstätige sollten sich den Stichtag „18. Dezember“ notieren, bis dahin sollte der maximal mögliche Betrag von CHF 6´826 eingezahlt worden sein.

Nur dann ist der Betrag auch noch für das laufende Jahr 2020 absetzbar. Wer jedoch auf ein bestehendes Konto am Schalter einzahlt, kann dies noch bis zum 30. Dezember machen. Für Selbstständige gilt, dass diese bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens als Maximalbetrag anrechnen können, wenn sie keiner Pensionskasse zugehörig sind. Höchstens dürfen CHF 34´128 angerechnet werden.

Auch die 2. Säule nutzen

Einzahlungen in die 2. Säule können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Es geht hierbei um die berufliche Vorsorge. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, freiwillige Nachzahlungen zu leisten, die in die Pensionskasse gehen. Das lohnt sich steuerlich gesehen immer dann, wenn der Verdienst in den betreffenden Jahren hoch ist. Meist gilt das in den letzten Jahren vor der Pensionierung.

Wer das Kapital aus der zweiten oder dritten Säule der Vorsorge beziehen möchte, sollte unbedingt berücksichtigen, dass damit die Steuerlast nicht deutlich erhöht wird. Ein Tipp: Bei einem gestaffelten Bezug der Pensionsbezüge können diese auf mehrere Steuerperioden verteilt werden, was die Steuerlast in der einzelnen Periode mindert.

Steuertipps ausserhalb der Vorsorge

Nicht nur die Altersvorsorge steht im Fokus, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Auch weitere Tipps sind wichtig, die wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten wollen:

    • Zahnarzt
      Die Arztkosten, die nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden, dürfen steuerlich angesetzt werden und mindern das steuerpflichtige Einkommen. Dafür müssen die Kosten aber fünf Prozent des bereinigten Einkommens übersteigen. Meist ist das bei Krankheits- und Unfallkosten kaum der Fall. Wer aber zum Beispiel eine umfassende Zahnbehandlung hinter sich oder eine neue Brille gekauft hat, für den kann sich das Ansetzen der Kosten durchaus lohnen.

    • Spenden
      Viele Menschen haben in 2020 an Hilfsorganisationen gespendet, auch wegen der Corona-Pandemie. Spendenausgaben können von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie für wohltätige Zwecke aufgewendet wurden. Sie müssen sich allerdings wenigstens auf 100 Franken im Jahr summieren und können nur bis höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens angerechnet werden. Wer Spenden ansetzen will, muss unbedingt die Spendennachweise zur Hand haben.

    • Schuldzinsen
      Was viele nicht wissen: Auch für Privatkredite können Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass hier die Zinsanteile herausgerechnet werden, denn der eigentliche Tilgungsbetrag ist nicht steuerlich absetzbar. Der Zinsanteil, der auf den Kreditbetrag anfällt, ist zum einen von der Bundessteuer, zum anderen von der Einkommenssteuer abzurechnen.

    • Investitionen
      Haus- oder Wohnungsbesitzer können sich freuen, denn sie können auch Renovationskosten absetzen. Sie haben dafür meist die Wahl zwischen einem pauschalen Betrag oder dem Abzug der effektiven Kosten. Bei einem Pauschalbetrag können meist maximal zehn Prozent des Eigenmietwertes angesetzt werden. Es ist daher sinnvoll, sich vorab auszurechnen, welche Variante individuell die bessere Wahl ist.

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Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Lange Zeit waren Libor-Hypotheken die günstigere Variante, Festhypotheken meist am teuersten. Doch zum Ende 2021 soll der Libor abgeschafft werden. Geldmarkt-Hypotheken wird es dennoch geben, meinen die Finanzexperten.

Die Libor-Hypothek als häufigste Form

Eine Libor-Hypothek konnte sich in der Vergangenheit immer als besonders attraktiv präsentieren und stellte sich als deutlich günstigere Form im Vergleich zur Festhypothek dar. Eigentlich sind aber auch Libor-Hypotheken nur Festhypotheken, allerdings zu sehr kurzen Laufzeiten, die meist nur wenige Monate betragen.

Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist massgeblich für die Höhe der Zinsen, die für diese Art der Hypothek verlangt werden. Dabei ist der Libor ein Mittelwert aus den Zinsen, die für Banken relevant sind. Der Zinssatz würde dem entsprechen, zudem sich Banken auf dem Geldmarkt in Europa Geld leihen oder leihen würden. Die Laufzeit für dieses geliehene Geld wird immer mit zwölf Monaten angesetzt.

Nun wird der Libor bis Ende 2021 abgeschafft. An seine Stelle wird ein anderer Zinssatz treten, der als Referenzzinssatz geeigneter erscheint.

Das bringt die Abschaffung des Libors

Die Experten sind der Meinung, dass der Libor zu wenig repräsentativ sei und dass es für einige Laufzeiten desselben keine echten Geschäfte gäbe, die abgeschlossen werden könnten. Ausserdem soll der Libor nun bis Ende 2021 abgeschafft werden, weil ihn viele Banken zu ihren eigenen Gunsten genutzt hatten und Gewinne, die sie auf Zinsderivate erzielten, selbst einstrichen. Der Libor half überdies dabei, Verluste auf Zinsderivate zu vermeiden, wieder aber dank der Beeinflussung der Banken zu den eigenen Gunsten.

Das Prinzip der Geldmarkt-Hypothek wird es aber auch nach dem Ende des Libors noch geben, er heisst dann aber anders. In der Schweiz wird es der Saron sein, der „Swiss Average Rate Overnight“. Dabei berechnet sich der Saron anders als der Libor durch Transaktionen, die tatsächlich durchgeführt wurden, wobei SNB und SIX als Börsenbetreiberin für die Berechnung des Saron verantwortlich zeichnen. Manipulierbar sein soll der Saron damit nicht.

Meist sind die Geldmarkt-Hypotheken nur für eine Laufzeit von drei oder sechs Monaten ausgelegt. Für den Saron wird das nicht gelten, denn er stellt den Zinssatz eines einzigen Tages dar. Die Nationalbank hat eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, die wiederum verschiedene Varianten für die Verwendung des Saron für Geldmarkt-Hypotheken berechnet hat. Insgesamt sind hier sieben Varianten herausgekommen, wobei eine gemeinsame Komponente des Saron immer wieder der Compounded Saron ist. Dieser stellt einen durchschnittlichen Wert des Saron in der Vergangenheit dar.

Viele Banken haben den jetzt noch gültigen Libor auf eine Laufzeit bis Ende 2021 beschränkt. Andere bieten schon gar keine solche Hypotheken mehr an und empfehlen ihren Kunden die gängigen Festhypotheken. Der Grund: An einer Festhypothek verdient die Bank deutlich mehr als an einer Geldmarkt-Hypothek, zudem können die Kunden nicht einfach in eine für sie günstigere Form der Hypothek wechseln, sobald die Zinsen steigen.

Experten vermuten, dass viele Banken die Umstellung des Libor auf den Saron dazu nutzen werden, direkt die Zinsen zu erhöhen oder grössere Margen zu erzielen.

Fazit: Das Ende der Libor-Hypothek steht an

Ende 2021 wird es soweit sein und es wird keine Libor-Hypotheken mehr geben. Einige Banken vergeben bereits jetzt schon keine solchen Hypotheken mehr und verkaufen ihren Kunden lieber die Festhypotheken, die für den Hypothekennehmer deutlich weniger attraktiv sind.

Diese Form der Hypothek ist für die Bank besser, da sie den Kunden teurer zu stehen kommt. Aus Sicht der Banken also verständlich, dass der Libor zugunsten des für sie besseren Saron ausgetauscht wird, aus Sicht der Kunden heisst es nun: Augen auf beim Hypothekenkauf!

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Neue Küche, neue Hausratversicherung?

Neue Küche, neue Hausratversicherung?

Regelmässig erreichen die Versicherer Anfragen von Versicherten: Müssen diese die Hausratversicherung anpassen, weil sie eine Neuanschaffung getätigt haben? Die Antwort darauf ist ganz einfach: Wenn sich der Wert des Hausrates erhöht, muss auch die Versicherungssumme angepasst werden.

Wie ist was versichert?

Zuerst einmal muss klar sein, was überhaupt zum Hausrat gehört, denn es gibt auf der einen Seite die Hausratversicherung, auf der anderen die Gebäudeversicherung. Erstere sichert alles ab, was nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Das heisst, dass elektronische Geräte ebenso über die Hausratversicherung abgesichert sind wie Möbel. Die Gebäudeversicherung aber ist für alle die Dinge wichtig, die fest mit dem Haus verbunden sind.

Treppen und Türen sind dafür gute Beispiele, auch die Badeinrichtung ist hier mit einzurechnen. Wird nun eine neue Küche angeschafft, so gehört diese nicht zur Hausratversicherung, sondern fällt in den Wirkungsbereich der Gebäudeversicherung.

Der Grund für diese Einordnung ist leicht erklärt: Die Küche gehört zu den sogenannten „zweckprägenden Einrichtungen“ des Hauses, ohne die Einbauküche wäre die Küche nicht als solche nutzbar. Damit gehört auch der Kühlschrank in die Gebäudeversicherung und nicht zum Hausrat.
Die Gebäudeversicherung kommt für alle die Schäden auf, die durch Feuer oder Elementarschäden entstehen, durch Sturm oder auch durch Überschwemmungen.

Ein Erdbeben wird die Gebäudeversicherung aber nicht übernehmen, denn die Gefahr, dass ein solches in unseren Breiten auftritt, ist zu gering. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine private Erdbebenversicherung abzuschliessen, doch wirklich sinnvoll ist das nur in den Gebieten, in denen tatsächlich mit einer solchen Gefahr zu rechnen ist.

Versicherungswert anpassen?

In der Hausratversicherung muss eine neue Küche also nicht separat angemeldet und versichert werden. Anders sieht die Sache in der Gebäudeversicherung aus. Hier ist die Küche in der Regel bereits im Versicherungswert enthalten. Wird nun eine neue Küche angeschafft, deren Wert deutlich über der alten Küche liegt, sollte der Versicherungswert angepasst werden.

Neue Küchen verfügen heute meist über edlere und hochwertigere Materialien, über sehr hochwertige Einbaugeräte oder über einen gewissen technischen „Schnickschnack“, der den Wert der Möbel natürlich deutlich erhöht. Die Versicherungssumme sollte daher nach der Anschaffung der neuen Küchenmöbel überprüft werden. Scheint sie nicht mehr angemessen, ist eine Erhöhung der Summe angeraten.

Wird der Versicherungswert aber nicht angepasst, kann das für den Versicherten zum grossen Nachteil werden. Denn sollte ein Schaden entstehen, geht der Versicherer nur so weit in Leistung, wie er auch muss. Die Gefahr der Unterversicherung besteht, wenn der tatsächliche Gebäudewert bzw. der Wert der Dinge, die in der Gebäudeversicherung abgesichert sind, deutlich über dem Wert liegt, der in der Versicherung erfasst wurde.

Diese wird nur die vereinbarte Deckungshöhe übernehmen. Was wertmässig darüber hinaus geht, muss der Versicherte selbst zahlen. Ist das Geld aus eigenen Rücklagen nicht vorhanden, wird sich ein Wiederaufbau nach einem Schaden schwierig gestalten und muss meist mit deutlich geringwertigeren Produkten vorgenommen werden.

Tipp: In den Kantonen

    • Uri
    • Schwyz
    • Obwalden
    • Appenzell Innerrhoden

ist eine Gebäudeversicherung für den Immobilienbesitzer Pflicht. In Tessin, Wallis und Genf hingegen ist sie freiwillig, in den übrigen Kantonen gibt es eine kantonale und obligatorische Gebäudeversicherung.

Fazit: Eine neue Küche gehört nicht in die Hausratversicherung

Die neue Küche ist kein Fall für die Hausratversicherung, denn diese versichert nur die Dinge, die nicht mit dem Gebäude verbunden sind. Die Einbauküche wird jedoch installiert und somit fest mit dem Haus verbunden. Sie fällt in den Bereich der Gebäudeversicherung. Hier allerdings sollte in jedem Fall eine Anpassung des Gebäudewertes vorgenommen werden, wenn die Küche sehr hochwertig ist und bezogen auf ihren Wert deutlich über der früheren Küche liegt. Sie erhöht damit den Wert der Einrichtung und damit des Gebäudes.

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Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung finden

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Die einzig Wahre: Eine Pflichtversicherung für Hundehalter

Die einzig Wahre: Eine Pflichtversicherung für Hundehalter

Zweifellos bereichert ein Hund das Leben seiner Besitzer. Kommt es allerdings zu einem Schadensfall durch den Hund, schmälert das die Freude am Zusammenleben: Ein Schaden kann enorm teuer werden! Eine Haftpflichtversicherung ist daher Pflicht.

Hundehalter tragen Verantwortung

Ein Hundehalter ist nicht nur für seinen geliebten Vierbeiner verantwortlich, sondern auch für die Menschen, die mit dem Tier in Kontakt kommen. Bei einem Spaziergang durch den Park können das sehr viele Personen sein! Nicht umsonst die Hundehaftpflichtversicherung in vielen Kantonen der Schweiz eine Pflichtversicherung.

Denn: Wenn das Tier einen Schaden anrichtet, haftet der Tierhalter dafür in voller Höhe. Notfalls mit dem gesamten Vermögen und solange bis der Schaden beglichen ist! Angesichts der Höhe der Kosten, die bei einem Personenschaden mit inkludiertem Vermögensschaden entstehen, sind die Leistungen nur selten aus dem Privatvermögen des Tierhalters zu bestreiten.

Doch auch Sachschäden können sehr teuer werden. Gut, wenn dann eine Versicherung vorhanden ist, die für den entstandenen Schaden aufkommt und den Geldbeutel des Tierhalters entlastet.

Einige Kantone setzen zwar noch kein Obligatorium für Hundehalter, doch in den meisten Kantonen muss ein Hundehalter die Versicherung nachweisen können. Die Rasse des Hundes ist dabei nicht von Belang.

Ein kleiner Hund kann nämlich einen ebenso grossen Schaden anrichten wie ein grosser! Es geht schliesslich nicht immer um Bissverletzungen, die je nach Grösse des Gebisses unterschiedlich schwer ausfallen können. Doch auch ein kleiner Hund kann auf die Strasse laufen und dort einen Unfall verursachen. Der Schaden an Fahrzeugen und Personen ist dann unabhängig von der Hundegrösse immens.

Tipp: Wer seinen Hund nicht zum privaten Vergnügen besitzt, sondern das Tier gewerblich einsetzt, muss für diesen eine Betriebshaftpflichtversicherung vorweisen können.

Die richtige Haftpflichtversicherung wählen

Die Privathaftpflichtversicherung schliesst die Hundehaftpflichtversicherung mit ein, demzufolge muss diese nicht zusätzlich als separate Versicherung abgeschlossen werden. Wichtig ist aber die Prüfung, ob die vereinbarte Deckungssumme ausreicht.

Die Deckungssummen unterscheiden sich je nach Versicherung, sie können individuell angepasst werden. Wo die Haftpflichtversicherung obligatorisch ist, setzt der Kanton eine minimale Deckungssumme voraus. Diese beträgt zum Beispiel im Kanton Aargau eine Million Franken, in Appenzell-Ausserrhoden sogar fünf Millionen Franken.

Im Kanton Freiburg hingegen gibt es keine vorgeschriebene Deckungssumme, eine entsprechende Versicherung muss aber vorliegen. Im Kanton Neuenburg aber gibt es ebenso wie in Nidwalden kein Obligatorium für die Versicherung.

Neben der ausreichenden Deckungshöhe, auf die vor dem Abschluss der Versicherung geachtet werden muss, ist wichtig, welche Schäden überhaupt durch die Hundehaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Läuft der Hund auf die Strasse und verursacht dort einen Schaden, ist das in der Regel versichert. Zerkratzt der Hund aber die Türen in einer Mietwohnung, muss die Versicherung nicht zahlen.

Ist der Schaden plötzlich und unvorhergesehen entstanden, wird sie in Leistung gehen, kratzte der Hund aber über mehrere Jahre und der Schaden ist offenen Auges verursacht worden, kann sich die Versicherung weigern, eine Leistung zu erbringen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Tierhalters ist ebenfalls nicht abgesichert!

Des Weiteren sollte beachtet werden, dass die Versicherung immer nur die vereinbarte Summe abzüglich des Selbstbehaltes zahlen wird. Dieser muss in jedem Schadensfall oder bis zu einer jährlich festgesetzten Grenze aufgebracht werden.

Fazit: Die Privathaftpflichtversicherung ist unverzichtbar

Wer als Hundehalter nicht vor unliebsamen Kosten stehen will, die er selbst zu tragen hat und die auch enorm hoch sein können, sollte sich um eine gute Haftpflichtversicherung bemühen. Das heisst, dass diese eine sinnvolle Deckungshöhe von mindestens drei Millionen Franken aufweisen sollte.

Der Grund: Personenschäden können schnell sehr teuer werden und sind meist mit Vermögensschäden verbunden. Diese wiederum sind in den meisten Fällen nur mit einer passenden Versicherung abzudecken, denn nur die wenigsten Hundehalter werden das zur Schadensbegleichung nötige Eigenkapital haben. Zudem ist die Versicherung ohnehin in den meisten Kantonen der Schweiz eine Pflichtversicherung.

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Der Bundesrat hat beschlossen, dass eine härtere Gangart gegen Corona eingelegt werden sollte. Nun haben alle Fitnessbegeisterten Pech und Unsicherheit macht sich breit: Darf ich überhaupt noch ins Fitnessstudio?

Aktuelle Regelungen zu Fitnessstudio und Hallenbad

Angesichts dessen, dass sich die Vorgaben rasend schnell ändern, muss immer darauf hingewiesen werden, dass die Beschränkungen zum Zeitpunkt des Verfassers dieses Artikels gelten. Niemand weiss derzeit, was in der nächsten Woche sein wird! Momentan gilt aber, dass Fitnessstudio und Hallenbad noch erlaubt sind, wenn auch mit Einschränkungen.

Das heisst, dass in Innenräumen nur noch einzelne Personen oder kleine Gruppen von bis zu höchstens 15 Personen gemeinsam sporteln dürfen. Turnen an Geräten, Zumba, Yoga und Kraftsport sind jedoch nur erlaubt, wenn dabei eine Maske getragen wird und wenn der vorgeschriebene Abstand zu anderen Personen einzuhalten ist. Des Weiteren muss der Sportraum jederzeit gut gelüftet sein. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Ausübung von Wassersport.

Wer sich üblicherweise zu zweit zum Sport trifft und beispielsweise gemeinsam Tennis spielen möchte, muss nicht darauf verzichten. Hierbei ist wichtig, dass eine Maske getragen oder der nötige Abstand eingehalten wird. Gerade der Aspekt des Abstands dürfte zumindest beim Tennis kein Problem sein. Auch beim Eislaufen, Joggen, Langlauf oder bei Wandertouren muss niemand mit der Maske Sport treiben. Diese Sportarten im Freien können sehr gut mit dem gebotenen Abstand ausgeübt werden. Es ist somit empfehlenswert, sich maximal einen Trainingspartner zu suchen und die Trainings nach draussen zu verlegen, was allerdings angesichts des nahenden Winters nicht immer ganz einfach ist. Eventuell lohnt sich der Umstieg vom Tennisspielen auf Skilanglauf?

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